Versicherungsvermittlung als gewerbsmäßiger Betrug

– Wie ahnungslose Vermittler und Schulungsleiter statt über LOS direkt ins Gefängnis gehen –

 

Am 05.11.2014 verhaftete der zentrale Kriminaldienst Lüneburg zwei Versicherungsvermittler wegen gewerbsmäßigem Betrug. Die Vermittler veranlassten ihre Kunden bestehende Renten- und Lebensversicherungen zu kündigen um anschließend neue angeblich rentablere Versicherungen abzuschließen. Wahrheitswidrig wurde den Kunden vorgespiegelt, dass sich die Beiträge der bestehenden Versicherungen erhöhen würden und bislang bezahlte Beiträge nicht verlorengingen, sondern weiterhin ihrer Altersvorsorge dienen würden. Nach der Vorführung beim Haftrichter kamen die Versicherungsvermittler in Untersuchungshaft, mit der Aussicht auf bis zu 10 Jahre Besinnungszeit.

 

Versicherungsvermittlung als gewerbsmäßiger Betrug

Die Vermittlung von Kapitalanlagen basiert häufig darauf, dass bestehende Geld- und Kapitalanlagen aufgelöst werden, um am Verkauf neuer Finanzprodukte bis zu mehr als 15% an Provisionen zu verdienen. Dies nach dem Motto „heute haben Sie das Geld und wir die Erfahrung – morgen wird es umgekehrt sein“. Oder wie neulich ein Anwalt seinen Mandanten beruhigte: „Nein, nein, Ihr Geld ist nicht weg; es hat nur jemand anderes“.

 

Vermittlung und Beratung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen

Versicherungsvermittlung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen kann gewerbsmäßiger Betrug sein und erstmal zur Untersuchungshaft führen. Hier war es die Behauptung, die Beiträge seien bei Kündigung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung nicht verloren, sondern stünden (neben dem geringen Rückkaufswert) zur Altersversorgung weiter zur Verfügung.

 

Umdecken der privaten Krankenversicherung als Täuschungshandlung

Ähnlich dürfte es sich verhalten mit der Behauptung, bei Kündigung einer privaten Krankenversicherung, die vor 2009 abgeschlossen war, verliere der Kunde deshalb keine Alterungsrückstellung, weil diese kollektiv sei, man deshalb nichts verlieren könne, was einem individuell gar nicht gehört, und man beim neuen Versicherer auch sofort an der dort ggf. viel höheren kollektiven Alterungsrückstellung beteiligt ist. Diese unzutreffende Behauptung haben manche echten KV-Profis in Maklerveranstaltungen so geschult.

 

Systematische Falschbehauptungen als Betrugsgewerbe

Dass der Vermittler bei solchen meist ja systematischen Falschbehauptungen gewerblichen Betrug begehen kann, ist Vermittlern vielleicht selten bewusst. Gerichte werden einer angeblichen Ahnungslosigkeit später kaum Glauben schenken, denn man ist ja vom Fach.

Auch die falsch Schulenden, etwa Maklerbetreuer und Schulungsleiter der Vertriebe, stehen persönlich im Feuer. Schließlich kann die Falschschulung als Beihilfe, Anstiftung oder mittelbare Täterschaft bewertet werden – letzteres wenn der Geschulte alles vertrauensvoll glaubt und es dann beim Kunden umsetzt. Etwa wie wenn der Autodieb jemand ahnungslosen mit dem Nachschlüssel losschickt, um ihm doch gefälligkeitshalber oder gegen Bezahlung sein Auto abzuholen.

 

Täuschungen über Rendite und Risiko

Beispielsweise britische Versicherer haben ihre Vermittler durch Software angehalten, den künftigen Versicherungsnehmern eine laufende Rendite von bis zu mehr als 12% p.a. in Aussicht zu stellen. Mancher Kunde verlor dann Haus und Hof, weil er dieses Investment überwiegend per Bankkredit bezahlte. Dabei hätten die Vermittler wissen müssen, daß zur gleichen Zeit die tatsächlichen jährlichen Wertsteigerungen bereits bei anderen Kunden bestehender Verträge nur minimal gewesen waren.

 

Betrügerisch dem Eindruck nach sind vielfach die Garantien, welche es nur in der Werbung gibt. Schaut man hingegen ins Kleingedruckte, findet man bis hin zum Totalverlust das Risiko versteckt. Eine typisches Beispiel sind auch Garantiezertifikate oder Fonds mit dem Namen „Absolute Return“, so als ob man sicher sein kann, das Geld mindestens zu 100% zurück zu erhalten. Diese gern von Bank(st)ern vermittelten Produkte können jedoch in Wirklichkeit etwa Hedge-Fonds sein. Auch ein guter Teil der „Sub Prime“ Anlagen wurde angeblich gekauft, weil der Investor „Supreme“ verstanden hatte.

 

Gutgläubigkeit schützt selbst Agenten vor Strafe nicht

Selbst fahrlässige Verstöße gegen das Gebot eine notwendige Zulassung zu besitzen, können bereits mit bis zu drei Jahren an Freiheitsentziehung einhergehen. Geschickte Initiatoren garantieren dem naiven Helfer keine Straffreiheit. Auch Versicherungsvermittler bzw. Agenten können zum Kreis der Betroffenen gehören. Eine zunehmende Variante wäre auch etwa die Täuschung durch Unterlassen, wenn der Versicherungsmakler oder Agent eine Nettopolice bewirbt, ohne darauf hinzuweisen, dass sein Honorar auch bei vorzeitiger Kündigung des vermittelten Produktes ungeschmälert zu bezahlen ist. Diese Aufklärungspflicht betrifft Honorarvermittler wie auch Honorarberater beispielsweise beim Abschluss von Versicherungen (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13), weil die Vergütung nicht mit dem Schicksal der Prämienzahlung verknüpft ist.

 

Strafanzeigen oft Druckmittel

Viele Anleger nutzen die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Betrug, um auf Vermittler, denen Falschberatung vorgeworfen wird, zusätzlichen Druck auszuüben. Auch mag die Hoffnung dahinterstecken, dass die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen etwas findet, was dann vor den Zivilgerichten gut verwertbar ist. Manche Anzeigeerstatter erfahren dann, dass der Staatsanwalt die Ermittlungen eingestellt hat, weil gegen den Beschuldigten in mehreren schwereren anderen Fällen bereits ermittelt wird und aus dem weiteren Fall keine zusätzliche Straferhöhung zu erwarten ist.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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