Altersvorsorge nützt Firmen und Mitarbeitern

Rudolf Becker und Johannes Fiala
Jeder Bundesbürger ist mehr denn je für seine eigene Altersversorgung selbst verantwortlich. Die Leistungen der gesetzlichen Rente reichen bei weitem nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard im Rentenalter auch nur annähernd zu halten. Auch das am 11.05.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz (AVmG) ist nur ein unzureichender Ausweg aus dem Dilemma. Und darüber täuscht das Originalzitat von Walter Riester nicht hinweg: ?Damit startet das größte Altersvermögensprogramm aller Zeiten.? Im Zitat vom Münchner Merkur steht unter dem Titel ?Riesters Monstrum”: ?In der Sache ist ein überbürokratisiertes Flickwerk entstanden, das nur wenige Jahre Bestand haben dürfte. Eine solche Missgeburt konnte nur entstehen, weil die politischen Urheber der Reform eher kollektiven Ansätzen zuneigen als individuellen Lösungen. Die Rente war ohne diese Reform nicht sicher, sie wird es auch mit ihr nicht sein. Wer dem Bürger solche Albernheiten zumutet wie die Regelung, bei sich selbst ein zinsloses Darlehen nehmen zu dürfen, braucht sich über mangelndes Zutrauen in Substanz und Dauerhaftigkeit einer Reform nicht zu wundern.? Diese Ausführungen treffen den Nagel auf den Kopf. War schon bisher der Bereich betriebliche Altersversorgung ein recht komplexes und für manchen auch unüberschaubares Gebilde, ist für jemanden, der mit dieser Angelegenheit nicht ständig beschäftigt ist, das Chaos nun perfekt. Selbst in Fachkreisen erntet diese Reform im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nur Kopfschütteln und Unverständnis. Das ganze birgt eine nicht zu unterschätzende Gefahr in sich. Wurde bereits in der Vergangenheit durch falsche und/oder unvollständige Beratung der Betroffenen erheblicher wirtschaftlicher Schaden angerichtet, so dürfte sich diese Tatsache nunmehr noch in enormem Umfang verschärfen. Mehr denn je ist Aufklärung und Information notwendig, um das Instrumentarium der betrieblichen Altersversorgung für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Vor einer Verknüpfung von privater Vorsorge nach dem AvmG mit einer betrieblichen Altersversorgung kann nicht nachdrücklich genug gewarnt werden. Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer bringt dies in irgendeiner Form Vorteile. Verlangt der Arbeitnehmer die Förderung nach 10 a EStG, dann zahlt er Beiträge aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt. Somit zahlt auch der Arbeitgeber seinen Sozialversicherungsanteil. Die betriebliche Altersversorgung mittels des Durchführungsweges Unterstützungskasse ist nach wie vor das flexibelste, individuellste und betriebswirtschaftlich sinnvollste Konzept und hat durch die Gesetzesreform sogar noch weitere Verbesserungen erfahren. Es bleibt im Prinzip eines festzustellen: Die betriebliche Altersversorgung richtig konzipiert ist aus betriebwirtschaftlicher, personalpolitischer und sozialer Sicht wertvoller und wichtiger denn je.
Was ist eine Unterstützungskasse? Die Unterstützungskasse ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Steuerfreiheit wird durch den Zweck der betrieblichen Altersversorgung (Soziale Einrichtung) gerechtfertigt. Aus diesen Merkmalen resultieren zahlreiche Vorteile. Die Unterstützungskasse verfügt über ein eigenes ? vom Arbeitgeber abgetrenntes ? Sondervermögen (Insolvenzschutz), das durch Zuwendungen des Arbeitgebers gespeist wird. Der Arbeitgeber erteilt eine Zusage an die Arbeitnehmer und leistet hierfür steuerlich abzugsfähige Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Dieses zugewendete Kapital wird von der Unterstützungskasse entsprechend den steuerlichen Vorgaben angelegt. Umgekehrt leistet die Kasse die später fällig werdenden Auszahlungen an die Arbeitnehmer und auf Wunsch auch an den Unternehmer. Der Unternehmer kann die am meisten praktizierte Versorgungsform über die Versicherungswirtschaft wählen und somit eine versicherungsrückgedeckten Unterstützungskasse einrichten. Er kann auch auf die Rückdeckungsversicherung verzichten und wählt eine pauschal dotierte Unterstützungskasse, die kapitalrückgedeckt ist. D.h., das Unternehmen erhält in Form eines Darlehens die jährliche Dotierungen zurück und legt dieses Kapital selbst auf dem Kapitalmarkt an; oder es verwendet das Darlehen für Investitionen innerhalb des Unternehmens. Da Unterstützungskassen nicht wie Pensionskassen oder Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht unterliegen, dürfen sie ihr Kassenvermögen dem Trägerunternehmen gegen eine angemessene Verzinsung darlehensweise zur Verfügung stellen. Die zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben, erhöhen das Kassenvermögen und können der Gewinnsituation angepasst werden. Der Wirtschaft steht somit ein Versorgungsinstrument zur Verfügung, das auch betriebswirtschaftlich Sinn macht. Betriebliche Altersversorgung mittels einer Finanzierung durch den Arbeitgeber ist eine freiwillige Entscheidung. Als Unternehmer entscheiden Sie sich nur für etwas, woraus Sie und auch Ihre Arbeitnehmer einen Nutzen ziehen. Kein Instrument der betrieblichen Altersversorgung ist für Sie, für Ihre Firma und für Ihre Mitarbeiter so effizient wie die Unterstützungskasse.
Die Vorteile für das Unternehmen: 1. Das Versorgungskapital ist mit steuerlicher Wirkung ausfinanzierbar. 2. Sicherheit für ausreichendes Versorgungskapital gewährleistet, biologisches Risiko wird rückgedeckt. 3. Bei pauschal dotierter UK kann das Vermögen frei angelegt werden. Die Wertschöpfung verlagert sich von den Versicherungskonzernen in das Trägerunternehmen zurück. 4. Kein ?Steuersparmodell?, sondern steuerbegünstigter Vermögensaufbau. 5. Das Vermögen wird auf die Kasse ausgelagert, keine Aktivierung des Vermögens in der Bilanz. 6. Ebenfalls sind keine Versorgungspflichten in der Firmenbilanz zu passivieren (keine Pensionsrückstellungen, völlige Bilanzneutralität). 7. Keine überschuldungsrisiken durch unplanmäßige Leistungsfälle. 8. Die Erträge des Vermögens bleiben in der Unterstützungskasse steuerfrei. 9. Flexible Dotierungszahlung, Dotierungsaussetzung und ? Wiederaufnahme jederzeit möglich, kein Nachholverbot, auch sinkende Dotierung durch Verrechnung möglich. 10. Die Finanzierung ist ein genereller Schwachpunkt deutscher Mittelständischer Unternehmen. Die Basler Kredit-Beschlüsse werden dieses Dilemma nochmals verstärken. Dotierte Beträge stehen in der Form eines Kredites der UK an das Trägerunternehmen sofort als Liquidität zur Verfügung. Das vermindert nicht nur die Abhängigkeit von den Hausbanken, sondern auch die Kreditkosten, denn die Zinsen für den UK-Kredit können jährlich in einem Bereich von 4 % bis ca. 10 % neu festgesetzt werden. Je nach Gewinnsituation kann dabei die Obergrenze genauso interessant sein wie die Untergrenze. 11. Erbschaftssteuerfrei bei Betriebsübergabe.
Personalpolitische Vorteile Der gesetzgeberische Kerngedanke einer jeden betrieblichen Altersversorgung ist der personalpolitische und soziale Nutzen. Bei der Unterstützungskasse werden Sie erkennen, wie vorteilhaft sich diese Aspekte auch auf die Senkung der Personalkosten auswirken. 1. Motivation Ihrer Mitarbeiter. 2. Qualifizierte Mitarbeiter-Findung und langfristige ? Bindung an den Betrieb. 3. Senkung der Fluktuationskosten. 4. Senkung der Lohnnebenkosten, indem Sie anstelle anstehender Gehaltserhöhungen Versorgungszusagen erteilen. Vorteil: Sie sparen sich die Steuer- und Sozialabgaben. Dieses sonst verlorene Geld bleibt erhalten und wird für die spätere Rentenversorgung angespart.
Versorgung für den Unternehmer Einzigartig im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist, dass auch Unternehmer/Gesellschafter und deren Angehörige Leistungsempfänger der Unterstützungskasse sein können. Indem Sie Ihren Mitarbeitern eine Zusage geben, bauen Sie gleichzeitig Ihre eigene Altersversorgung auf (dies erfolgt durch übertragung von frei gewordenem Kassenvermögen auf Ihr Kassenkonto, z. B. wenn, Mitarbeiter ausscheiden, deren Anwartschaft wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit verfallen ist). So dient auch ein Teil des steuerfrei in der Kasse liegenden Vermögens der Schließung Ihrer privaten Versorgungslücke.
Welches Risiko kann der Durchführungsweg Unterstützungskasse in sich bergen? Eine Unterstützungskasse kann in Form einer Stiftung, einer GmbH oder eines e.V. als Körperschaft geführt sein. Die Insolvenzsicherheit ist unterschiedlich. Es gibt Anbieter, die alle Gebühren, Kosten, direkt über die U-Kasse steuern und bei einem Missverhältnis von Ausgaben zu Einnahmen, wie jedes Wirtschaftsunternehmen dann auch unter Umständen Insolvent werden. Das führt bei dem Trägerunternehmen dazu, daß die Zusagen dann direkt über das Unternehmen laufen in Form einer Pensionszusage, oder aber schnellstmöglich vom Trägerunternehmen einer anderen Versorgungs-einrichtung übertragen werden. Da die Rückdeckungsversicherungen der UKasse als Versicherungsnehmer und den Leistungsempfänger gehören, werden diese dann sicherlich aufgelöst. Wenn dann eine U-Kasse keine mehr ist, hat dies selbstverständlich auch Auswirkungen auf den Betriebs-ausgabenabzug. Eine U-Kasse muß rein als kostenneutrale Versorgungskasse geführt werden, über welche die Dotierungen laufen. Alle Gelder, die bei der U-Kasse eingehen müssen, bezogen auf das Unternehmen und die Leistungsempfänger segmentiert sein. Das betrifft die rückgedeckte, die pauschal dotierte U-Kasse und das freie Kassenvermögen. Die Einrichtung, die Verwaltung mit allen Kosten und auch dem großen Posten der Personalkosten müssen von der U-Kasse losgelöst sein und über eine getrennte Verwaltung laufen.
Die Entgeltumwandlung Die Vorteile für den Arbeitnehmer Aus Sicht der Arbeitnehmer ergeben sich zunächst die klassischen Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung, die durch den Arbeitgeber zusätzlich finanziert wird: – Schließung der Versorgungslücke – Sicherer und rentabler Kapitalaufbau – Motivation für weitere Betriebszugehörigkeit Auch für die Entgeltumwandlung der bessere Weg Unabhängig von den arbeitgeberfinanzierten Beiträgen kann der Arbeitnehmer die in das Betriebsrentengesetz aufgenommene Möglichkeit der Gehaltsumwandlung ohne pauschale Lohnsteuer und ohne Sozialabgaben über eine Unterstützungskasse nutzen. Ab 01.01.2002 Sozialabgabefreiheit bis 4 % von der Beitragsbemessungsgrenze ( 4 500,- ? ) bis 2008. Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds besteht die Steuerfreiheit bis 4 % von der Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Unterstützungskasse kann auch über die 4 %-Grenze steuerfrei Entgelt umgewandelt werden. Auf Wunsch kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag seines Gehaltes umwandelt. Der Arbeitgeber überweist diesen Betrag an die Unterstützungskasse. Damit kann der Arbeitnehmer hoch besteuerten Aktivlohn in die niedrig besteuerte Ruhestandsphase verlagern. Wahlmöglichkeiten bei der Besteuerung Für Beiträge aus dem Arbeitslohn, die in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden, gibt es folgende Wahlmöglichkeiten in der steuerlichen Behandlung: – Individuelle Versteuerung nach § 10 a EStG = Zulagenförderung und Sonderausgabenabzug DV, PK, PF – Pauschalsteuer nach § 40 b EStG = Steuersatz 20 % auf Beiträge bis Höchstgrenze von 1.752 ? DV, PK – Steuerfrei bis 4 % der Beittragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) 4.500 ? nach § 3 Nr. 63 EStG PK, PF Für Beträge die aus dem Gehaltsverzicht des Arbeitsnehmers stammen (Direktzusage, Unterstützungskasse): Unbegrenzt steuerfrei nach § 11 EStG Die unterschiedliche Versteuerung in der Ansparphase bewirkt auch eine unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase. Nach der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) am 11.05.2001 und der damit verbundenen Einführung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge stellt sich die Frage, ob die bisher schon und auch weiterhin mögliche Gehaltsumwandlung aus dem Bruttogehalt mittels Unterstützungskasse oder die geförderte Altersvorsorge aus dem versteuerten und verbeitragtem Gehalt günstiger ist. Interessant ist daher, diese geförderte ?Riester-Rente? mit der privaten Ansparung aus dem Nettolohn in einen Investmentfonds und mit der Gehaltsumwandlung mittels Unterstützungskasse aus dem Bruttolohn zu vergleichen.
Für wen eignet sich die Unterstützungskasse ? Hat einer der vorgenanten Punkte Sie angesprochen ? Nun ist nur noch zu prüfen, ob sich Ihr Unternehmen für die Nutzung einer Unterstützungskasse eignet. Wenn nachfolgende Grundvoraussetzungen erfüllt sind, wird die rückgedeckte Unterstützungskasse im Laufe der Entwicklung des Versorgungswerkes personalpolitischen und betriebswirtschaftlichen Nutzen für Ihr Unternehmen bringen. Anforderungen an den Betrieb bei unternehmensfinanzierter Unterstützungskasse: – positive Ertragssituation – mindestens 1 Mitarbeiter – vorhandene Liquidität – ausgewogene Altersstruktur Für eine Gehaltsumwandlung gelten die obigen Anforderungen nicht.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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