von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M.(Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Fehlerhafte Abfindungklausel: Der Bundesfinanzminister (BMF) hat durch seine beiden Rundschreiben vom 06.04.2005 sowie vom 01.09.2005 festgelegt, dass die Abfindung von Pensionszusagen zum Teilwert steuerschädlich ist. Die Frist zur Reparatur läuft am 31.12.2005 ab.
Derzeit sind zahlreiche Finanzdienstleister damit beschäftigt, jene Steuerberater und Unter-nehmer auf diese Haftungsfalle hinzuweisen, denen die Nachricht entgangen ist.
Das Prüfungsgerücht: Aus informierten Kreisen ist zu hören, dass der Staat mehr denn je Geld braucht. Einen kräftigen Geldsegen sollen Betriebsprüfungen bringen. Insider berichten, dass die eine oder andere Oberfinanzdirektion (OFD) bereits spezielle bAV-Prüfungen ab Januar 2006 einplant.
Rückdatierung nicht möglich: Die Rechnung manches ?Praktikers?, das Problem noch in aller Ruhe später angehen zu können, dürfte damit nicht aufgehen. Vor allem darf dabei nicht übersehen werden, dass die Rückdatierung nicht gestattet wurde. Das Alter der Unterschriften lässt sich durch Zeugen und durch spezielle physikalische Gutachten auch später bestimmen. Damit besteht ein Handlungsbedarf noch in 2005.
Schädliche Vorbehalte: Befinden sich in Pensionszusagen Vorbehalte, insbesondere Abfindungen zum Teilwert, so dürfen Rückstellungen nicht mehr gebildet werden. Die Folge ist, dass 2006 entsprechende Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst werden müssten. Abzugrenzen sind die weiterhin zulässigen Klauseln, welche eine Minderung oder einen Entzug von Versorgungsansprüchen gestatten. Schädlich ist hingegen die Abfindungsmög-lichkeit zum Teilwert, bei aktiven Pensionsanwärtern. Dieser Teilwert ist regelmäßig niedriger als der sonst übliche und zulässige Barwert einer Abfindung.
Das Absenken der Pensionszusage, als Alternative zum Aufbau einer höheren Rückdeckung, kann zur doppelten Versteuerung führen. Verzichtet der GGF teilweise auf seine Pensionszusage, kann dies dazu führen, dass die Gewinnerhöhung auf Ebene der GmbH versteuert werden muss und zusätzlich in Höhe der Wiederbeschaffungskosten als fiktiver Lohn auf der persönlichen Ebene des GGF. Hier bedarf es dann vorab eines steuerlichen Sanierungs-konzeptes, um unerwünschte Steuerbelastungen zu vermeiden.
Abfindungsverbote: Bei der Gestaltung ist auch zu prüfen, ob auf Abfindungsregelungen verzichtet werden kann. Seit 1.1.2005 gilt nach § 3 BetrAVG sowieso ein Abfindungsverbot für unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten, insbesondere bei erstmaliger Zahlung nach dem 31.12.2004. Kleinrenten und Kleinanwartschaften sind dabei ausgenommen.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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