Altersvorsorge mit Stiftungen – Liquidität und Sicherheit genießen

Dieser Situation stehen die meisten Beschäftigten irgendwann gegenüber:

Das Ende des Erwerbslebens naht. Bei laufenden, recht ansehnlichen Einkünften ist es gelungen, das selbst genutzte Eigenheim abzuzahlen und die Ausbildungskosten der Kinder zu stemmen. Darüber hinausgehend ist aus vorstehenden Gründen kein hohes bzw. als fürs Alter ausreichend empfundenes Barvermögen vorhanden. Die verbleibende Lebensarbeitszeit zum Aufbau derartiger Liquiditätsreserven als Notgroschen schrumpft, zeitgleich wächst die Beschäftigung mit Fragen, wie im Alter eventuell anfallende Pflegeleistungen und Betreuungskosten finanziell gelöst werden können.

 

In dieser Situation, insbesondere wenn das Familienheim nicht vererbt zu werden braucht, kann die Einbringung der selbst genutzten Immobilie in eine gemeinnützige Stiftung unter gleichzeitigem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechtes eine interessante Gestaltung und ein Baustein für die eigene Altersabsicherung sein. Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung begründet beim Stifter das Recht, einen entsprechenden Sonderausgabenabzug in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Hierdurch wird sein zu versteuerndes Einkommen reduziert, die Belastung mit Einkommensteuer sinkt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements seit 2007 die möglichen Sonderausgaben-Höchstbeträge für derartige Zuwendungen auf eine Million Euro pro Steuerpflichtigen erhöht. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag entsprechend auf zwei Millionen Euro.

 

 

Absicherung mit Nießbrauchsrecht

 

Die Höhe der Zuwendung und damit des Sonderausgabenabzuges entspricht dem Wert der Immobilie unter Abzug eines Betrages für das vorbehaltene Nießbrauchsrecht. Der Immobilienwert wird üblicherweise durch ein Sachverständigen-Gutachten bestimmt. Das abzuziehende Nießbrauchsrecht wird durch die Multiplikation der fiktiven ortsüblichen Jahresmiete für die Immobilie mit einem Faktor, der die statistische Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten widerspiegelt, vorgenommen.

Dies führt, insbesondere in Ballungsräumen mit hohen Immobilienpreisen und niedrigen Mietrenditen, zu interessanten Ergebnissen. Hat etwa im Münchner Raum eine Immobilie einen Verkehrswert von einer Million Euro, so steht dem eine ortsübliche Jahresmiete in der Größenordnung von 40 000 Euro gegenüber. Die Immobilie wird dabei mit dem 25-fachen der Jahresmiete bewertet.

 

 

Steuerliche Vorteile

 

Bei einer 60-jährigen Frau beispielsweise wird ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht steuerlich mit dem 12,034-fachen der Jahresmiete bewertet und vom Immobilienwert abgezogen. Nach Abzug dieser Belastung verbleibt danach im Beispiel ein anzusetzender Sonderausgabenabzug in Höhe der 12,966-fachen Jahresmiete. Dieser Betrag von umgerechnet 518 640 Euro führt bei einem Einkommensteuersatz von 44,31 Prozent (42 Prozent ESt zzgl. fünf Prozent Solidaritätszuschlag) zu einer Einkommensteuerersparnis und zusätzlicher Liquidität von 229 809 Euro.

Voraussetzung dafür ist, dass das zu versteuernde Einkommen nach Vornahme des Sonderabzuges mindestens 52 160 Euro beträgt. Der Sonderausgabenabzug kann hierbei frei über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Zuwendung verteilt werden. Darüber hinaus kann der allgemeine Spendenabzug mit 20 Prozent des jährlichen Einkommens beansprucht werden. Vom Finanzamt wird weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer erhoben. Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Gegen Ende der beruflichen Laufbahn werden regelmäßig die höchsten Einkommen mit entsprechender Einkommensteuerbelastung erzielt.

Diese Erwerbseinkommen werden progressiv besteuert, während Kapitalerträge seit diesem Jahr mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich fünf Prozent Solidaritätszuschlag besteuert werden. über eine geschickte Ausnutzung und Verteilung des gewonnenen Sonderausgabenabzuges auf die letzten Arbeitsjahre kann bei entsprechendem Einkommen ein ansehnlicher Liquiditätsbetrag geschaffen werden, der niedrig besteuert angelegt werden kann. Eine Kapitalanlage des im Beispiel genannten Betrages von 229 809 Euro führt bei einem Zinssatz von drei Prozent netto nach Abgeltungsteuer nach 20 Jahren zu einem Barvermögen von rund 427 000 Euro. Dieser Betrag steht dann im Beispiel etwa zum achtzigsten Lebensjahr bereit, um eventuell anfallende Heim- und Betreuungskosten des letzten Lebensabschnittes abzudecken. Zwischenzeitlich hat man seinen Lebensabend unverändert in den eigenen vier Wänden verbracht und keinerlei Einschränkung der eigenen Lebensqualität hinnehmen müssen. Bei entsprechender Vereinbarung stehen zusätzlich bei einem erforderlichen Umzug aus dem Eigenheim Einnahmen aus einer Vermietung zur Verfügung.

 

 

Gemeinwohl und Vermögensschutz

 

Bei Stiftungen ist zu beachten, dass eine gemeinnützige Stiftung ihren Stiftungszweck fortlaufend erfüllen muss. überträgt man lediglich eine Immobilie mit vorbehaltenem Nießbrauchsrecht, stehen der Stiftung zunächst keine liquiden Mittel zur Zweckerfüllung zur Verfügung. Hier gibt es die Möglichkeit, die Stiftung zusätzlich mit einem kleineren Barbetrag auszustatten, was allerdings Teile der gerade geschaffenen eigenen Liquidität kostet. Alternativ kann aber auch eine Zustiftung und Übertragung der Immobilie auf eine bereits bestehende Stiftung erfolgen, die liquiditätsmäßig so ausgestattet ist, dass sie ihren gemeinnützigen Zweck laufend erfüllen kann. Stiftungen können in der Form der rechtsfähigen Stiftung oder auch als so genannte Treuhandstiftungen errichtet werden.

Die Treuhandstiftung ist regelmäßig die geeignetere Stiftungsform, da sie flexibler und unbürokratischer in der Errichtung und Handhabung ist.

Angenehmer Nebeneffekt einer Übertragung der Immobilie auf eine gemeinnützige Stiftung ist die Gewissheit, im Ablebensfall einen selbst gewählten und für förderungswürdig erachteten gemeinnützigen Zweck zu unterstützen. Schließlich besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, sich für den Stiftungszweck einzusetzen und für sich selbst eine erfüllende, gemeinwohlorientierte Altersaufgabe zu finden. Die Stiftung ist auch als ein Instrument des Vermögensschutzes für den Stifter zu betrachten. Vermögenswerte wie Sammlungen, Kunstwerke und Patente können der eigenen Stiftung anvertraut werden, die nach den Vorgaben des Stifters geführt werden.

So kann bestimmtes Vermögen vor der Zerschlagung durch Erben im Ablebensfall oder grundsätzlich vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Mit der errichteten Stiftung, die den Namen des Stifters tragen kann, erfährt der Stifter gleichzeitig ein Stück Unsterblichkeit: Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit ausgerichtet. Sie bestehen aus einem Grundstockkapital in Form von Sondervermögen, das sich selbst gehört. Ehepaare und Singles ohne Erben oder mit Distanz zu Verwandten können die eigene gemeinnützige Stiftung als Erbin einsetzen. Mit dem im Todesfall auf die Stiftung zu übertragenen Erbe kann ein beliebiger gemeinnütziger Zweck gefördert werden. Dabei empfiehlt es sich, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten und mit einem kleineren Vermögen auszustatten.

 

 

Lösung bei Unternehmensnachfolgen

 

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den kommenden Jahren über 300 000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise bei ca. 40 Prozent aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis bzw. keine Nachkommen. In diesem Zusammenhang stellt die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, einen zeitgemäßen, intelligenten Baustein zur Lösung für das Nachfolgeproblem dar. So kann zum Beispiel der Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im In- oder Ausland eingebracht.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dr. Uwe Dörnbrack

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.median-verlag.de (veröffentlicht in Hörakustik 01/2009)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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