Zoll und Umzugsgut bei der Auswanderung: Übersiedlungsgut, Fristen und Nachweise

Zoll und Umzugsgut bei der Auswanderung: Übersiedlungsgut, Fristen und Nachweise

Zoll & Übersiedlungsgut bei Auswanderung

Wer schon einmal innerhalb der EU umgezogen ist, kennt das Zollthema meist nur aus einer Richtung: Es gab keins. Möbel, Kleidung, das Auto – alles konnte ohne Anmeldung über die Grenze. Genau diese Erfahrung führt bei einer Auswanderung in einen Staat außerhalb der EU regelmäßig zu einer falschen Erwartung: dass es auch dort „irgendwie unkompliziert” bleibt. Tatsächlich greift außerhalb der EU ein eigenes zollrechtliches Regime für sogenanntes Übersiedlungsgut, das an mehrere Fristen und Nachweise gebunden ist – und das bei Nichteinhaltung schnell zu Einfuhrabgaben auf den kompletten Hausrat führen kann. Dieser Beitrag ordnet ein, wann Zollrecht beim Umzug überhaupt relevant wird, welche Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut in einen Drittstaat gelten, welche Nachweise dafür nötig sind und was bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland zollrechtlich zu beachten ist.

Innerhalb der EU: keine Zollformalitäten für privates Umzugsgut

Innerhalb der Europäischen Union bilden alle Mitgliedstaaten ein gemeinsames Zollgebiet. Waren – und damit auch privates Umzugsgut – können sich innerhalb dieses Gebiets aufgrund der Warenverkehrsfreiheit frei bewegen, ohne dass an der Binnengrenze Einfuhrabgaben erhoben oder Zollanmeldungen abgegeben werden müssten. Wer von Deutschland nach Frankreich, Spanien oder Polen zieht, verzollt sein Umzugsgut also nicht und muss auch keine Übersiedlungsgutliste beim Zoll einreichen. Zu beachten bleibt lediglich, dass nicht jedes Gebiet, das politisch zur EU gehört, auch zum EU-Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergebiet zählt – die Kanarischen Inseln etwa gehören zollrechtlich zum EU-Zollgebiet, nicht aber zum EU-Mehrwertsteuergebiet (dort gilt mit der IGIC eine eigene Verbrauchsteuer statt der Mehrwertsteuer). Reisezollrechtlich, also bei den persönlichen Freimengen für Privatpersonen, werden die Kanaren dennoch wie ein Drittstaat behandelt. Für den Regelfall eines Umzugs zwischen „klassischen” EU-Mitgliedstaaten gilt jedoch: zollrechtlich unproblematisch.

Umzug in einen Drittstaat: Übersiedlungsgut als eigene Zollkategorie

Anders sieht es aus, sobald der neue Wohnsitz außerhalb des EU-Zollgebiets liegt oder – umgekehrt – jemand aus einem Drittstaat nach Deutschland zieht. Für diesen Fall sieht das EU-Zollrecht eine eigenständige Befreiung von Einfuhrabgaben für „Übersiedlungsgut” vor, geregelt in Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen – im Behördenjargon kurz „Zollbefreiungsverordnung”. Begünstigt ist danach eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union verlegt. Die Befreiung ist keine Formsache, die automatisch greift, sondern an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft, die der Zoll bei der Abfertigung prüft.

Die drei Kernvoraussetzungen im Überblick

Voraufenthalt im bisherigen Wohnsitzstaat. Der gewöhnliche Wohnsitz muss vor dem Umzug mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Union bestanden haben. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die begünstigte Person nachweisen kann – etwa anhand eines Arbeitsvertrags –, dass zumindest die Absicht bestand, mindestens zwölf Monate dort zu leben.

Mindestbesitz- und Nutzungsdauer der Gegenstände. Die mitgeführten Waren müssen dem Übersiedelnden tatsächlich gehören und – soweit es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt – seit mindestens sechs Monaten vor der Wohnsitzverlegung im bisherigen Drittstaat in seinem Gebrauch gestanden haben. Ein kurz vor der Ausreise neu gekaufter Fernseher erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Einfuhrfrist nach dem Wohnsitzwechsel. Die Abfertigung als einfuhrabgabenfreies Übersiedlungsgut ist nur innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Deutschland möglich. Eine vorzeitige Einfuhr vor dem eigentlichen Umzug ist unter Umständen zulässig, wenn sich die begünstigte Person verpflichtet, den Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der Union zu begründen – die Zollbehörde kann dafür eine Sicherheitsleistung verlangen.

Die folgende Tabelle fasst die Fristen zusammen:

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Voraussetzung Frist / Regel
Voraufenthalt im Drittstaat mindestens 12 Monate gewöhnlicher Wohnsitz dort (Ausnahme bei nachgewiesener Absicht)
Nutzungsdauer der Gegenstände mindestens 6 Monate Gebrauch im Herkunftsstaat vor dem Umzug (bei nicht verbrauchbaren Waren)
Einfuhrfrist nach Umzug innerhalb von 12 Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Deutschland
Vorzeitige Einfuhr zulässig gegen Sicherheitsleistung, wenn Wohnsitzbegründung binnen 6 Monaten zugesagt wird
Veräußerungssperre nach Einfuhr 12 Monate ab Annahme des Antrags kein Verleihen, Verpfänden, Vermieten, Verkaufen oder Verschenken

Zusätzlich zu den Fristen gilt eine Sperrfrist nach der Einfuhr: Die als Übersiedlungsgut abgefertigten Waren dürfen zwölf Monate lang, gerechnet ab der Annahme des Antrags, keiner anderen Person überlassen werden – insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt. Wer die neue Couch aus dem Übersiedlungsgut also kurz nach der Einfuhr weiterverkauft, riskiert eine nachträgliche Erhebung der Einfuhrabgaben.

Was zum Übersiedlungsgut zählt – und was nicht

Zum begünstigten Warenkreis zählen laut Zoll insbesondere der Hausrat – also persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte –, private Fahrzeuge wie Pkw, Motorräder, Wohnwagen und Wassersportfahrzeuge, Haushaltsvorräte in einer für eine Familie üblichen Menge, Haus- und Reittiere sowie tragbare Instrumente und Geräte, die für eine handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit benötigt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind dagegen alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge sowie sonstige gewerblich genutzte Gegenstände. Übergeordnet gilt: Art und Menge der Waren dürfen keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen – wer mehrere identische Neugeräte „für den privaten Bedarf” deklariert, muss mit Rückfragen rechnen.

Nachweise: Zollanmeldung, Übersiedlungsgutliste, Wohnsitznachweise

Für die Abfertigung ist das Formular 0350 („Zollanmeldung für Übersiedlungsgut”) der Bundesfinanzverwaltung zu verwenden. In der Praxis wird diesem Formular eine detaillierte Übersiedlungsgutliste beigefügt – eine Inventarliste der mitgeführten Gegenstände, die es der Zollstelle ermöglicht, den privaten, nicht kommerziellen Charakter der Sendung nachzuvollziehen. Hinzu kommen Nachweise der Wohnsitzverlegung selbst, etwa eine Meldebestätigung, ein Mietvertrag am neuen Wohnort oder vergleichbare Dokumente, sowie – je nach Fallgestaltung – ein Beleg für den mindestens zwölfmonatigen Voraufenthalt im bisherigen Wohnsitzstaat. Bei Fahrzeugen verlangt der Zoll zusätzlich den Nachweis, dass das Fahrzeug im Herkunftsland auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war, etwa durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde.

Besonderheit Pkw: Zulassung und Kfz-Steuer nicht vergessen

Die zollrechtliche Abgabenbefreiung für ein mitgebrachtes Fahrzeug ist nur die eine Seite. Unabhängig davon stellt sich straßenverkehrsrechtlich die Frage der Zulassung in Deutschland: Ein aus einem Drittstaat mitgebrachtes Fahrzeug benötigt für die deutsche Zulassung in aller Regel eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf Grundlage eines Vollgutachtens, sofern keine gültige EU-Typgenehmigung vorliegt. Zudem unterliegt ein im Drittstaat zugelassenes Fahrzeug, das an der deutschen Grenzzollstelle als Übersiedlungsgut zur Endverwendung abgefertigt wird, der deutschen Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Wer sein Auto mitnehmen möchte, sollte diese verkehrsrechtliche Seite frühzeitig neben der zollrechtlichen prüfen – erfahrungsgemäß dauert die Zulassung eines Importfahrzeugs deutlich länger als die reine Zollabfertigung.

Die Rückwaren-Problematik bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland

Wer nach Jahren im Ausland nach Deutschland zurückkehrt, bringt regelmäßig zwei Arten von Gegenständen mit: Dinge, die schon vor der Auswanderung aus Deutschland mitgenommen wurden, und Dinge, die erst im Ausland neu angeschafft wurden. Zollrechtlich sind das zwei unterschiedliche Fälle.

Für Gegenstände, die ursprünglich Unionswaren waren – also vor der Auswanderung aus Deutschland ausgeführt wurden und unverändert zurückkommen –, kann die Rückwarenregelung greifen. Voraussetzung ist, dass es sich ursprünglich um Unionswaren handelte, dass diese tatsächlich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, dass die Wiedereinfuhr grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgt und dass die Ware bei der Wiedereinfuhr unverändert ist. Für die Abfertigung als Rückware ist zudem ein sogenannter Nämlichkeitsnachweis erforderlich – der Beleg, dass die wiedereingeführte mit der zuvor ausgeführten Ware identisch ist. Als Nachweis dienen etwa die frühere Ausfuhranmeldung, ein Auskunftsblatt INF3 (Formular 0329), eine vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung (Formular 0330) oder ersatzweise andere Belege wie Rechnungen oder Korrespondenz.

Für Gegenstände dagegen, die erst im Ausland neu erworben und dort genutzt wurden, greift die Rückwarenregelung nicht – schließlich waren sie nie Unionswaren. Hier stellt sich stattdessen erneut die Frage, ob die Übersiedlungsgutregelung einschlägig ist: Art. 3 der Zollbefreiungsverordnung begünstigt jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegt – das schließt dem Wortlaut nach auch die Rückkehr eines Auswanderers ein, sofern der gewöhnliche Wohnsitz zuvor mindestens zwölf Monate im Drittstaat bestand und die dort erworbenen Gegenstände seit mindestens sechs Monaten genutzt wurden. Wer aus dem Ausland zurückzieht, sollte deshalb sein Umzugsgut vorab gedanklich in diese beiden Kategorien sortieren, weil sich die jeweils passenden Nachweise erheblich unterscheiden – und im Zweifel beide Verfahren im selben Umzug parallel eine Rolle spielen können.

Ein frei erfundenes Beispiel zur Illustration: Eine Familie wandert für vier Jahre aus Deutschland nach Übersee aus und zieht anschließend wieder zurück. Die mitgenommene Wohnzimmereinrichtung, die schon vor der Auswanderung in Deutschland gekauft und seither genutzt wurde, kommt unverändert zurück und kann grundsätzlich als Rückware behandelt werden, sofern sich die frühere Ausfuhr belegen lässt. Die im Ausland neu erworbenen Haushaltsgeräte und ein dort seit über sechs Monaten genutztes Fahrzeug fallen dagegen nicht unter die Rückwarenregelung, könnten aber – bei Erfüllung der Voraufenthalts- und Nutzungsvoraussetzungen – über die Übersiedlungsgutregelung abgabenfrei eingeführt werden. Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient ausschließlich der Illustration; es beschreibt keinen realen Fall und keine reale Person.

Checkliste: Zoll beim Umzug in einen Drittstaat und zurück

  1. Zollgebiet prüfen: Liegt der neue oder alte Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des EU-Zollgebiets – Achtung bei Sonderzonen wie den Kanarischen Inseln.
  2. Voraufenthalt dokumentieren: Nachweise über den mindestens zwölfmonatigen gewöhnlichen Wohnsitz im bisherigen Staat sammeln.
  3. Nutzungsdauer der Gegenstände belegen: Kaufbelege oder andere Nachweise für die mindestens sechsmonatige Nutzung vor dem Umzug bereithalten.
  4. Einfuhrfrist im Blick behalten: Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wohnsitzwechsel abfertigen lassen.
  5. Übersiedlungsgutliste erstellen und zusammen mit dem Formular 0350 bei der zuständigen Zollstelle einreichen.
  6. Bei Fahrzeugen zusätzlich klären: Zulassungsnachweis aus dem Herkunftsland, Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO und deutsche Kfz-Steuer.
  7. Sperrfrist beachten: Übersiedlungsgut zwölf Monate nach Antragsannahme nicht verleihen, vermieten, verkaufen oder verschenken.
  8. Bei späterer Rückkehr unterscheiden: mitgebrachte Ware nach „ursprünglich deutsche Ware” (Rückwaren, Nämlichkeitsnachweis, 3-Jahres-Frist) und „im Ausland neu erworben” (erneute Übersiedlungsgutregelung) sortieren.

Wann lohnt sich Beratung?

Die zollrechtliche Seite eines Umzugs wirkt auf den ersten Blick wie reine Formsache – Formular ausfüllen, Liste beilegen, fertig. In der Praxis entscheidet aber oft der Einzelfall: Wie lässt sich der Voraufenthalt im Ausland belegen, wenn die Meldeunterlagen lückenhaft sind? Fällt ein bestimmter Gegenstand noch unter den privaten Warenkreis oder wirkt die Menge kommerziell? Greift bei der Rückkehr die Rückwarenregelung oder erneut die Übersiedlungsgutbefreiung – und welche Nachweise verlangt die Zollstelle im konkreten Fall? Gerade bei größeren Vermögenswerten, mitgeführten Fahrzeugen oder mehrfachen Grenzüberschreitungen innerhalb kurzer Zeit lohnt sich eine rechtliche Prüfung vor der Einfuhr, weil eine im Nachhinein verweigerte Abgabenbefreiung deutlich teurer wird als eine vorherige Klärung.

Die Kanzlei Fiala hat zum internationalen Verwaltungsrecht rund um Auswanderung und Wegzug umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, die zollrechtliche Seite ihres Umzugs – von der Einordnung des Übersiedlungsguts über die Fristenkontrolle bis zur Rückwarenfrage bei einer späteren Rückkehr – rechtssicher und mit den richtigen Nachweisen zu gestalten. Planen Sie einen Umzug in einen Staat außerhalb der EU oder eine Rückkehr nach Deutschland und sind sich über die zollrechtlichen Voraussetzungen unsicher? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Fiala auf, um Ihre individuelle Situation prüfen zu lassen.

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