von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>fiala4instalive.instawp.xyz )
Anwartschaftszeit: Im Betriebsrentengesetzt (BetrAVG) sind Fristen geregelt, nach deren Ablauf die Unverfallbarkeit eintritt. Früher war u.a. Voraussetzung, dass der Mitarbeiter 35 Jahre alt war ? in der aktuellen Fassung des BetrAVG genügt ein Alter von 30 Jahren.
BAG-Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 18.10.2005 (Az. 3 AZR 506/04), wie auch alle Vorinstanzen, dass keine Frauendiskrimierung vorliegt. Die Klägerin hatte erfolglos vorgetragen, dass Frauen durchschnittlich mit 29 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden um Kinder zu bekommen. Damit sei es unmöglich eine betriebliche Altersversorgung zu erwerben bzw. das für die Anwartschaft nötige Alter zu erreichen.
Haftungsfalle für Arbeitnehmer: üblicherweise wird bis zum Erreichen der Anwartschaft bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass ab Erreichen der Unverfallbarkeit, das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt wird.
Insolvenz-Risiko: Ist das Bezugsrecht fehlerhaft immer noch widerruflich im Insolvenzfall gestaltet, kann der Insolvenzverwalter die Direktversicherung auflösen. Der Arbeitnehmer besitzt dann zwar einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ? den kann er jedoch regelmäßig nur zur Konkurstabelle anmelden. Wirtschaftlich kommt dabei dann allerdings nur ein Anspruch in Höhe anteiliger Konkursquote heraus.
bAV: BAG entscheidet ? keine Frauendiskriminierung durch Altersgrenze
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