Wie Arbeitnehmer sich vor dem Gläubigerzugriff schützen und wann Versicherer doppelt zahlen müssen

Insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer mit Direktversicherung

 

Bundesgerichtshof (BGH) schützt arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

In seiner Entscheidung vom 05.12.2013 (Az. IX ZR 165/13) gab der BGH einem Arbeitnehmer Recht, wonach der Rückkaufswert einer rein arbeitgeberfinanzierten unverfallbaren Direktversicherung nicht vom Insolvenzverwalter des Arbeitnehmers zur Masse gezogen werden kann.

Der Insolvenzverwalter kann dieses Geld nicht an die Gläubiger verteilen. Die Kündigung des Insolvenzverwalters hat damit allenfalls zur Folge, daß die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird.

 

Pfändungsverbot folgt aus Verfügungsverbot – jedoch nur bis zur Fälligkeit

Nach § 851 I Zivilprozessordnung (ZPO) führen Verfügungsverbote zur Unpfändbarkeit, was auch vom Insolvenzverwalter zu beachten ist. Die Verfügungsverbote finden sich in § 2 II Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wonach bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen eine Abtretung oder Beleihung der Versicherungsansprüche gesetzlich verboten ist. Solange die Versicherungsleistung nicht fällig ist, kann der Insolvenzverwalter darauf nicht zugreifen. Dies schützt jedoch nicht selbst insolvente Gesellschafter-Geschäftsführer, denn auf diese findet das BetrAVG keine Anwendung.

 

Zugriff für Gläubiger und Insolvenzverwalter bei Direktversicherung erst ab Fälligkeit

Wird die Versicherungsleistung noch während des Insolvenzverfahrens als Kapitalleistung oder Rentenzahlung fällig, so kommt jedoch durchaus ein Zugriff in Frage. Auch Gläubiger könnten die künftigen Leistungen aus der Direktversicherung bereits heute pfänden (BGH vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09). Eine vorzeitige Auflösung ist damit jedoch nicht verbunden. Würde der Arbeitnehmer zur Auszahlung nur das Konto eines Dritten, z.B. des Ehepartners angeben, wäre eine derartige Zahlungsanweisung wirkungslos, und könnte den Zugriff bei Fälligkeit ganz und gar nicht verhindern. Gläubiger oder Insolvenzverwalter könnten die Zahlungsanweisung nämlich jederzeit ändern.

 

Schutzmaßnahmen für die vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung

Zunächst ist daran zu denken, die Auszahlung bei einem Wahlrecht gegenüber dem Versicherer als Rente zu bestimmen, und mit dem Arbeitgeber die Rückzahlung als Rente zu vereinbaren – und auch dabei eine Bestätigung des Versicherers dafür einzuholen. Bloße Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber wären nämlich wirkungslos. Zudem ist vielfach angeraten möglichst frühzeitig einen Antrag auf (Privat-)Insolvenz zu stellen, damit es gar nicht erst zur Pfändung künftiger Rentenansprüche, beispielsweise aus der bAV kommen kann, wenn das Insolvenzverfahren bis dahin abgeschlossen ist.

 

Direktversicherung als Kreditsicherheit für Privatschulden?

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2012, Az. 10 U 1151/11) entschiedenen Fall hatte ein Kreditinstitut sich eine Direktversicherung als Kreditsicherheit geben lassen. Dies hatte gegen das Verbot einer Abtretung oder Beleihung verstoßen, so dass diese sofortige Einräumung einer Kreditsicherheit null und nichtig war, § 134 BGB.

Gleichwohl zahlte die Versicherung den Rückkaufswert aus, und musste später bei vertraglicher Fälligkeit der Direktversicherung abermals zahlen, denn das Vermögen soll nach gesetzlicher Vorgabe des BetrAVG bis zum Rentenalter unangetastet bleiben.

 

Sonstige mögliche Verfügungen des Arbeitnehmers?

Nach den Regelungen des § 3 BetrAVG können betriebliche Altersversorgungen – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gemeinsam mit dem Arbeitgeber aufgelöst und abgefunden werden. Dies kann vielfach zur Einsparung von Abgaben (Steuern und Sozialversicherung) führen. So im Falle einer wirtschaftlichen Notlage, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beispielsweise bei einer Entgeltumwandlung aus Gründen der Fürsorge und Rücksichtnahme eine Zustimmung zur Auflösung, Kündigung bzw. Rückabwicklung der bAV verlangen.

Auch bei Entgeltumwandlung kann eine Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 BGB) bestehen, einer bAV-Rückabwicklung – im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmers – durch Kündigung als Versicherungsnehmer/AG zuzustimmen. So könnte der Arbeitgeber das Bezugsrecht gemeinsam mit dem Arbeitnehmer widerrufen, den Rückkaufswert oder den höheren durch versicherungsmathematisches Gutachten ermittelten wahren Wert des Vertrages selbst auszahlen, und den bezahlten Direktversicherungsvertrag bis auf weiteres selbst weiterführen.

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, beispielsweise darüber, dass die Entgeltumwandlung und Versorgungszusage von Anfang an wegen Irrtums oder Täuschung nichtig sind, so steht einer Beseitigung des Vertrags und sozialabgaben- und steuersparenden Nachzahlung des Lohns  und ähnlichen Gestaltungen auch kein Betriebsrentengesetz mehr entgegen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Mathe. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.Submission.de (Submissionsanzeiger 04.04.2014, Nr. 67)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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