Vorteilhaft stiften per Forderungsverkauf Gesellschafterdarlehen sofort abschreiben für mehr Liquidität

Ein angesichts der Finanzmarktkrise überaus verständliches Anliegen ist, dass Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ihr Unternehmen liquide halten. Schließlich hängt davon auch die wirtschaftliche Existenz ab. Die Autoren erläutern die besondere Chance einer Stiftung per „Forderungsverkauf der anderen Art“. (Red.)

 

Benötigt die Gesellschaft frisches Geld, etwa um neue Geschäftsfelder zu erschließen oder Projekte durchzuführen, ist der erste Gang zur Hausbank. Häufig ist es aber dann so, dass die erforderlichen Mittel der Gesellschaft aus eigener Tasche als Darlehen zur Verfügung gestellt werden müssen, da Banken eine Finanzierung, trotz Stellung geeigneter privater Sicherheiten, gerade in der aktuellen Finanzmarktsituation, verweigern.

 

Forderungen an gewährten Darlehen versilbern

Das bedeutet im Normalfall:

Eigene Reserven, die ursprünglich anders verplant waren, werden eingesetzt, da schließlich das eigene Lebenswerk nicht gefährdet werden soll oder man sich neue Geschäftschancen nicht entgehen lassen möchte. Eine bloße Hingabe von Darlehensmitteln an das eigene Unternehmen ist regelmäßig steuerlich nicht sofort absetzbar – es handelt sich zumeist um versteuertes Geld. Eine spätere Absetzung ist nur in den engen Grenzen1 nachträglicher Anschaffungskosten möglich, etwa durch Krisenbestimmung oder als Finanzplandarlehen. Dies kommt in der Praxis selten zum Tragen, insbesondere wenn vor einer Krise keine marktüblichen Konditionen und Kreditsicherheiten vereinbart wurden. Die der eigenen Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel fehlen im privaten Bereich. Eine kurzfristige Entnahme der hingegebenen Darlehen aus dem Unternehmen ist häufig nicht möglich, gerade wenn langfristige Projekte oder Investitionen damit finanziert werden. Entsteht jetzt privater Liquiditätsbedarf stellt sich die Frage, wie und ob man Forderungen aus der Gesellschaft gewährten Darlehen „versilbern“ kann.

Oftmals kein Weg ist die Refinanzierung und Ablösung der Darlehen über eine Hausbank. Sie verbietet sich häufig aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes. Einige Kreditinstitute haben Darlehensforderungen gegen Kunden weiterverkauft beziehungsweise gekündigt: Eine Inkassogesellschaft zwang schon manches Unternehmen damit in die Insolvenz. Häufig kann aber auch bereits die ursprüngliche Kreditanfrage abschlägig beantwortet worden sein, sodass die Refinanzierung über eine Bank nicht infrage kommt.

 

Ausweg – Stiftungsgründung

In dieser Situation kann die Möglichkeit bestehen sich Liquidität vom Staat in Form von Einkommensteuererstattungen zu schaffen, indem man eine derartige Darlehensforderung des Gesellschafters gegen seine Gesellschaft einer gemeinnützigen Stiftung zuwendet und stiftet. Ein besonderer Vorteil ist, dass Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen nicht in Geld erbracht werden müssen. Auch andere Vermögensgegenstände, zum Beispiel die hier angesprochenen Forderungen, können zugewendet werden3. Die Bewertung dieser Darlehensforderung erfolgt steuerlich mit dem sogenannten gemeinen Wert, dem Verkehrswert4. Wenn die Werthaltigkeit der Forderung gegeben ist, steht einem Sonderausgabenabzug beim Zuwendenden in entsprechender Höhe nichts entgegen.

 

Absicherung über zusätzliches Privatvermögen

Sollten die Bonität des darlehenserhaltenden Unternehmens nicht zweifelsfrei ausreichen, um diese Werthaltigkeit abzusichern, besteht die Möglichkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ergänzend private Sicherheiten zu stellen. Zu beachten ist zusätzlich, dass eine Verzinsung der zugewendeten Darlehensforderung drittüblich vorgenommen werden wird. Sie muss diesen Rahmen aber auch nicht überspannen. Zinsen sollten zudem laufend bezahlt werden. Gemeinnützige Stiftungen müssen ihre Satzungszwecke zeitnah erfüllen5. Hierfür sind regelmäßig entsprechende Erträge, hier in Form der Zinszahlungen, nötig6. Die geschilderte Vorgehensweise erlaubt den zumindest teilweisen Rückfluss des Darlehensgegenwertes in den Privatbereich, ohne die betrieblichen Belange und Liquiditätsnotwendigkeiten zu berühren. Entscheidend ist dabei wirtschaftlich betrachtet, dass das Vermögen aus dem Steuerrückfluss auch sofort angelegt werden kann.

 

Planungssicherheit schaffen

Vorteilhaft ist zudem, dass die Gesellschaft ihren Gläubiger, die Stiftung weiterhin kennt. Anders als bei Banken ist mit einem Weiterverkauf der Darlehensforderungen, etwa an die berühmten Heuschrecken oder Zweckgesellschaften, nicht zu rechnen. Die Darlehenslaufzeit kann den betrieblichen Erfordernissen entsprechend langfristig gestaltet werden, was der Gesellschaft Planungssicherheit gibt. Die Einhaltung der goldenen Refinanzierungsregel kann sichergestellt werden, ohne Anschlussfinanzierungsrisiko: Schließlich gibt es weder das Risiko willkürlicher Darlehenskündigung noch die Gefahr überraschender Nachbesicherungsforderungen vonseiten einer Bank. über die langfristige Darlehensbelassung im Betrieb kann der Wert des Unternehmens positiv beeinflusst werden. Dieser Wertzuwachs steht dann dem Gesellschafter des Unternehmens zu. Schließlich bietet die Errichtung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung die Möglichkeit, diese für das eigene Unternehmen imagefördernd und damit letztendlich auch werterhöhend einzusetzen und gleichzeitig Gutes zu tun.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dr. Uwe Dörnbrack

 

mit freundlicher Genehmigung

von www.kreditwesen.de (veröffentlicht in (Vermögen & Steuern 1/2009, Seite 22-23)

 

1) Vgl. BFH Urteil vom 2. April 2008, Az.: IX R 76/ 06.

2) § 10 b Abs. 1 a EStG.

3) Ludwig Schmidt, Kommentar EStG, Beck Verlag, 27. Auflage 2008, § 10 b RdNr. 2, § 5 RdNr. 97.

4) Ludwig Schmidt, Kommentar EStG, Beck Verlag, 27. Auflage 2008, § 10 b RdNr. 2, § 6 RdNr. 215.

5) § 55 Abs.1 Nr. 5 AO.

6) Panse/Bär in Richter/Wachter Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes Zerb Verlag, 2007, Seite 122.

7) § 10 b Abs.1a Satz1,2 EStG.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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