Versicherungsmakler-Haftung durch „Dokumentations- und Beratungsverzicht“

Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet !
Bei Musterprotokoll-Verfassern (beispielsweise Softwareherstellern, Verbänden, „Fachautoren zum Versicherungsmaklerrecht“ – auch im Anstellungsverhältnis beim Versicherer, Arbeitskreisen mit selbstgeschaffenen Zertifizierungen – wohl als Einnahmequelle, Unternehmensberatungen für Versicherungsvermittler) wird gerne die Klausel „Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf eine Beratung und Dokumentation“ angeboten. (Wer mag, suche in Google.de nach „Kunde verzichtet ausdrücklich auf Beratung Dokumentation“ – oder nach ähnlichen Formulierungen. Der Volksmund sagt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.) Viele Versicherungsvermittler waren dankbar für diese Hilfestellung, allerdings nur solange Sie die rechtlichen Hintergründe mit eigener Haftung noch nicht kannten. Pikant ist daran, dass teilweise sogar Juristen an derartigen Mustern oder ihrer Verbreitung mitgewirkt haben sollen: Leider fehlt bei den allermeisten Musterformularen die Bedienungsanleitung „zu Risiken und Nebenwirkungen“. Damit ist dem Versicherungsmakler die Haftung sicher (!) – und dem Juristen später ein für ihn oft aussichtsloser Regress.
Gesetzliche Vorgabe:
Im Gesetz heißt es „Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 nur durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, sofern er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen.“ Das Problem der Vermittler lässt sich dem ersten Anschein nach mit folgenden sinngemäßen Worten eines Verbandsvorstandes beschreiben: „In ein paar Jahren werden wir durch die Rechtsprechung wissen, was die Regierung mit ihren Gesetzen gemeint haben könnte.“ Mit diesem Offenbarungseid in Sachen juristischer Kunst der Auslegung ist jedoch dem Versicherungsmakler in keiner Art und Weise gedient.
Risiko: Ausschluß der Beratung !
Seit Jahrzehnten versuchen Unternehmer ihre Leistungspflichten und ihre Verantwortung gerne „auf null zu drücken“. Die Gerichte reagierten darauf mit einer Rechtsprechung zu § 242 BGB (Treu und Glauben). Der Gesetzgeber schuf später das AGBG (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen). Vermittler-„Formulare und Muster“ sind solche allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zentrale Norm wurde damals § 9 AGBG:
§ 9 Generalklausel (AGBG) (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das schöne an dieser Norm ist, dass sie auch gegenüber Vollkaufleuten, Unternehmern usw. anwendbar ist. Dies bedeutet auf den Versicherungsmakler angewendet, dass er niemals „pauschal“ und erst recht „nicht durch Formulare“ die Beratung ausschließen kann. Denn Grundgedanke des Versicherungsmaklervertrags sind die Sachwalterpflichten, als Kardinal- und Hauptpflichten. übrigens lässt sich auch die Haftung derart nicht „pauschal“ auf beispielsweise „1 Mio.“ begrenzen: Solche Musterklauseln werden gerne verbreitet – leider ebenfalls oft null und nichtig !
Bundesgerichtshof: Kein Beratungsausschluß durch Versicherungsmakler-Formulare !
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein Urteil vom 20.01.2005 (Az. III ZR 251/04) klargestellt, dass der formularmäßige Ausschluß von Beratungspflichten unwirksam ist. Der BGH bezog sich ausdrücklich sogar im Leitsatz auf den oben genannten § 9 AGBG. Für die Versicherungsmakler-Praxis folgt, dass jedwedes Beratungsverzichtsformular null und nichtig ist. Wenn also Marktteilnehmer derlei krass rechtswidrige Muster dem Versicherungsmakler empfehlen, so wird der Verdacht erlaubt sein, dass sie bei Abfassung keinesfalls rechtlich in den Grundlagen kundig gewesen sein können.
Risiko: Ausschluß der Dokumentation !
Der Versicherungsmakler hat im Haftungsprozeß oft nur seine Handakte, eingeschlossen die Dokumentation. Auch dem noch so rechtsunkundigen Versicherungsmakler sollte der Leitsatz des Sachwalterurteils (Urteil des
BGH vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83) bekannt sein: „Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN dessen Sachwalter; deshalb trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten eingetreten wäre.“
Bundesgerichtshof: Der Versicherungsmaklerträgt die Beweislast !
Verzichtet der Versicherungsmakler also auf die Dokumentation, dann gefährdet er sich nur selbst, indem er auf das wichtigste Beweismittel im Haftungsprozeß verzichtet. In der Praxis ist es kaum denkbar „dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadenersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen“ – das Gegenteil wird der Fall sein, indem der Prozeß gegen den Versicherungsmakler im Zweifel dann Erfolg haben wird.
Tips für den Versicherungsmakler:
Auch beim Beratungsverzicht, wie auch sonst beim Versicherungsmaklervertrag, bedarf es individueller Gestaltungen und einer fundierten juristischen Schulung zum Umgang mit diesem Thema. Versicherungsmakler Ralf W. Barth: “Ich frage mich, ob den Anbietern und Ratgebern eines Dokumentationsverzichtes eigentlich klar ist, dass die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer nach den heute üblichen VSHBedingungen beim Dokumentationsverzicht im Schadensfall die Möglichkeit haben könnten, die Deckung zu verweigern.” Würde der VSH-Versicherer mangels Dokumentationen und getreu seinen VSH-Bedingungen zu Recht die Deckung im Schadensfall verweigern, so stellt sich die Frage, ob der diesen falschen Rat gebende, oder entsprechende Verzichtserklärung abgebende Anbieter dafür aufkommt? Hoffentlich ist dann wenigstens er ausreichend VSH-versichert. Versicherungsmakler Andreas Bosl: „Vor dem „Dokumentations- und Beratungsverzicht“ sollte der Versicherungsmakler seine „letzten Dinge“ regeln, und eine vorweggenommene Erbfolge oder eine gemeinnützige Treuhandstiftung in betracht ziehen. Denn im Schadensfall wird ihm bei nachfolgender Insolvenz so oder anders im Zweifel kaum ein Vermögen zur freien Verfügung verbleiben.“ Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar: „Der Ruf nach einheitlichen Maklerverträgen führt für den Versicherungsmakler zu einer desolaten Situation (Haftung). Auch der Ruf nach einheitlichen Protokollmustern hat die gleiche Folge. Der Ausschluss einer Beratung, mit welchem Text auch immer, verstößt gegen die Hauptpflichten eines Versicherungsmaklers (ausgenommen hiervon selbstverständlich Einfirmenvertreter, Mehrfachagenten)“.
(experten.de (12.07.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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