Alterungsrückstellungen als Haftungsfalle beim Umdecken

Die Haftung für durch Umdeckung verlorene Alterungsrückstellung greift, wenn der Kunde nicht richtig aufgeklärt wurde. Je nach Vertrag des Versicherungsnehmers setzt sie bereits für Umdeckungen im Jahr 2006 oder früher ein.

Der BGH hatte zwar geurteilt, dass die verlorene Alterungsrückstellung in Höhe von oft mittleren fünfstelligen Eurobeträgen selbst keinen Schaden darstellt.

Vielmehr sah er einen Schaden nur in einem Beitrag beim neuen Versicherer, der – trotz nur vergleichbarem Versicherungsschutz – im Laufe der Zeit höher anstieg, als er beim alten Versicherer sich entwickelt hätte. Dies lässt sich ggf. heute schon feststellen, oder für die Zukunft gutachterlich als wahrscheinlich nachweisen.

Die Folge ist, dass der nicht ausreichend über die Alterungsrückstellung aufklärende Makler haftet und auf jeden Fall ein entsprechendes Feststellungsurteil riskiert. Oft ist der Versicherungsschutz beim neuen Versicherer schlechter (aber ggf. bewusst vom Kunden so gewollt) – dann ist der Beitrag meist auch längerfristig nicht höher als beim alten, so dass kein Schaden entsteht. Der schlechtere Versicherungsschutz kann ebenfalls nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn er dem Kunden bekannt war.

Doch zeigt die Erfahrung aus beendeten oder laufenden Gerichtsverfahren, dass der Kunde erfolgreich vorbringen kann, er habe beim alten Versicherer auch in einen entsprechend abgemagerten vergleichbaren Tarif unter voller Anrechnung der Alterungsrückstellung wechseln können und dann dort – sogar von Beginn an – noch weniger als beim neuen Versicherer gezahlt.

Darin sieht das Gericht dann einen Schaden, für den der Makler haftet, denn er hat den Kunden umgedeckt, obwohl beim alten Versicherer durch Tarifwechsel mit voller Anrechnung der Alterungsrückstellung eine deutlich geringere Prämie als nun beim neuen Versicherer zu zahlen gewesen wäre. In anderen Fällen ist der z. B. 2006 oder früher umgedeckte Kunde inzwischen 65 geworden und könnte in den Standardtarif (den es seit 1994 gibt) wechseln.

Dieser Tarif ist brancheneinheitlich gleich in Bedingungen und Neuzugangsprämien, so dass er automatisch vergleichbar ist. Ein Schaden wird hier vom Gericht darin gesehen, dass der Kunde beim alten Versicherer im – sonst genau gleichen – Standardtarif infolge der Anrechnung der Alterungsrückstellung weniger gezahlt hätte als nun beim neuen Versicherer nach der Umdeckung, wenn er dort in den gleichen Standardtarif wechselt.

Der Schaden – als lebenslanger Barwert der Beitragsdifferenz – entspricht hier ziemlich genau der Alterungsrückstellung, die durchaus zwischen 10.000 und mehr als 50.000 Euro betragen kann.

Es hilft dem Makler nichts, wenn er nur allgemein auf die Alterungsrückstellung hingewiesen hat oder darauf, dass diese nicht mitgenommen werden kann. Dadurch wird dem Kunden nämlich nicht ausreichend deutlich, welcher Nachteil für ihn entstehen kann. Argumentiert dieser dann mit dem Mehrbeitrag, den er infolge der Umdeckung im späteren Standardtarif zahlen müsste, so hat der Makler dagegen kaum eine wirkliche Chance.

Bei einem kürzlich entschiedenen Fall behauptete der Kunde einen Beratungsfehler, weil der Vermittler nicht darauf hingewiesen hatte, dass künftig für die Bestandskunden eine Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellung zum neuen Versicherer möglich sein würde. Das war aber zu jenem Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar, weil diese Möglichkeit in der Diskussion sogar tendenziell abgelehnt wurde. Doch spätestens seit dem Entwurf oder der Verabschiedung des Wettbewerbsstärkungsgesetzes, also ab Ende 2006/Anfang 2007, musste diese Möglichkeit dem Vermittler bekannt sein.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance, Ausgabe 06/2010, Seite 52)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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