An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr.
Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Ihre Fragen.
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Bei einer Korrespondenzversicherung schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag in einem
anderen Land ab, ohne dass der Versicherer im Land des Versicherungsnehmers tätig wird. Eine Korrespondenzversicherung
kommt ganz ohne “Mittelspersonen” zwischen Kunde und ausländischem Versicherer zustande.
Zum Vertragsabschluss können zwar in- und ausländische Vermittler, Makler, Broker, aber auch
“Vertriebs-Service-Partner” schon beitragen; diese verteilen aber lediglich im Inland Werbematerial. Der
Vertragsabschluss erfolgt jedenfalls direkt per Telefon, Telefax, Email oder Brief.
Viele Kunden ausländischer (z.B. britischer) Personenversicherer glauben, dass das ausländische Versicherungsvertragsrecht
gilt, und etwa “nach britischer Fairness” abgerechnet würde. Dies ist ein Irrtum, denn bei
Mittelspersonen im Inland kommt regelmäßig keine Wahl eines ausländischen Versicherungsvertragsrechts
in Frage.
Anders ist dies bei der Korrespondenzversicherung. Über diesen Weg kann der Versicherungsnehmer “auf
den Schutz des inländischen Rechts” verzichten, und ausländisches Recht wählen. Ob dies immer Vorteile
hat, muss der Kunde dann selbst prüfen (lassen).
Zu beachten ist übrigens, dass gelegentlich zwischenstaatliche Abkommen oder EU-Recht eine Rechtswahl
(zumindest faktisch) in den rechtlichen Wirkungen außerhalb des Versicherungsvertragsrechts beschränken
können, beispielsweise wenn es um den “Konkursschutz” geht.
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https://www.dhbw-heidenheim.de/uploads/media/nl-1302.pdf (Newsletter vom 22.02.2013, Seite 2)