Mittwoch, 26.09.2007
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Banken schulden bei geschlossenen Beteiligung unaufgefordert eine Kundenaufklärung, wenn der Erwerbspreis durch versteckte Provisionen knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Beteiligung. Es besteht eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank, sofern ihr bekannt ist, dass neben den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten weitere Provisionen gezahlt werden. Denn damit werde der Anleger über die Werthaltigkeit des Fondsanteils getäuscht, so Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt aus München. Dies gelte auch bei Zahlung über Dritte, etwa einen Gründungsgesellschafter des Fonds, wenn diese versteckten Provisionen den Wert der Kapitalanlage berühren und letztlich in anderen Mittelverwendungskosten einkalkuliert sind (Az.: XI ZR 243/05).
(marktundmittelstand.de (26.09.2007))
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