Das Gesetz sagt folgendes:
„Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers“ (§ 93 Abs. 1 HGB).
Er erhält nach § 652 BGB seinen „Maklerlohn“ für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags “.
Eine Beratungspflicht besteht nach § 6 Abs. 6 VVG – auch während der Vertragslaufzeit –
nicht, „wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird“.
Die Betreuung, ja sogar die Beratung, gehört bei Vermittlung also nicht zum Kern der Tätigkeit als Makler
(auch wenn einige Stimmen dies anders sehen). Der Makler erhält nach § 652 BGB seinen Maklerlohn bereits für die
Verschaffung der Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Vertrags.
Eine über die Vermittlung eines Versicherungsvertrags hinausgehende Betreuung, obwohl gesetzlich nicht vorgesehen,
kann aber vom Makler vertraglich dem Kunden versprochen werden – allerdings ist dann fraglich, ob dies von der
VSH-Deckung tatsächlich umfasst ist oder eine beim VSH-Versicherer anzeigepflichtige Risikoerhöhung darstellt.
Dr. Johannes Fiala
(DHBW Newsletter 08/2008)
Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.