von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Widerrufliches Bezugsrecht
Der Angestellte besitzt im Falle der Insolvenz kein Aussonderungsrecht an einer Direktversicherung, wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine arbeitnehmerfinanzierte Gehaltsumwandlung handelt.
GGF ohne Insolvenzschutz
Der BGH hat mit Urteil vom 18.7.2002 (Az. IX ZR 264/01) den Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Insolvenzverwalter entschieden. Ein Versicherungsfall war noch nicht eingetreten gewesen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter bei widerruflichem Bezugsrecht nur eine ganz gewöhnliche Insolvenzforderung besitzt, die anzumelden ist bzw. nur nach der Insolvenzquote befriedigt werden kann.
Konsequenzen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs belastet den GGF (als Mitarbeiter der nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt) mit dem Insolvenzrisiko seines Unternehmens, wenn eine Direktversicherung mit lediglich widerruflichem Bezugsrecht ausgestattet ist. Die aus dem Gehalt des Mitarbeiters geleisteten Beiträge zur Direktversicherung fallen somit in die Insolvenzmasse.
Maklerhaftung
Besonders heikel kann hierbei die Maklerhaftung werden, denn nach dem Sachwalterurteil, besteht für den Versicherungsmakler auch eine Risikobeobachtungs- und Nachfaßpflicht. Der normale Makler glaubt irrtümlich, dass die Unverfallbarkeit bei einer Gehaltsumwandlung zum Insolvenzschutz führt: Beim GGF ist jedoch zwingend auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu achten.
Schutz normaler Angestellter Die normalen Angestellten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes nach § 17 BetrAVG. Für diese gilt in der Regel, dass nur unter den in § 7 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzsicherung besteht. Das Insolvenzrisiko ist für diesen Personenkreis gering, denn nicht insolvenzgesichert sind nur Fälle, in denen ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und zugleich keine wirtschaftliche Beeinträchtigung des bAV-Anspruchs. Problematisch können allerdings Fälle des Zusammenwirkens der Vertragspartner bei einer Versicherungsvertrags-beleihung werden.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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