von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de )
Widerrufliches Bezugsrecht
Der Angestellte besitzt im Falle der Insolvenz kein Aussonderungsrecht an einer Direktversicherung, wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine arbeitnehmerfinanzierte Gehaltsumwandlung handelt.
GGF ohne Insolvenzschutz
Der BGH hat mit Urteil vom 18.7.2002 (Az. IX ZR 264/01) den Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Insolvenzverwalter entschieden. Ein Versicherungsfall war noch nicht eingetreten gewesen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter bei widerruflichem Bezugsrecht nur eine ganz gewöhnliche Insolvenzforderung besitzt, die anzumelden ist bzw. nur nach der Insolvenzquote befriedigt werden kann.
Konsequenzen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs belastet den GGF (als Mitarbeiter der nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt) mit dem Insolvenzrisiko seines Unternehmens, wenn eine Direktversicherung mit lediglich widerruflichem Bezugsrecht ausgestattet ist. Die aus dem Gehalt des Mitarbeiters geleisteten Beiträge zur Direktversicherung fallen somit in die Insolvenzmasse.
Maklerhaftung
Besonders heikel kann hierbei die Maklerhaftung werden, denn nach dem Sachwalterurteil, besteht für den Versicherungsmakler auch eine Risikobeobachtungs- und Nachfaßpflicht. Der normale Makler glaubt irrtümlich, dass die Unverfallbarkeit bei einer Gehaltsumwandlung zum Insolvenzschutz führt: Beim GGF ist jedoch zwingend auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu achten.
Schutz normaler Angestellter Die normalen Angestellten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes nach § 17 BetrAVG. Für diese gilt in der Regel, dass nur unter den in § 7 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzsicherung besteht. Das Insolvenzrisiko ist für diesen Personenkreis gering, denn nicht insolvenzgesichert sind nur Fälle, in denen ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und zugleich keine wirtschaftliche Beeinträchtigung des bAV-Anspruchs. Problematisch können allerdings Fälle des Zusammenwirkens der Vertragspartner bei einer Versicherungsvertrags-beleihung werden.
bAV: Kein Insolvenzschutz der Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht des GGF, trotz Unverfallbarkeit
Sie haben Fragen?
Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlerngespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.
Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!
Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:
Anruf starten
Dr. Johannes Fiala
Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.
Weiterempfehlung
Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.