bAV: Die Entgeltumwandlungsverpflichtung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – eine Haftungsfalle mit möglichem Insolvenzrisiko

*von Ralph C. Kiening (Bamberg), Unternehmensberater-bAV (http://www.betriebsrentenkasse.de/>www.betriebsrentenkasse.de) und Johannes Fiala (München), Rechtsanwalt (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Altersarmut vorprogrammiert? Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) deckt auf, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht. Fast 60 Prozent aller Haushalte sorgen jedoch nicht ausreichend für ihren Lebensabend vor. Fast einem Drittel der Bevölkerung droht sogar der Abstieg in die Altersarmut, was die Notwendigkeit der Sozialhilfe bedeutet. Wenig Wirkung durch Reformen: Der Gesetzgeber laboriert dementsprechend seit Jahrzehnten an einer Reform der ?Rente? herum. Riester, Rürup und Co. haben aber immer noch nicht annähernd dafür gesorgt, dass sich die Situation bessert. überdies hätte ein intensiver Blick in das Betriebsrentengesetz mehr Aufschluss gebracht, als die ?Kleinrentensparerei von Onkel Riester?. Die neue Förderung, ja die Rennaissance der betrieblichen Altersversorgung (bAV) war letztlich jedoch eine ?ungewollte Schwangerschaft? der Riester-Rente. Als Folge der Rentenreform 2001/2002 erlebte die bAV einen ungeahnten Aufschwung. Trotz dieser erheblichen Fördermassnahmen haben bis dato aber nur ca. 7% der förderfähigen Arbeitnehmer davon Gebrauch gemacht. Kaum Umsetzung in den Betrieben: Stellen wir nun die Frage, woran das liegen mag. Ein Grund mag die Komplexität des Themas bAV sein, die Ablehnung mancher Arbeitgeber oder auch die finanzielle Situation des Durchschnittsbürgers. Sicher aber auch die komplizierte Kommunikation des Gesetzgebers. Zusätzlich hat der Gesetzgeber seit 01.01.2005 mit der Portabilitätsverpflichtung des Arbeit-gebers ein technisch kaum zu bewältigende Regelung getroffen. Wer mag es den Arbeitgebern da noch verübeln, dass die Durchführungsquoten im Schnitt in den Firmen nur bei ca. 5% liegen? Wenige Experten auf dem Markt: Ein wie wir meinen erheblicher Grund für die Nichtinanspruchnahme dieser betrieblichen Förderung ist jedoch im Vertriebsverhalten der Versich-erungswirtschaft zu finden: kaum war bekannt, dass die bAV als Teil der Rentenreform einen solchen Schritt nach vorne machen wird, trommelten die Versicherer ihren gesamten Außendiest zusammen und kürten jeden, der grob den Unterschied zwischen einer Direktversicherung und einer Pensionszusage auszumachen vermochte zum sogenannten ?bAV-Spezialisten?. ähnlich dem Vertriebsverhalten nach der Grenzöffnung fielen diese ?Spezialisten? nunmehr Heuschreckenartig über die Betriebe und deren Arbeitnehmer her. Ausgerüstet mit Halbwissen wurden nun die Arbeitgeber ?beraten?. Häufig wurden die Chefs der Firmen nicht klar aufgeklärt, in vielen Fällen versuchte man den Chef selbst zum Spezialisten auszubilden indem man ihn mit auswendig gelernten Fachbegriffen verwirrte. Die gesetzliche Verpflichtung jedoch ließ ihn dann doch in eine Mitarbeiterversammlung einwilligen. Die Mitarbeiter wurden in langatmigen Belegschaftsversammlungen ebenfalls mit fachlichen Details zu dem Ergebnis ?geschult?, dass bAV viel zu kompliziert sein und man lieber wieder über den Abschluss der x-ten Lebensversicherung nachdenken sollte. Sehr zur Freude der Lebensversicherer und deren Vertreter, die sich durch den Wegfall der steuerfreien Auszahlung im Alter seit 01.01.2005 über einen unerwarten Provisionssegen freuen durften. Zillmerungshaftung: Stellen Sie sich vor, sie schließen in Ihrer Hausbank einen Sparvertrag ab und zahlen mtl. 200 Euro ein. Nach 18 Monaten fragen Sie nach, wie denn der Kontostand Ihres Sparvertrages sei. Sie bekommen zur Antwort, dass kein Kapital vorhanden ist. Ein Fall für die Staatsanwaltschaft? Weit gefehlt! Durch Abschlussprovisionen und Kosten ist dieser Fall in der Versich-erungswirtschaft Realität und Legalität. Am Ende badet dies zunächst der Arbeitgeber aus, denn die Verwendung gezillmerter Tarife stellt insbesondere bei der Entgeltumwandlung einen haftungsbegründenden Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Fürsorge-pflicht dar. Arbeitgeberhaftung mit Insolvenzrisiko: Mag diese Kalkulation in privaten Verträgen gängige Praxis sein, ist sie jedoch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung fatal. Denn der Arbeitgeber haftet vollumfänglich für die umgewandelten Entgelte seines Arbeitnehmers. Wechselt dieser vor Erreichen des Deckungskapitals zu einer anderen Firma, haftet der Arbeitgeber für Geld, das nicht vorhanden ist. Verblüffenderweise wird dem Arbeitgeber dieser Sachverhalt im ?Beratungsgespräch? von seinem Versicherungsvertreter nicht dargestellt. über die absolute Notwendigkeit die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern mit einem schriftlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu dokumentieren wird in den meisten Fällen überhaupt nicht gesprochen. Im schlimmsten Fall kann der Richterspruch, die verloren gegangenen Entgelte für den ehemaligen Arbeitnehmer aufzufüllen, zur Insolvenz führen. Lösungsansatz der Betriebsrentenkasse: Eine innovative Idee zur Lösung für den Arbeitgeber ist die Einrichtung einer eigenen ?Betriebsrentenkasse? nach dem Vorbild der Industrie, die sich die Verwaltung der Anlagen Ihrer Mitarbeiter nicht aus der Hand nehmen lässt. Hier werden für Arbeitgeber- und Nehmer klug kalkulierten Rahmenverträge und Gruppentarife genutzt. Der Kunde selbst wird zum Vermittler! Er bestimmt nun selbst über die Gestaltung seiner bAV und verdient damit noch Geld. Weniger zwar als der Versicherungsvertreter, da vernünftig kalkulierte Verträge weniger Provisionen beinhalten, genug jedoch um die Kosten für Einrichtung und Verwaltung seiner ?Betriebs-rentenkasse? zu decken. Ein den Autoren bekannter Betrieb hat aufgrund seiner Größe sogar einen sechsstelligen Gewinn aus seiner Betriebsrentenkasse erwirtschaftet. Zudem wurden durch externe Berater auch die Problematik der Portabilitätsverpflichtung gelöst und sichergestellt, dass für die Beiträge seiner Arbeitnehmer auch über das Jahr 2009 hinaus keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Durch diese Art der bAV-Lösung haben in diesem Betrieb weit über 60% der Belegschaft das Angebot des Arbeitgebers genutzt und somit einen großen Teil Ihres persönlichen ?Rentenlochs? gestopft. Somit wird die Idee der eigene Betriebsrentenkasse nicht nur profitabel sondern auch zur sozialpolitischen Verantwortung.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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