Versicherungsvertrag: Vermittler als “Auge und Ohr” des Versicherers

Rücktritt des Versicherers:

Im Versicherungsvertragsrecht gelten seit je her Besonderheiten. Beispielsweise kommen Verträge nicht durch “Angebot und Annahme” sondern durch “Antrag und Policierung” zustande – die Reform des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes) könnte dies ändern. Nach § 16 II VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn insbesondere vom Versicherungsnehmer (VN) unrichtige Angaben gemacht worden wind. Diese sogenannte Anzeigepflichtverletzung hat der Versicherer zu beweisen.

Auge-und-Ohr-Rechtsprechung:

Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass der Versicherer für seine Vermittler verantwortlich ist (Erfüllengehilfenhaftung, z.B. bei falscher Beratung) und sich auch deren persönliches Wissen grundsätzlich zurechnen lassen muss. Dies ließ sich ein Versicherer durch das OLG Jena (Az. 4 U 120/04) durch Urteil vom 05.10.2005 abermals ins Stammbuch schreiben.
Fehlende Vorerkrankungen im Antrag: Im konkreten Fall hatte ein Vermittler den Versicherungsantrag ausgefüllt.

Der Versicherer wollte mit dieser Unterlage beweisen, dass der VN seiner Obliegenheitspflicht nicht nachgekommen sei. Der VN wiederum trug konkret und genau (substantiiert) vor, dass er den Vermittler korrekt informiert hatte. Das Gericht glaubte dem VN und stellte durch sein Urteil fest, dass der “Krankenversicherungsvertrag nicht durch Rücktritt”  beendet worden war. Der Rücktritt war unwirksam gewesen, denn der Vermittler wird von der Rechtsprechung sie jeher als “Auge und Ohr des Versicherers” angesehen (BGH VersR 2001, 1541).

VN ohne Zeuge nicht benachteiligt:

Das Gericht betonte, dass es nach dem “Grundsatz der Waffengleichheit” in seinem Ermessen steht (§ 448 ZPO), eine Partei ohne Zeugen persönlich anzuhören (§ 141 ZPO), und deren Aussage im Rahmen freier Beweiswürdigung den Vorzug zu geben (BGH VersR 1999, 994).

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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