Versicherungsvermittlungsverordnung

 „Welche Konsequenzen ergeben sich aus der kommenden Finanzvermittler-Verordnung für die VSH-Absicherung von Vermittlern?“

 

In § 9 Absatz 2 der kommenden FinVermV wird auf § 9 Absatz 2 bis 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung verwiesen.

 

Dies bedeutet für die Höhe der Versicherungsdeckung derzeit folgendes:

“Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall

und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres”.

 

Für den “Allfinanzvermittler” entstehen nach Schätzung des Gesetzgebers für eine derartige Deckung Kosten in Höhe von 800 bis 1.200 Euro.

 

Das größte Problem dabei ist, dass dies (ähnlich wie bei Versicherungsvermittlern oder etwa Steuerberatern) keinen Schutz des

Verbrauchers vor kriminellem Verhalten oder grobem Verstoß gegen Berufspflichten (so genannten wissentlichen Pflichtverstößen) bedeutet,

denn in derartigen Konstellationen bietet die Pflichtversicherung keinerlei Versicherungsdeckung.

 

Die FinVermV wird neben dem zugehörigen Gesetz “zur Graumarktregulierung” (Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-

und Vermögensanlagenrechts) zu einem weiteren Ausdünnen der “freien” Vermittlerschaft führen, mithin zu einer weitergehenden Marktkonzentration.

 

Wer als Finanzvermittler besser versichert sein möchte, also einige Deckungslücken vermeiden möchte,

wird sich um ergänzenden Versicherungsschutz bemühen müssen.

 

Daneben ist damit zu rechnen, dass Kunden – im Wissen um die VSH-Deckung – vermehrt versuchen werden,

bei Fehlberatungen den Finanzvermittler zu verklagen.

 

 

Dr. Johannes Fiala
 
(DHBW Newsletter 11-2011)

Mit freundlicher Genehmigung von www.dhbw-heidenheim.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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