bAV: BFH-Urteile geben die Richtung vor ? entweder Finanzierbarkeit oder verdeckte Gewinnausschüttung*

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Die Vergangenheit: Steuersparmodelle sind bei den Deutschen in Mode ? seit Jahrzenten. ?Sag einem Deutschen, er könne 50 Cent an Steuern sparen ? und er schenkt Dir einen Euro? ? spottet ein Vermittler. Der weis es ganz genau, denn viele Geschäftsführer bekamen von ihm bereits ?Steuersparmodelle?, wie etwa FALK oder COLUMBUS vermittelt ? das Geld ist nicht weg, es hat nur jemand anderes. Der Steuerberater musste die Beteiligungen abschreiben. Doch damit nicht genug: Früher war es einmal möglich mit einer Pensionszusage sogenannte Pensionsrückstellungen zu bilden ? das bedeutete steuerfreies Geld für die GmbH, aber nicht notwendigerweise auch eine Rückdeckung bzw. Aktivwerte. Diese Zeiten sind nunmehr vorbei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) und der Bundesfinanzhof (BFH) beendeten dies. Der Staat braucht Geld ?  er hat neue Betriebsprüfer eingestellt, denn deren Arbeit ist für den Fiskus hoch rentabel.
Die Gegenwart:
Das BMF nimmt in einem aktuellen Schreiben Stellung zu einigen in der letzten Zeit veröffentlichten BFH-Urteilen, zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei fehlender Finanzierbarkeit von Pensionszusgen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Für den Finanzdienstleister ist dies ein Argument, den Unternehmer mit seinem Steuerberater zu einem delikaten Gespräch einzuladen. Hier geht es darum, ob eine bAV noch auszufinanzieren ist, oder demnächst eine saftige Steuernachzahlung droht. Schon hat sich der Banker angekündigt, um nach dem rechten zu sehen ? auch er will Einblick bekommen und die Kreditsicherheiten neu bewerten. In Wirklichkeit geht es um die Existenz der GmbH, denn die potentiellen Steuernachzahlungen hat der Banker in das Kreditrating noch gar nicht eingepreist.
Die Grundsätze:
Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Mehr als 90% aller GmbH-Geschäftsführer sind völlig überfordert, wenn es um die Frage geht, ob und wie sie eine aktuelle überschuldung nach der Insolvenzordnung zu ermitteln haben ? die Bewertungsgrundsätze sind unbekannt, die Insolvenzverschleppung bei den jährlich über 19.000 GmbH-Insolvenzen an der Tagesordnung. Die Schuld wird dann gerne auf den Steuerberater geschoben ? der hatte aber selten einen entsprechenden Auftrag, im Zweifel ist er dennoch betroffen, da er eine Garantenstellung besitzen kann. Der BFH hat nun festgestellt, dass für die Prüfung der insolvenzrechtlichen überschuldung diejenigen Bilanzansätze maßgeblich sind, die in eine überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich mit dem Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Das war bisher umstritten. Die Verwaltung wendet nun die Urteilsgrundsätze in allen offenen Fällen an. Gleichzeitig wird die anderslautende Verwaltungsauffassung laut  Textziffer 2 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999 (BStBl 1999 I S. 512) aufgehoben. Gleichzeitig gewährt das BMF noch eine übergangregelung, nach der auf gemeinsamen Antrag der Gesellschaft und der Gesellschafter die vor Veröffentlichung der BFH-Urteile geltenden Grundsätze weiter angewandt werden können
Die Zukunft:
Zunächst einmal geht es um die Frage der überschuldung, denn welcher Finanzdienstleister mag schon Verträge abschließen, wenn später ein Insolvenzverwalter alles durch Anfechtung wieder zunichte macht. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Steuerberater eine Fortbildung im Insolvenzrecht besitzt ? ein Pflichtstoff für die Praxis ist dies nicht. Dann geht es um die Frage der Finanzierbarkeit: Welcher Finanzdienstleister mag schon Konzepte erarbeiten, wenn sich die GmbH diese buchstäblich gar nicht leisten kann. Eine Finanzierung auf Kredit, zu Deutsch ? ein Hebelgeschäft, wird gelegentlich umgesetzt ? später folgt dann die Rückabwicklung.
Die Praxis:
Unternehmer S. ist mit einem Vermittler befreudet ? der arbeitet für einen Strukturvertrieb. Vermittelt wurde vor wenigen Jahren eine inzwischen wertlose geschlossene Beteiligungen ? als Rückdeckung der Pensionszusage. Die Wertlosigkeit führt zur Abschreibung ? es droht nach obigen Grundsätzen die komplette Streichung des bAV-Steuersparmodells der Pensionszusage. Der Finanzdienstleister erkennt teilweise eine Lücke in der Rückdeckung, liefert ein lückenhaftes Unternehmensberater-Fachgutachten über seine bAV-Vertriebsanbindung, und freut sich über den anschließenden weiteren Abschluß und seine Provision.
Die grausamen Folgen:
Der Betriebsprüfer erscheint Moante später und stellt fest a) verdeckte Einlage durch die ?private Finanzierung? der Rückdeckung, b) verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht ausfinanzierter Pensionszusage. Jetzt kommt es zur Besprechung des Ergebnisses mit dem Prüfer der Finanz: Der GGF meldet keine Insolvenz an, die überschuldung erkennt er nicht ? die Steuerforderung der Finanz nimmt er zur Kenntnis. Er verstößt gegen die ?Mittelvorsorgepflicht?, welche er nicht mal kennt. Später kommt der Haftungsbescheid, und da steht es dann drinnen. Mehrere Monate nach der Betriebsprüfung ergeht der Steuerbescheid ? Zahlung erfolgt keine. Das Finanzamt pfändet teilweise erfolglos, und meldet für die GmbH eine Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter friert das Zeitwertkonto ein und rechnet hinsichtlich der verbliebenen Rückdeckungen auf. Der GGF steht ohne Altersversorgung und ohne Zeitwertkonto da. Beides war ihm als ?insolvenzfest? verkauft worden. Wirklich schade ist, dass der bAV-Unternehmensberater die Chance für Umsatz durch Sanierung nicht erkannt hatte. Das Insolvenzgericht leitet leitet das Gutachten des Insolvenzverwalters, wie üblich, der Staatsanwaltschaft zu: Der Finandienstleister und der Steuerberater fallen aus allen Wolken ? sie sollen mitverantwortlich sein. Dabei wollten doch alle nur das Beste des Kunden ? sein Geld. Bedauerlich, dass solche Fälle für die Berater selten versicherbar sind. bAV-Beratung ohne Ausbildung und Kompetenz kann recht gefährlich sein ? diese überraschende Erfahrung kommt die beiden Berater teuer zu stehen. Wer blauäugig vorgeht, riskiert mehr als einen Satz heiße Ohren. ähnlichkeiten mit realen bAV-Inkompetenzfällen aus der Praxis sind natürlich rein zufällig.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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