Wer infolge einer fremdverschuldeten Gesundheitsschadens in der Erwebsfähigkeit gemindert ist, erhält dafür Schadenersatz, der zu versteuern ist, da er Erwerbseinkommen ersetzt.
Für die geminderte Fähigkeit der unentgeltlichen Tätigkeit im Haushalt erhält er hingegen einen steuerfreien Haushaltsführungsschaden. Auch der Schadenersatz wegen Mobbing (FG Rheinlein-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017, AZ. 5 K 1594/14) oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder andere Arbeitsschutzvorschriften (ArbSchG) ist steuerfrei.
Das Gleiche gilt für Schmerzensgeld und Schadenersatz für Mehraufwände etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
Auch ein Schadenersatz , der fällig wird, weil der Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung nicht mehr gelingt oder nur mit Risikozuschlägen, bleibt unbesteuert.
von Ingeborg Fiala
mit freundlicher Genehmigung
von Schnecke, Leben mit Cochlea Implantat & Hörgerät (Ausgabe Nr. 104, Juni 2019, Seite 10)