Aus deutscher Sicht überraschend ist, dass jeder Bäcker oder Metzger in der Schweiz sich „Wirtschaftsprüfer“ (WP) nennen darf, bzw. eine Treuhand-AG gründen. Die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ ist in der Schweiz nicht geschützt. Wer nun wissen will, ob eine Bestätigung von einem „echten“ Wirtschaftsprüfer stammt, kann dies im Internet leicht feststellen, denn die Namen sind unter www.treuhandkammer.ch gelistet.
Handelt es sich nicht um einen WP, der dort Mitglied ist, dann sind etwaige Testate und Bestätigungen nach dem Standesrecht der Treuhandkammer offenbar wertlos. Ein Gespräch mit Anwälten in der Schweiz offenbart, dass es leider allzu oft vorkommt, dass „unechte“ Wirtschaftsprüfer „Gefälligkeitserklärungen“ abgeben – ein Umstand der aber auch in der Schweiz ein strafrechtliches Nachspiel haben kann.
(www.experten.de am 01.02.2007)
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