*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (https://fiala4instalive.instawp.xyz>fiala4instalive.instawp.xyz)
Der Schadensfall: Ein Versicherungsnehmer war stolzer Yachteigner gewesen, bis zu einem Schadensfall: Ein Brand hatte das Schiff beschädigt.
Die Ablehnung der Leistung: Der Versicherer teilte später dem Versicherungsnehmer mit, dass er die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ablehnt. Diese Nachricht schickte der Versicherer an den Versicherungsnehmer per Telefax. Darin wurde dem Versicherungsnehmer auch mitgeteilt ? so verlangt es das Gesetz ? dass der Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß.
Die gesetzliche Schriftform: Es gibt im Gesetz gelegentlich ein Schriftformerfordernis. Dies findet sich beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch in § 12 VVG. Insbesondere die Ablehnung der Leistung durch einen Versicherer muss schriftlich erfolgen. Zur Schriftform gehört auch, dass die entsprechende Erklärung unterschrieben ist, § 126 BGB. Es ist in allen gängigen Kommentaren seit Jahrzehnten (!) nachzulesen, dass von der gesetzlichen Schriftform nicht abgewichen werden kann: Es nutzt also absolut gar nichts, wenn anstatt eines Briefes ein eMail oder ein Telefax verschickt wird.
Das Urteil: In seinem Urteil vom 14. März 2006 (Az.: VI ZR 335/04) kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer rechtzeitig Klage erhoben hatte: Erst die wesentlich später vom Versicherer nachgereichte schriftliche/briefliche Ablehnung der Leistung hatte die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt.
Dies ist an und für sich eine Selbstverständlichkeit, denn Bedeutung und Inhalt der ?Schriftform? lernt der Jura-Student üblicherweise im ersten Semester. Gehören dann solche Prozesse zur Geschäftspolitik oder war es ein bedauerlicher Irrtum beim Versicherer?
Versicherungsrecht: Telefax kann gesetzliche Schriftform nicht ersetzen*
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