Welcher rechtliche Unterschied besteht zwischen einem Protokoll und einer Dokumentation

    Aus der Reihe der Newsletter der DHBW (Duale Hochschule Baden-Württemberg) Heidenheim zum Thema “Vermittlerrecht praktisch”:

    An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, https://fiala4instalive.instawp.xyz, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim,

    Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail an ott@dhbw-heidenheim.de

    Für Versicherungsvermittler besteht eine generelle Pflicht zur Dokumentation seit 22.05.2007 (Umsetzung
    der EU-Vermittlerrichtlinie). Neu eingeführt wurde diese Pflicht für Finanzanlagevermittler (vgl. § 34 f
    GewO) zum Jahresbeginn 2013. Eine Dokumentation ist die geordnete Zusammenfassung der Beratungen im
    Zusammenhang mit der Vermittlung, also beispielsweise Daten der Gesprächspartner (Kunde, Vermittler),
    Ort, Uhrzeiten (von, bis) und Anlass der Beratung(en), Kundenwünsche, sowie Empfehlung des Vermittlers.
    Ein Agent und Makler sollte sich den Erhalt vom Kunden quittieren lassen. Fehlt eine Dokumentation oder
    finden sich in dieser Lücken, wird ein Gericht dies im Zweifel als Beweis gegen den Vermittler werten, bis
    hin zur Beweislastumkehr. Die Bedeutung und Pflicht, eine Dokumentation zu erstellen, hat der Gesetzgeber
    durch Bußgeldvorschriften unterstrichen.

    Das Protokoll ist ein allgemeines Beweismittel im Prozessrecht.
    Vor allem Versicherungsmakler haben von jeher absolut jedes Gespräch (nicht nur Beratungen)
    darin festgehalten. Dies kann auch als Aktennotiz oder Gedächtnisprotokoll geschehen. Der Inhalt soll den
    Verlauf von Gesprächen abbilden, vor allem die Reaktionen des Kunden auf Belehrungen und Ratschläge,
    aus welchen erkennbar wird, dass der Kunde sie auch inhaltlich verstanden hatte. Wenn der Kunde eine angebliche
    Falschberatung behauptet, und Schadensersatz fordert, kann man nur mit einem Protokoll dem Gericht
    die damalige Lebenswirklichkeit glaubhaft vorbringen.

    Der Jurist sagt dazu “substantiierter Sachvortrag”. Der Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen sollte sich nicht davon verwirren lassen, dass es Software gibt, die angeblich hilft “Vermittlerprotokolle” zu erstellen, aber in Wirklichkeit (z.B. über Textbausteine)
    allenfalls hilft, Dokumentationen anzufertigen. Für Dokumentationen und Protokolle genügt in der Praxis jeweils eine einfache, in einer Textverarbeitung selbst erstellte Vorlage.
    https://www.suega.de/wir/bgh.html

    veröffentlicht auf

    www.dhbw-heidenheim.de

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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