Welche Konsequenzen ergeben sich aus der kommenden Finanzvermittler-Verordnung für die VSH-Absicherung von Vermittlern?

Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

In § 9 Absatz 2 der kommenden FinVermV wird auf § 9 Absatz 2 bis 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung verwiesen.
Dies bedeutet für die Höhe der Versicherungsdeckung derzeit folgendes:

“Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres”.

Für den “Allfinanzvermittler” entstehen nach Schätzung des Gesetzgebers für eine derartige Deckung Kosten in Höhe von 800 bis 1.200 Euro.
Das größte Problem dabei ist, dass dies (ähnlich wie bei Versicherungsvermittlern oder etwa Steuerberatern) keinen Schutz des Verbrauchers
vor kriminellem Verhalten oder grobem Verstoß gegen Berufspflichten (so genannten wissentlichen Pflichtverstößen) bedeutet, denn in  derartigen
Konstellationen bietet die Pflichtversicherung keinerlei Versicherungsdeckung. Die FinVermV wird neben dem zugehörigen Gesetz “zur Graumarktregulierung”
(Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts) zu einem weiteren  ausdünnen der “freien” Vermittlerschaft führen,
mithin zu einer weitergehenden Marktkonzentration.

Wer als Finanzvermittler besser versichert sein möchte, also einige Deckungslücken vermeiden möchte, wird
sich um ergänzenden Versicherungsschutz bemühen müssen. Daneben ist damit zu rechnen, dass Kunden – im Wissen um
die VSH-Deckung – vermehrt versuchen werden, bei Fehlberatungen den Finanzvermittler zu verklagen.

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