Wie kann ich als Erfinder meine Idee schützen? – Deutsches Paten

Jeden Tag werden unzählige Ideen geboren mit denen sich Geld und Ruhm erreichen ließen. Doch wie kann ich mich als Erfinder vor Nachahmern schützen und verhindern, dass sich andere meine Idee zu Eigen machen?

 

Neben der Möglichkeit, seine Erfindungen  europaweit schützen zu lassen (vorgestellt im Gewerbereport 1/1998, S. 18 f), gibt es die kostengünstigere Lösung der Anmeldung beim Deutschen Patentamt. Als Schutzrechte kommen das Patent, das Gebrauchsmuster, das Warenzeichen, die Dienstleistungsmarke, das Geschmacksmuster oder der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz in Betracht.

Hier sollte sich der Erfinder bereits bei einem Rechts- oder Patentanwalt beraten lassen, welches Schutzrecht für seine Idee in Frage kommt. Im folgenden Beitrag soll das  „Deutsche Patent „ vorgestellt werden: Die Idee selbst ist nie patentfähig. Ein Patent kann  nämlich nur für neue, technische Erfindungen erteilt werden, die sich deutlich vom vorhandenen Stand der Technik abheben und die gewerblich anwendbar sind. Das Patent ist also ein technisches Schutzrecht.

Die Formalitäten die beim Einreichen einer Patentanmeldung zu beachten sind, sind enthalten im  Merkblatt für Patentanmelder, der Patentanmeldeverordnung sowie der Erfinderbenennungsverordnung. über Gebühren und Auslagen informiert das Kostenmerkblatt. Ferner ist ein vorgeschriebenes Antragsformular auszufüllen. Eine wirksame, formgerechte, vollständige Patentanmeldung besteht aus Patentansprüchen, der Beschreibung, Zeichnungen, einer Zusammenfassung sowie dem ausgefüllten Antragsformular. Die Anmeldegebühr beträgt DM 100,-.

Wenn aus der Anmeldung ein Patent werden soll, ist ein Antrag unbedingt erforderlich. Die Antragsgebühr beträgt DM 400,-. In diesem Beitrag kann selbstverständlich nicht auf alle Besonderheiten des Patentverfahrens hingewiesen werden. Lassen Sie sich daher fachkundig beraten! Wenn unklar ist, ob die gemachte Erfindung patentierbar ist, und sich Probleme bei der Abfassung einer Patentanmeldung ergeben, so können Sie die kostenlose Erfinderberatung durch Patentanwälte in Anspruch nehmen.

Sie können auch ein Informationszentrum besuchen. Die Informationszentren erhalten laufend Veröffentlichungen des Deutschen Patentamtes und halten diese während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Ein Verzeichnis der Patentinformationszentren können Sie beim Patentamt erhalten. Meist ist es ratsam, sich von vornherein von einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten zu lassen, um umfassenden Patentschutz zu erhalten. Für Inländer ist die Vertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt jedoch nicht vorgeschrieben. Hinweise zum Vorbereiten und Einreichen einer Patentanmeldung sowie für das Patenterteilungsverfahren ergeben sich aus dem “Merkblatt für Patentanmelder”, welches beim Deutschen Patentamt erhältlich ist.

Geschützt werden technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Was im Einzelfall eine Erfindung darstellt,  kann am besten durch Beratung bei einem Rechts- oder Patentanwalt ermittelt werden. Neu ist eine Erfindung dann, wenn sie nicht zum sogenannten  „Stand der Technik „ gehört. Maßgeblich für den Stand der Technik ist hierbei der Anmeldetag. Zum aktuellen Stand der Technik sollte sich der Erfinder sorgfältig informieren, bevor er ein Patent beantragt.

Hier ist der Rat eines Rechts- oder Patentanwaltes sehr hilfreich. Jedenfalls sollten die Druckschriften desjenigen technischen Gebietes durchgesehen werden, zu dem der Gegenstand des Patentes gehört. Eine erfinderische Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt und somit das Können des Durchschnittsfachmannes überragt (Erfindungshöhe). Der Gegenstand des Patentes ist dann gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

Wichtig ist auch, den „Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung „ zu beachten.

Dieser besagt, dass, in einer Anmeldung nur eine Erfindung beschrieben werden darf. Für untereinander nicht einheitliche Erfindungen sind daher mehrere Anmeldungen erforderlich. Für Ausländer, (d.h. wer nicht im Inland wohnt und hier auch keinen Sitz hat), muss sich bei der Anmeldung von einem im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Inländische Erfinder können die Patentanmeldung grundsätzlich selbst vornehmen. Um den Patentschutz zu erlangen, ist die Erfindung beim Patentamt anzumelden. Die Anmeldung und Zusammenfassung sind schriftlich und in deutscher Sprache zu verfassen. Der Erteilungsantrag ist beim Deutschen Patentamt und im Fachhandel erhältlich.

Es sind unter anderem folgende Eintragungen vorzunehmen: – Zustellanschrift – Zeichen, Telefon, Datum – Funktion des Empfängers – Anmelder/Vertreter – Codenummern – Bezeichnung der Erfindung – sonstige Anträge – Erklärungen – Priorität – Gebühren und Auslagen (hierzu ist ein besonderes Kostenmerkblatt beim Deutschen Patentamt erhältlich.) Es ist vor allem zu beachten, dass bei Überweisungen erst der Tag der Gutschrift auf einem der Konten des Deutschen Patentamtes als Zahlungstag gilt. Ferner kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass eine nicht rechtzeitige Bezahlung der Gebühren als Rücknahme gilt! Anlagen, nämlich z.B. – Vertretervollmacht – Erfinderbenennung – Zusammenfassung – Beschreibung – ggf. Bezugszeichenliste – Patentansprüche – Zeichnungen – Abschriften der Voranmeldung  In den  „Anmeldeunterlagen „ muss die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann.

Die Erfindung muss also vollständig offenbart werden. In den  „Patentansprüchen sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Schließlich ist die Erfindung zu beschreiben. Der Beschreibung folgt die Zeichnung der Erfindung. Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen. über die Erstellung der Zusammenfassung informiert ein gesondertes Merkblatt, welches ebenfalls kostenlos beim Deutschen Patentamt bezogen werden kann. Hierin muss die Erfindung schematisch zusammengefasst werden und zwar nach folgenden Kriterien:

– Bezeichnung – Kurzfassung, nämlich technisches Problem und Lösung desselben, sowie Anwendungsgebiet – Zeichnung Modelle und Proben der Erfindung sind jedoch nur auf Anforderung des Patentamtes einzureichen. Der Erfinder (Vor- und Zuname, Anschrift) sind vom Anmelder ohne Aufforderung innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag zu benennen.

Die Erfinderbenennung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Anmelder selbst der Erfinder ist. Wenn der Anmelder Miterfinder ist, so ist er auch mit zu benennen. Hierzu ist ebenfalls ein gesondertes Formblatt beim Deutschen Patentamt erhältlich. Nach der Anmeldung erhält der Anmelder eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag bestätigt. Der Anmeldung folgt das Patenterteilungsverfahren. In diesem wird der Gegenstand der Anmeldung auf offensichtliche Patentierungshindernisse überprüft. Sollten solche vorliegen, so werden sie dem Anmelder mitgeteilt und dieser wird zur Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Zurücknahme der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Anmeldung nicht zurückgenommen, so muss mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden. Nachdem der Prüfungsantrag gestellt wurde, wird die materielle Patentfähigkeit des angemeldeten Gegenstandes geprüft. Danach ergeht der Prüfungsbescheid, dessen Fragen vom Anmelder möglichst vollständig zu beantworten sind. Auch hier gilt die Nichteinhaltung der gesetzten Frist als Rücknahme der Anmeldung! Wenn die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen genügt, und der Gegenstand der Patentanmeldung patentfähig ist, sowie gerügte Mängel beseitigt sind, dann wird die Erteilung des Patentes vom Patentamt beschlossen.

Dieser Beschluss wird im Patentblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Vor der Erteilung des Patentes ist jedoch die entsprechende Gebühr zu bezahlen.  Auch hier gilt die nicht rechtzeitige Bezahlung als Rücknahme der Anmeldung! Endlich hat der Erfinder ein Schutzrecht, auf das er sich im Falle von Verletzungen berufen kann. Fast – es gilt noch eine letzte Hürde zu nehmen: Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung kann das Patent von jedermann durch Einspruch angegriffen werden.

Der Einsprechende muss detailliert begründen, warum die Erfindung nach seiner Meinung nicht schutzwürdig ist. Er muss eine offenkundige Vorbenutzung nachweisen, z.B. durch die Benennung von Druckschriften oder die Vorlage von Zeichnungen, Lieferscheinen oder durch Angabe von Zeugen. Wenn ein zulässiger Einspruch eingelegt ist, so wird das Patent dahingehend überprüft, ob  es zu Recht erteilt worden und aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen ist, weil die Einsprüche Material enthalten, das einer Aufrechterhaltung entgegensteht. Diese Entscheidung des Patentamtes kann mit der Beschwerde angegriffen werden, welche vor dem Bundespatentgericht verhandelt wird. Wie kann das Patenterteilungsverfahrens für den Erfinder kostengünstiger gestaltet werden „ Zum einen kann sich der Anmelder gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit erklären, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen Gebühr zu gestatten.

Dann ermäßigen sich die zu zahlenden Gebühren nämlich um die Hälfte. Zum anderen kann der Anmelder, wenn ihm die Zahlung  vorübergehend wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Stundung der Erteilungsgebühr und der Jahresgebühren beantragen. Ferner besteht im Erteilungsverfahren die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf die Erteilung des Patentes. Hierzu ist beim Patentamt ebenfalls ein kostenloses Formular mit Merkblatt erhältlich. Einem Anmelder, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, kann unter Umständen ein Patent- oder Rechtsanwalt zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens beigeordnet werden. Das Patentamt gibt auch Auskunft und Hilfestellung.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht den Antrag auf Stundung der Erteilungsgebühr und der Jahresgebühren ersetzt. Achtung: Für die Begutachtung und Verwertung von Erfindungen sowie die Verfolgung von Patentverletzungen ist das Patentamt nicht zuständig.  Die Patentinformationszentren sowie Patentanwälte oder mit Patentrecht befasste Rechtsanwälte können hier jedoch Hinweise geben. Die Patentanwaltskammer beim Deutschen Patentamt in bietet zudem eine kostenlose Erfinderberatung an. Abschließend noch wichtige Anschriften, die sich jeder (potentielle) Erfinder merken sollte: 1) DEUTSCHES PATENTAMT 80297 München Telefon 089/2195-0, Telex 523 534 Telefax 089/2195-2221 Telefonische Auskünfte 089/2195-3402 Internet-Adresse http://www.deutsches-patentamt.de 2) DEUTSCHES PATENTAMT-Dienststelle Berlin 10958 Berlin Telefon 030/25992-0, Telex 183 604 Telefax 030/25992-404 Telefonische Auskünfte 030/25992-220

Ein letzter Hinweis:

Durch fehlende oder mangelhafte Beratung im Vorfeld wird vielfach mehr Geld verschenkt, als eine sorgfältige Beratung durch einen Rechts- oder Patentanwalt kosten  würde. Die fachkundige Beratung kann daher jedem Erfinder nicht oft genug ans Herz gelegt werden.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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