Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Der Gesetzgeber hat seit 2008 im neuen VVG (§ 59) die Berufsbilder von Versicherungsvertreter (Agent), Versicherungsmakler
und Versicherungsberater eindeutig geregelt:
Nur Versicherungsberater dürfen gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen beraten oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich
vertreten, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten (Makler und Vertreter) oder in anderer
Weise von ihm abhängig zu sein (Vertreter). Makler und Vertreter dürfen das also nicht,
ohne gegen ihren Registrierungsstatus zu verstoßen.
Für Versicherungsagenten und Makler sind jedoch Tätigkeiten eines weiteren Gewerbes, also z.B. als Unternehmensberater
(z.B. zur Personalpolitik) oder als Sekretariatsservice zulässig. Auch gibt es bei Maklern “für alte Hasen” wohl
auch Ausnahmen, die man notfalls vor Gericht durchstreiten muss.
Bleibt für den Makler die Option des § 34d GewO:
“Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher
sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt
rechtlich zu beraten“,
also mithin die Honorarberatung im Gewerbebereich.
Problematisch ist bei einer Beratung gegen Honorar in jedem Fall, dass es sich um ein Erfolgshonorar und
nicht etwa eine Zeitvergütung handelt. Dies bedarf dann regelmäßig einer so genannten Individualvereinbarung
im rechtlichen Sinne mit dem Kunden, denn sonst wäre die Vergütung gar nicht einklagbar.
Eine erste “Gegenprobe” zur Frage, was man im eigenen Geschäftsfeld darf, bietet der Blick in die VSH-Bedingungen:
Im Zweifel sollte man sich den Deckungsumfang (je nach Tätigkeiten) vom Versicherer (zusätzlich) bestätigen lassen.