Wie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 06.05.201, Az. 9 AZR 678/12) hat entschieden, daß Mitarbeitern aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs wegen einer sogenannten Pflegezeit der gesetzliche bezahlte Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden darf. Somit gibt es auch für die (unbezahlte) Pflegezeit noch den bezahlten Urlaubsanspruch obendrauf.

 

Volles Urlaubsgeld trotz Pflegezeit als Sonderurlaub

Zur Begründung weist das BAG darauf hin, daß der Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld gesetzlich zwingend und damit auch arbeitsvertraglich nicht abdingbar oder kürzbar ist. Ein Kürzung kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Wehrzeit oder Elternzeit. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht jedoch gar keine Kürzungsmöglichkeit vor, auch wenn während der Pflegezeit das Arbeitsverhältnis wegen diesem Sonderurlaub ruht.

 

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ab Ankündigung einer Pflegezeit

Muß ein Arbeitnehmer wegen Auflösung seiner Abteilung oder anderer Umstände eine vielleicht betrieblich bedingte Kündigung befürchten, so kann er der Kündigung zuvor kommen, indem er eine Pflegezeit – vielleicht auch erst im Folgejahr beabsichtigt – ankündigt.

“Der Besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung … der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Eine ausdrückliche Begrenzung dieser Frist ist nicht geregelt.” (von Pappenheim, Lexikon Arbeitsrecht 2014, S. 312)

 

Dies bedeutet, wer als Arbeitnehmer etwa eine mögliche Entlassung aus welchem Grund auch immer fürchtet, etwa weil Personaleinsparungen angekündigt werden, kann z. B. ein Jahr im Voraus eine bis zu 6monatige Pflegezeit ankündigen, und auf diese Weise erst einmal jedwede Kündigungsmaßnahme für 18 Monate verhindern. Dies kann auch schon mit der Ankündigung einer einmonatigen Pflegezeit erreicht werden, und die Frist kann womöglich auch länger sein. Die sechs Monate der Pflegezeit können abgekürzt werden – z. B., weil der zu Pflegende die Pflege nicht akzeptiert, ins Pflegeheim geht oder die beabsichtigte Heimholung aus dem Heim verweigert, aggressiv ist, oder der Pflegende überfordert ist. Und wenn dies vor Beginn der Pflegezeit eintritt, dann endet diese schon ggf. vor ihrem Beginn.

Das heißt, man kann es etwas steuern, wenn die Zeit, die die Kündigungsgefährdung im Betrieb zu überbrücken ist, beendet ist – beispielsweise, weil sich die wirtschaftliche Lage verbessert hat oder weil schon genug andere Mitarbeiter entlassen wurden.

 

Verzögerung der Kündigung kann den Arbeitsplatz retten

Aus der Praxis ist bekannt, daß vielfach im Vorfeld einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers auch Verhandlungen über Abfindungsvereinbarungen wegen Personaleinsparungen geführt werden. Mit etwas Glück dauern solche Verhandlungen über die Abfindungshöhe und Nachteilsausgleich solange, bis im Laufe dieser Diskussion irgendwann der eigene Vorgesetzter eingespart worden war, womit die Verhandlungen folgenlos schlicht endeten. Im Vorteil sind dabei natürlich solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einige Erschwernisse der Kündigungsmöglichkeiten aufweisen, worauf eben dann bereits bei Vertragsabschluß zu achten ist.

 

 

Auszug PflegeZG

  • 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher

Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

  • 3 Pflegezeit

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen

pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1

besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn

schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung

von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. …

  • 4 Dauer der Pflegezeit

(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate

(Höchstdauer). …

(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen

unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. …

  • 5 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen

Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.

  • 7 Begriffsbestimmungen

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder

Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

WINTHERBURG-Medienagentur

veröffentlich in DWZ (www.DrogerieWarenZeitung.de, Ausgabe Januar 2015, Seite 45)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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