AWD-Struktur-Vertrieb schädigt 70% der 20.000 DLF-Fonds-Anleger / Mit einem Anlagevolumen von 1,3 Mrd. DM größter Haftungsfall in 2001

Am 16. November 2001 verlor der AWD seinen zweiten Prozess:

Verklagt worden war er von einem enttäuschten Kapitalanleger.

Auf den Börsen-Neuling AWD kommen bis zu 70% des Anlagevolumens aus etwa 14.000 vermittelten Geschäften als Haftungspotential zu ? zuzüglich Prozeßkosten und Zinsen aus entgangenem Kapitalanlageerfolg (etwa 6% p.a. sind üblich). Daraus errechnet sich ein Haftungspotential i.H.v. über einer Mrd. DM.

 

Gemäß der Marktkapitalisierung der AWD AG ist Halbierung der Kurse ist nicht ausgeschlossen:

Noch bei Börseneinführung war das Prozessrisiko mit vergleichsweise lächerlichen 4. Mio. DM prospektiert gewesen. Ein Grund darüber nachzudenken, ob es sich um einen offensichtlichen Verstoß gegen das WpHG und § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug) handeln könnte.

 

Pflichtlektüre:

Das Landgericht Hannover hat deutlich gemacht, dass es für den Vermittler bzw. Berater in Sache Kapitalanlage seit dem so genannten BOND-Urteil so genannte Kardinalpflichten gibt. Der AWD-Berater hätte die Fachpresse zur Kenntnis nehmen müssen.
Er hätte den Kunden auch klipp und klar auf die kritische Berichterstattung, so genannte negative Medienberichte, ausdrücklich aufmerksam machen müssen.
Das Versäumnis eines Hinweises auf die Fachpresse bzw. Pflichtlektüre des Finanzberaters führt zum Schaden: Der Kapitalanleger darf jetzt einfach behaupten, dass er sich an dem DLF-Fonds nicht beteiligt hätte, wenn er etwas von den Presseberichten gewusst hätte.
Das Gericht unterstellt in solchen Fällen, dass der Kapitalanleger von dem Beitritt abgesehen hätte.
Auch hätte der Anleger zur Finanzierung keinen Kredit aufgenommen.

 

Folgen sind dann:

AWD-Struktur-Vertrieb schädigt 70% der 20.000 DLF-Fonds-Anleger

a) Erstattung der Zeichnungssumme (bzw. Übernahme des
Darlehens bei Kreditfinanzierung der DLF-Fonds-Beteiligung),

b) Ersatz der Darlehenszinsen bei einer Finanzierung der Fondsanlage

c) Entschädigung für den entgangenen Gewinn i.H.v. etwa 6%
(langfristiger Zins des Kapitalmarktes),

d) Übernahme der Prozesskosten für ein bis zwei Instanzen.

 

Gerade bei Kreditfinanzierung der Fondsbeteiligung kann sich daraus – nach 7 und mehr Jahren – eine Verdoppelung des Kapitals errechnen, so dass auf den AWD statt geplanter 4 Mio. DM durchaus bis zu 2 Mrd. DM an Schaden zukommen können.
Damit ist der AWD-Vorstand nicht nur 14.000 Kapitalanlegern ausgesetzt, die ihr Geld zurück haben wollen. Hinzu kommen jene Aktionäre, die sich nicht an der AWD-AG beteiligt hätten, wenn ihnen die Höhe des Haftungspotentials bekannt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft wird nötigenfalls klären müssen, wie die Prospektherausgeber auf den ein wenig zu niedrig angesetzten Betrag prospektgemäßer 4. Mio. gekommen sind: Immerhin scheint dieser Ansatz um den Faktur bis zu 500-fach zu niedrig bemessen ?

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Beratung in Sachen Kapitalanlage oft fehlerhaft ist und allein vom “Provisionsinteresse” geleitet erscheint:

Die Kanzlei RA  Dr.  Johannes Fiala (München) klagt in solchen Fällen gegen Vertrieb und/oder Initiatoren.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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