Versicherungsrecht: Sachverständigengutachten hebelt Klagefrist nach § 12 III VVG aus

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Ein Anwalt gewinnt seinen Prozeß und telegrafiert seinem Mandanten: “Die Gerechtigkeit hat gesiegt!” Der Mandant telegrafiert zurück: “Sofort berufen!”
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 05.07.2006 (Az. IV ZR 105/05) wieder einmal entschieden, dass es bei der Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen ?auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt?.
Aufgabe für Rechtsabteilungen der Versicherer: Immer wieder hat der BGH zum Ausdruck gebracht, wie freundlich er bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Gunsten der Versicherten entscheidet. Daraus hat sich, wie der BGH betonte, eine ständige Rechtsprechung entwickelt. Es wird wohl das Geheimnis manches Versicherers bleiben, weshalb daraus keine Konsequenzen gezogen wurden. Hierzu gleich noch ein aktuelles Rechtsbeispiel:
Auch manche ?Firmenkunden-Information? liest sich bisweilen so, als ob man im Hause des Versicherers dem Vertrieb gestattet das Zivilrecht neu zu erfinden: War da nicht jüngst aus dem Hause der ?Pfefferminzia? zu lesen, dass bei der Beratung von Arbeitnehmern in der bAV, die Agenten im akquisitorischen Interesse lediglich als Erfüllungsgehilfen des Versicherers auftreten? Nach herrschender Meinung kann dies schon deshalb nicht richtig sein, weil in der bAV kein Arbeitnehmer später zum Kunden des Versicherers wird, denn nur die Arbeitgeber können Versicherungsnehmer in der bAV werden. Daher kommt bei der Arbeitnehmerberatung durch Agenten des Versicherers regelmäßig nur eine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers in Frage. Sind solche Rechtsirrtümer vermeidbar ?   Brandschaden mit Hausratversicherung: Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Versicherer nach § 12 III VVG ordentlich belehrt und eine Frist zu Klage gesetzt hatte. Allerdings war der Kunde nach den Hausratversicherungsbedingungen (VHB 98) einseitig berechtigt gewesen, vom Versicherer zu verlangen, dass ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird.
Dieses Verfahren kann sowohl die Höhe des Schadens betreffen, als auch die tatsächlichen Voraussetzungen zum Anspruchsgrund. Damit wäre es auch möglich gewesen, zu überprüfen, ob die Ablehnung des Versicherers ?wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadens? zu Recht erfolgt ist.
Keine wirksame Klagefrist nach § 12 III VVG: Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Fristsetzung an den Versicherungsnehmer zur Klage binnen einer Frist von 6 Monaten nur dann wirksam möglich ist, wenn nur noch ?allein die gerichtliche Geltendmachung in Betracht kommt?.
Solange also nach der Auslegung der Versicherungsbedingungen auch noch das Sachverständigenverfahren möglich ist, kann der Versicherer sich über die Fristsetzung nach § 12 III VVG nicht von seiner Leistungspflicht befreien.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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