Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:
An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim,
Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de
Weder bei der gesetzlichen Rente noch bei der Altersversorgung über Kapitaldeckung lässt sich die künftige Entwicklung in einem Beratungsgespräch sicher voraus sagen.
Doch sind die Risiken grundsätzlich anderer Art und keineswegs korreliert.
So hängt die Entwicklung der gesetzlichen Renten vom Verhältnis Rentner zu Erwerbstätigen und von der Entwicklung der Löhne ab, nicht aber von Kapitalerträgen –
bei der Kapitaldeckung ist es hingegen genau umgekehrt.
Schließlich gibt es weder beim gesetzlichen Generationenvertrag der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) noch bei einer kapitalgedeckten Versorgung (z.B. über eine
Versorgungskammer) irgendeine wirkliche “Garantie” für eine Wert- oder Einkommensentwicklung – dafür sorgen künftige nicht absehbare Einflüsse beispielsweise von Seiten
der Politik oder von den Kapitalmärkten.
Was sich Politiker nicht zu sagen trauen, müssen Vermittler und Berater ihren Kunden nahe bringen:
Man muss die persönliche Sparquote nach Steuern auf mehr als ein Drittel vom Netto erhöhen. Günstiger würde die Rechnung nur,
wenn der Zinseszinseffekt nach Kosten den Kaufkraftverlust deutlich schlagen würde, was sich jedoch zunehmend als Wunschtraum entpuppt.
Berater und Vermittler von Kapitalanlagen einschließlich Lebensversicherungen werden besonders darauf zu achten haben,
dass die anleger- und objektgerechte Beratung nach dem BGH-Bond-Urteil (Az. XI ZR 12/93) umgesetzt wird. Wird beispielsweise e
ine komplette Erbschaft in ein einziges Produkt investiert, maximiert dies vielleicht die Provision, führt aber auch zu einem vermeidbaren Klumpenrisiko.
Besonders riskant ist es für Berater und Vermittler, sich auf Renditeangaben zu verlassen, beispielsweise in Prospektmaterial und bei Muster-
oder Prognoserechnungen. Entscheidend wird es sein, dass die Dokumentation einer Beratung oder Vermittlung nach Möglichkeit ohne
Textbausteine und vollständig erfolgt, denn Lücken führen bei Gerichten leicht zur Beweislastumkehr sowie zum Eindruck einer Falschberatung.
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
http://www.dhbw-heidenheim.de/uploads/media/nl-1405.pdf
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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