Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungsfreibeträge können mehrfach genutzt werden

Auch Schenkungen unter Lebenden werden wir Erbschaften besteuert – beides ist im gleichen Gesetz, dem Erbschaftsteuergesetz, geregelt: Bei der übertragung von Vermögen werden die Erbschaftsteuer-Freibeträge i.H.v. 307.000 Euro für den Ehegatten, 205.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder sowie 51.200 Euro für sonstige Enkel – alle 10 Jahre – abermals gewährt. Bei einem großen Vermögen kann es deshalb zweckmäßig sein, rechtzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen (§§ 14, 16 ErbStG). Wichtig ist es, daß Testamente bzw. Erbverträge regelmäßig im Rahmen einer Nachfolgeplanung überprüft werden – eine typische Steuerfalle ist das sogenannte “Berliner Testament” durch das oft viel mehr Erbschaftsteuer anfällt, als nötig. Auch durch steuerfreie Gelegenheitsgeschenke (Schmuck, Auto, Urlaubszuschuß, usw.) kann zusätzlich Vermögen übertragen werden. Eine Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke ist im Gesetz nicht geregelt. Gemeinhin können hier Werte i.H.v. etwa 40.000 Euro übertragen werden. Beträgt die Erbschaftsteuer lediglich bis zu 50 Euro, so wird diese nicht festgesetzt oder erhoben, § 22 ErbStG. Die Freibeträge belaufen sich (einschzließlich § 22 ErbStG) ab 2002 auf: Steuerklasse I 307.714 Euro für den Ehegatten bzw. 205.714 Euro für Kinder, Steuerklasse II 10.716 Euro (z.B. für Geschwister) und Steuerklasse III 5.494 Euro (z.B. für die Freundin). Wichtig für die Gestaltung innerhalb der Familie ist es, hierbei die Unterhaltsfrage vorweg zu prüfen: Denn Unterhaltszahlungen können zwar beim Leistenden in der Regel nicht abgesetzt werden (ausgenommen hiervon z.B. die Scheidung mit Vereinbarung der Versteuerung i.V.m. der Anlage U). Jedoch bleiben Unterhaltszahlungen beim Empfänger steuerfrei in der Einkommen- und Erbschaftsteuer..
Quelle:Fiala, Freiesleben & Weber Rechts- und Patentanwaltskanzlei, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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