Ausgestaltungsformen und rechtliche Einordnung von Leasingverträgen III

Einführung:

Als Objekte für eine Finanzierung über Leasing kommen sowohl Immobilien als auch bewegliche Gegenstände (Mobilien) in Frage. Bei der Verwaltung von Immobilien kommt es immer wieder zur Anschaffung von Gerätschaften, Maschinen, Fahrzeugen, bei denen sich die Frage nach der Finanzierung stellt. Dieser Beitrag gibt in seinen drei Teilen einen überblick und hilft damit dem Hauseigentümer und Verwalter mögliche Angebote in allen Bereichen einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

1. Problemstellung

Das Leasing ist eine unter mehreren alternativ denkbaren Finanzierungsformen. Neben dem quantitativen Vergleich von Leasing, hier mit dem Kreditkauf, führt die qualitative Beurteilung zu einer kritischen Auseinandersetzung mit tatsächlichen und vermeintlichen Vorteilen des Leasing. Dieser Aspekt ist besonders bedeutend, weil sich nicht alle Leasing-Effekte – auch monetär – quantifizieren lassen, und dennoch für die Entscheidung “Leasing oder Kreditkauf” von Tragweite sind. Die Untersuchung beleuchtet dabei verschiedene Aspekte, die sich auch in der Werbung bedeutender Anbieter wiederfinden lassen.

2.1. Nutzungsdauer-Risiko Aus Sicht des Investors ist die Nutzungsdauer des Investitionsgutes entscheidend:

2.1.1. Zeitbegrenzung

Zunächst besteht das Risiko, daß das Investitionsobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit definitiv nicht mehr zur Verfügung steht, was von der Ausgestaltung des Leasingvertrages abhängt. Damit verbunden ist regelmäßig ein Aufwand zur Ersatzbeschaffung. Fällt die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung noch in die Grundmietzeit können sich Probleme u.a. aus der Frage der Bewertung des alten Leasinggutes ergeben, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Auch in der Praxis der Gerichte ranken sich die Streitpunkte um die Begriffe “Restwert, Erwerb, Verwertung”. Leasing bietet hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leasingobjektes mit Ablauf der Grundmietzeit keine höhere Flexibilität als ein Kreditkauf: Im Gegenteil sind Konstellation denkbar, bei denen z.B. wegen eines Andienungsrechtes oder einer Verlängerungsoption zu Gunsten des Leasinggebers, eine auch über die Grundmietzeit hinausgehende Bindung bestehen kann.

2.1.2. Grundmietzeit

Liegt die Grundmietzeit unter der beim Kauf möglichen Nutzungsdauer, muß der Investor Kosten und Lasten eingehend prüfen. Regelmäßig decken nämlich die Leasingraten der Grundmietzeit die Aufwendungen des Leasinggebers bzw. Kosten für Anschaffung, Finanzierung, Verwaltung, Vertrieb, Steuern, Risiken nebst einer Gewinnmarge. Insbesondere ist der Veräußerungserlös – bei Veräußerung des Kauf- oder Leasinggutes – bzw. andererseits der Nettovorteil aus der Weiternutzung des Kauf- oder Leasinggutes über die Dauer der Grundmietzeit hinaus vom Investor urteilssicher zu vergleichen. Dies beruht auf einer Prognose, die insbesondere auf der vorausgesehenen Preisentwicklung und dem technischen Fortschritt beruht. Würde das Investitionsgut am Ende der Leasingzeit durch ein neues ersetzt, so wären die weiteren Finanzierungskosten dabei bzw. die Einsparungen bei der Kaufalternative nebst Mehrkosten für Wartung und Pflege abzuschätzen.

2.1.3. Technischer Fortschritt

Nicht selten wird auf eine größere Flexibilität des Leasing, insbesondere bei der Erneuerung des Anlagevermögens, hingewiesen. Dabei wird übersehen, dass der Kreditkauf in aller Regel jederzeit erlaubt, sich von dem Investitionsgut zu trennen, wohingegen beim Leasing zumeist zur Vermeidung von Schadensersatzzahlungen an den Leasinggeber die vertragliche Grundmietzeit “durchgehalten” werden muß. Bei der Entscheidung für eine Modernisierungs- oder Ersatzinvestition bietet Leasing keine Vorteile, weil mit Ablauf der Grundmietzeit sich wieder die Alternative “Kauf oder Leasing ?” stellt. Zudem birgt Leasing den Nachteil, dass bis zum Ablauf der jeweiligen und ggf. verlängerten Grund- bzw. Festmietzeit, eine Ersatzinvestition aus vertraglichen Gründen zumindest zeitlich mit dem Leasinggeber abgestimmt werden muss.

 

2.2. Finanzierungswirkung Von den Leasinggesellschaften wird häufig das Leasing mit einem positiven Effekt auf die Unternehmensfinanzierung umworben.

2.2.1. Umfang

Nachdem Leasing auch ein Instrument der Absatzpolitik ist und Leasinggesellschaften in der Vergangenheit – zumindest scheinbar – risikofreudiger als Banken waren, konnte bei diesen teilweise sogar eine 100-%ige Finanzierung des Investitionsgutes erreicht werden. Dies ist jedoch, je nach Bonität des Kunden, auch bei Banken denkbar. Im übrigen entspricht einer Kredittilgung, bei der Bankfinanzierung in einer im Vergleich zur Nutzungsdauer kurzen Zeit, die zeitliche Diskrepanz zwischen Leasinggrundmietzeit und gewöhnlicher Nutzungs- bzw. Lebensdauer des Leasingobjektes; so dass auch insofern Leasing keinen ausschlaggebenden Vorteil bietet. Ein genaues Bild ergibt sich hierbei nur durch eine Untersuchung der Zahlungsströme. Sowohl Banken als auch Leasinggesellschaften lassen sich eventuell zusätzliche Sicherheiten bestellen, so dass dann oft nur scheinbar eine Vollfinanzierung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn keine Einmalzahlung bei Vertragsabschluss zu leisten ist. Außerdem ist zu beachten, dass sich nach der Konkursordnung die Leasinggesellschaften mit ihrem Aussonderungsrecht besser stellen, als die Banken mit dem Absonderungsrecht bei Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit; daraus kann eine bei Leasinggesellschaften leicht erhöhte Risikofreude resultieren.

2.2.2. Risikoprämie

Die Möglichkeit größerer Finanzierungswirkung resultiert nicht nur aus der unterschiedlichen Stellung von Leasinggeber und Sicherungseigentümer im Konkurs, und daraus folgenden Bewertungsunterschieden in der Bonität. Bei der Kreditvergabe – in welcher Form auch immer – kalkuliert der Kreditgeber im weitesten Sinne sogenannte Risikozuschläge und Risikoprämien in seine Zinsen mit ein. Beim Leasing wird die wohl auch absatzpolitisch motivierte geringere Risikoscheu daher in aller Regel erkauft werden. Der Leasinggeber dürfte bei seiner Kalkulation der Leasingraten eine höhere Risikoprämie kalkulatorisch ansetzen, als dies beim klassischen – hinsichtlich der Bonitätsprüfung oft strengeren – Kreditgeschäft üblich ist.

2.2.3. Goldene Bilanzregel

Die Behauptung, das Leasing der goldenen Bilanzregel entspreche, weil Vor-, Nach- und Zwischenfinanzierungen entfallen, hält einer überprüfung nicht stand. Denn entscheidend ist, daß die Leasingverträge einen Verlauf nehmen können, bei dem mit unwägbaren Kosten – insbesondere Schadensersatz – zu rechnen ist. Das Argument der Schonung von Eigen- oder Fremdmitteln greift nicht durch, weil es sich bei zu leistenden Zahlungen um eine Geldverwendung bzw. Buchung handelt, die sich auf der Aktivseite der Bilanz niederschlägt.

2.2.4. Liquidität

Eine grundsätzliche Annahme einer Liquiditätsschonung im Vergleich zum Kreditkauf ist beim Leasing nicht angebracht. Mithin ist beim Leasing, ebenso wie beim Kredit, eine Vielzahl von Ausgestaltungen denkbar, und wirken sich zudem steuerliche Sachverhalte auf die Liquidität aus.

 

2.3. Verwertungs-Know-How

Gelegentlich wird auch angeführt, dass die Leasinggesellschaften anders kalkulieren könnten, weil sie – insbesondere durch Handelsorganisationen die auf dem Immobilien- und Gebrauchtmaschinenmarkt operieren – ein höheres Verwertungs-Know-How besäßen und im übrigen unbürokratischer seien. Weil Preise jedoch auf dem Gütermarkt – anders als bei Dienstleistungen – “ordentlich” im Sinne von Schumpeter sind, also über größere räumliche Distanz durch Angebot und Nachfrage zustande kommen, dürfte auch dieses Argument wenig überzeugen. Auch der Investor hat Zugang zum Markt des von ihm geleasten Gutes, weil er es sich regelmäßig auch ausgesucht hat. Ob es gerechtfertigt ist auf eine bessere Verwertungsmöglichkeit durch den Leasinggeber zu schließen, darf bezweifelt werden; erst recht ob dies der üblichen Aufteilung des Verwertungserlöses zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer gerecht wird.

 

2.4. Abschlußwirksamkeit

Leasing soll, wenn man der Werbung der Leasinggesellschaften glauben darf, stets positive Effekte auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben.

2.4.1. Bilanzwirksamkeit

2.4.1.1. Bilanzschonung

Die Leasinggesellschaften weisen darauf hin, daß Leasing die Bilanz schone, weil keine Bilanzierung erfolgt, also eine Bilanzverlängerung vermieden wird. Es erfolgt kein Ausweis von Leasinggut und Leasingverbindlichkeiten als den Aktiva oder Passiva in der Vermögensaufstellung des Unternehmens zum Ende des Geschäftsjahre. Daraus soll sich unter anderem ein besseres Bilanzbild und eine bessere Kreditwürdigkeit ergeben.

2.4.1.2. Neutralität

Insbesondere aus Gründen des Wettbewerbs versuchen Unternehmen ihre Investitionen gegenüber Lieferanten, der Konkurrenz, und den Kunden geheim zu halten, was mit Leasing möglich sein soll. Dabei ist jedoch zu beachten, daß mittlere und große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB nach § 285 Nr.3 HGB verpflichtet sind, ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Anhang der Bilanz auszuweisen. Eine Offenlegungspflicht kann sich auch aus dem Publizitätsgesetz ergeben, wenn zwei der drei Größen “Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenzahl” gewisse Grenzwerte überschreiten. Daher kann die Bilanzschonung nur in wenigen Fällen praktisch bedeutsam zum Zuge kommen, nämlich insbesondere dann, wenn durch Leasing der “Aufstieg” in eine andere Unternehmenskategorie bzw. Klasse im Sinne des PublG bzw. HGB noch vermieden werden kann. Daher ist eine Einzelfallprüfung in diesem Punkte notwendig. Es lassen sich mithin keine generellen Aussagen treffen.

2.4.1.3. Bilanzanalyse

Im Rahmen der Bilanzanalyse kann sich bei einfacher Auswertung mit Kennzahlen ein scheinbar günstigeres Bild des Verschuldungsgrades ergeben, das eine höhere Kreditwürdigkeit signalisiert. Entscheidend ist jedoch, dass professionelle Kreditgeber großen Wert auf weitergehende Informationen, also auch zum Umfang der Leasingfinanzierung, legen. So lassen sich die Banken regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summen- und Saldenlisten, oder etwa Testate von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Vorbereitung einer Entscheidung über Kreditgewährungen vorlegen. Dadurch ist es möglich im Wege der Kapitalisierung den Bar- bzw. Gegenwartswert der Verbindlichkeiten zu errechnen, und in der Folge einen Leasing-Fremdfinanzierungsposten zu bilden. Dieser wird in der Kreditpraxis dann rechnerisch zusätzlich in die Bilanz eingestellt; durch Bildung der Relation mit dem Eigenkapital führt dies zur Offenlegung des tatsächlichen Verschuldungsgrades. Daneben werden von einem seriösen Analysten natürlich auch die in der Bilanz nicht erfaßten Aktiva, hier die Leasingobjekte, bewertet in die Bilanz mit eingestellt. Jedenfalls sind – mit welcher Gewichtung und Bewertung auch immer – aus betriebswirtschaftlicher Sicht ganz grundsätzlich die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus Leasing, bei der Ermittlung des Verschuldungsgrades zu berücksichtigen.

2.4.2. Erfolgswirksamkeit

Gerne wird das Argument “pay-as-you-earn” angeführt, was wohl bedeuten soll, dass die Finanzierung aus dem laufenden Ertrag erfolge: Mithin wird hier von einer Parallelität der Zahlungsströme aus Erträgen aufgrund des Einsatzes des Leasingobjektes und der Zahlungen von Leasingraten ausgegangen. Missverständlich ist dies, nachdem auch beim Leasing keine Garantie besteht, dass die gedanklich projektbezogene Investition sich als profitabel bzw. umsatz- oder ertragswirksam herausstellt. Die Zahlungsverpflichtung bezüglich der Leasingraten ist nicht erfolgsabhängig, und tritt als sofortige Liquiditätsbelastung insofern in Erscheinung, als die erste Rate regelmäßig zu bezahlen ist, bevor überhaupt ein unternehmerischer Ertrag vorliegt. Im übrigen ist die Frage, ob das Wirtschaftsgut über Leasing oder Kreditkauf finanziert wurde, ohne Bedeutung für die Ertragswirksamkeit der Investition. Eine genaue Untersuchung der Wirkung von Bankzinsen und Abschreibungen im Vergleich zu Leasingraten ist Gegenstand der qualitativen Analyse.

 

2.5. Investorrisiko

Aus der Sicht des Investors ergeben sich noch folgende markanten Risikoaspekte:

2.5.1. Eigentümerrisiko

Leasing und Kreditkauf weisen hier keine relevanten Unterschiede auf, weil sich der Leasinggeber vom Leasingnehmer – zum Beispiel von den Risiken des Untergangs und der Beschädigung – freistellen lässt. Der Investor kann beim Leasing auf Grund der in der Praxis effektiveren Zugriffsmöglichkeiten der Leasinggesellschaften, im Fall einer Finanzkrise das Leasingobjekt dem Unternehmer rascher entziehen bzw. den Vertrag beenden. Der im Falle einer vorzeitigen Beendigung entstehende Anspruch auf Schadensersatz wäre quantitativ mit dem bankmäßigen Verzugsschaden zu vergleichen; dabei dürfte sich das Leasing als für den Investor weniger günstig darstellen.

2.5.2. Gewährleistungsrisiko

Hier bestehen scheinbar keine bedeutungsvollen Unterschiede, weil der Leasinggeber in aller Regel die Gewährleistung des Herstellers bzw. Lieferanten dem Leasingnehmer abtritt, und daher grundsätzlich auch hinsichtlich der Abwicklung insofern nicht befasst ist. Für den Leasingnehmer ergibt sich jedoch – im Vergleich zum Kreditkauf – eine zweifache Besserstellung: Einmal trägt er in diesem Falle nicht das Konkursrisiko hinsichtlich des Lieferanten bzw. Herstellers. Fällt der Lieferant in Konkurs oder wird das Herstellerunternehmen liquidiert, bleibt der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber berechtigt seine Leasingratenzahlung zu beenden und ggf. erbrachte Leasingraten zurück zu fordern. Außerdem braucht der Leasingnehmer – im Unterschied zum Kreditkauf – die Leasingraten nicht zu bezahlen, wenn dem Leasingobjekt von Anfang an die Gebrauchstauglichkeit im Rechtssinne fehlt.

2.5.3. Fehlinvestitionsrisiko

Leasing weist keine auffälligen Unterschiede zum Kauf hinsichtlich des Fehlinvestitionsrisikos auf. In beiden Fällen trägt der Investor die Nachteile aus Fehlvorstellungen über die Nutzungsmöglichkeit, aus der technischen Neuentwicklung und damit verbundenem Preisverfall, aus betriebsinternen Veränderungen – insbesondere Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionsbedarf, aus dem Auftreten von Konkurrenzprodukten und der Veränderung der Nachfrage auf dem Markt. Das Leasing erscheint hier als eher weniger flexibel, weil es sich normalerweise um Verträge mit einer festen Grundmietzeit handelt: In dieser Zeit ist der Investor, selbst wenn ihm dies wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, zumeist vertraglich gehindert Pflege- und Wartung einzustellen, oder das Objekt einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck zuzuführen. Soweit argumentiert wird, daß Leasing auf Grund der geringeren zeitlichen Bildung im Vergleich zum Kreditkauf das Investitionsrisiko vermindere, liegt ein Trugschluss vor: Die kürzere Nutzungsdauer beim Leasing kann auch beim Kauf erreicht werden; in beiden Fällen ergeben sich daraus höhere Kosten wegen zeitlich vorgezogener Ersatzinvestition bzw. kürzerer Nutzungsdauer als ursprünglich einmal geplant.

2.5.4. Liquiditätsrisiko

Neben der Sache liegt das gerne vorgetragene Argument, das Unternehmen sei durch Leasing eher in der Lage kurzfristig sich bietende Geschäftsmöglichkeiten wahrzunehmen, weil die Kapitaldecke nicht so angespannt sei. Denn maßgeblich ist in der Praxis, welchen Kreditrahmen das Unternehmen bei welchen Kreditgebern hat: Es ist dabei nicht nur denkbar, daß der Hausbank die Leasingfinanzierung verborgen bleibt, sondern auch, dass der Hausbank nicht bekannt wird, in welchem Umfang bei welchen anderen Kreditinstituten weitere Verbindlichkeiten bestehen. Angesichts dessen erscheint die Leasingwerbung gelegentlich geradezu als Aufforderung, die Hausbank, trotz in der Regel bestehender Aufklärungspflicht des Kunden, nicht über den wirklichen Umfang finanzieller Verpflichtungen zu unterrichten, bzw. mit einer fälschlichen Nichtberücksichtigung von Leassingobjekt und zusammenhängenden Verbindlichkeiten zu rechnen. Ausgangspunkt für die Frage der Liquidität ist die Bonität, welche sich wiederum an der Gesamtverschuldung orientiert: Es ist daher zweifelhaft ob Leasing tatsächlich die Kreditlinie des Investors schont bzw. die Abhängigkeit von Finanzierungsquellen – beispielsweise dem Lieferantenkredit – verringert. Wenn allen Kreditgebern vollständige und richtige Auskünfte vorliegen, dürfte es auch beim Leasing in der Folge zu einer Verringerung des künftigen Kreditspielraumes des Leasingnehmers kommen. Zutreffend ist wohl, daß die Abwicklung über Leasing wegen der absatzpolitisch wirksameren Organisation unbürokratischer verlaufen kann, als dies beim Bankkredit der Fall ist. Auf Dauer unmaßgeblich ist auch der Hinweis auf die Budgetflexibilität, weil bei der Beurteilung der Finanzlage auch all jene Verpflichtungen einzubeziehen sind, die in der Unternehmensorganisation weniger abhängige Mitarbeiter im Rahmen ihrer zugewiesenen Kompetenz eingehen durften. Entscheidungskompetenz von Mitarbeitern im Rahmen der Delegation führt nicht zur Ausweitung der Budgetelastizität des jeweiligen Leasingnehmers. Im übrigen wäre es auch in diesem Zusammenhang ein Fehler, beim Leasing nur die erste Leasingrate anstatt der kumulierten Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber, mit einer Kreditverpflichtung vergleichen zu wollen.

2.5.5. Kostenrisiko

Genauso wie Kreditinstitute ihre Preise in aller Regel anpassen können, sind beim Leasing Konstellationen denkbar, bei denen die Planungs- und Kostengrundlage in Wegfall geraten kann. Die größten Unwägbarkeiten ergeben sich dabei aus der Frage nach dem Restwert des Leasingobjektes bei Vertragsbeendigung. Jedenfalls sind feste Leasingraten allein keine klare bzw. hinreichend transparente Kalkulationsgrundlage für die Kosten. Hinsichtlich der Zinsentwicklung bietet Leasing keine bessere Absicherung gegen Aufschläge, weil auch Kreditinstitute bereit sind Zinsbindungen einzugehen. Daneben soll darauf hingewiesen werden, dass mit Leasing keine stillen Reserven gebildet werden können. Auch kann nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass eine Beurteilung von Vergleichsrechnung und Leasingbedingungen so wie so nur im Einzelfall möglich ist.

2.5.6. Servicerisiko

Leasing bietet keine Vorteile gegenüber dem Kauf, wenn es um Verwaltungsaufwand oder zusätzlichen Service geht. Die Service-Nebenleistungen kann auch ein Käufer auf dem freien Markt von speziellen Firmen bekommen: Dies kann sogar preisgünstiger sein, weil der Wettbewerb nicht durch eine Leasing-Bindung als so genannter “Full-Service” oder dergleichen eingeschränkt ist. Eine nicht hausinterne Verwaltung bringt den Nachteil verstärkten Kontrollaufwandes mit sich, so daß die augenfälligen Vorteile der Bilanzierung, Abschreibung, Anlagenbuchhaltung, Veräußerung usw. durch den Leasinggeber wieder überkompensiert werden können.

2.5.7. Informationsrisiko

Nicht selten wird darauf hingewiesen, dass der Leasinggeber eine bessere Information über den Markt und das Leasinggut hat, und sich dadurch die Entscheidung des Leasingnehmers – durch den Leasinggeber an seiner Seite – als sicherer bzw. fundierter darstellt. Dem ist entgegen zu halten, daß sich der Leasingnehmer bezüglich möglicher Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten, auch wenn das Leasingobjekt vom Leasinggeber direkt vom Lieferanten gekauft wurde, stets an den Lieferanten bzw. Hersteller halten muß. Richtig ist, daß es für einen Leasingnehmer ohne finanzmathematische Grundkenntnisse wegen der großen Unterschiedlichkeit bei der Gestaltung von Leasingangeboten immer schwerer möglich ist Leasingangebote zu vergleichen; dies gilt erst recht für den Vergleich mit dem Kreditkauf. Außerdem ist es ein offenes Geheimnis, daß absatzschwache Produkte von der Herstellern gerne über Tochterunternehmen, nämlich Leasinggesellschaften, noch abgesetzt werden. Schließlich gilt nicht nur innerhalb der Leasingbranche, sondern auch im Verhältnis zu den klassischen Kreditgebern für eine Kaufanschaffung, daß Preisvergleiche und Verhandlungen wegen des Wettbewerbs oft lohnen. Auch ist zu berücksichtigen, daß herstellerunabhängige Leasingfirmen wegen ihrer größeren Distanz in Punkto Beratung und Auswahl für den potentiellen Leasingnehmer interessanter sein können.

2.5.8. Konkursrisiko

Ein besonderes Handicap ist die Tatsache, dass Leasinggesellschaften – im Unterschied zu Banken und Versicherungen – keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Außerdem bestehen keine gesetzlichen Zugangsbedingungen zur Eröffnung einer Leasingfirma. Daher ist der Investor gut beraten, wenn er sich auch über die Bonität des Leasinggebers vor Vertragsschluss unterrichtet, bzw. bei Großprojekten auf einer Patronatserklärung der Muttergesellschaft seiner Leasinggeberin besteht. Anderenfalls ist es denkbar, daß sich der Leasingnehmer in einer Situation wiederfindet, in der seine Besserstellung als Leasingnehmer – vgl. Punkt 2.5.2. – wirtschaftlich inzwischen nichts mehr wert ist.

 

2.6. Nichtleasing-Güter

Zu beachten ist, daß die staatlichen Investitions- und Wirtschaftsförderungsprogramme von Bund, Ländern und Europäischen Gemeinschaften das Leasing nicht berücksichtigen. Lediglich die Anschaffung auf Kreditbasis wird staatlich bzw. supranational gefördert, nicht hingegen die Leasing-Alternative. Zum Abschluss sei darauf hingewiesen, dass vorstehende Aspekte je nach Branche und Unternehmensstruktur im konkreten Einzelfall bewertet werden müssen, und die quantitative Analyse für eine Entscheidung mit heranzuziehen wäre.

Die Reihenfolge der Darstellung stellt insofern keine Gewichtung dar. Literaturverzeichnis zu Teil III: Feinen, Klaus: Das Leasinggeschäft, Frankfurt 1990 Giovanoli, M.: Le Cr�dit-Bail (Leasing) en Europe – Developpement et nature juridique, Paris – Librairies Techniques 1990 Perridon L., Steiner M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 6. Auflage, München 1991 Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis, Köln 1990

 

von RA Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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