bAV: Pensionszusage mit Versorgungslücke für Witwen/Waisen

von Diplom-Kaufmann (Univ.) Edmund J. Ranosch, Finanzanalytiker (Wöllstadt) (eranosch@web.de) und Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
bAV-Zusage für Witwen und Waisen: Ein bis heute von kleineren und größeren Versicherern in die Welt gesetzter Gestaltungsfehler ist die fehlerhafte Verpfändung der Pensionszusage an Witwen und Waisen beim GGF. Ursache sind Einheitsformulare, welche gar keine separate Verpfändung an potentielle Witwer, Witwen und Waisen vorsehen können.
Dabei sind diese separaten Verpfändungen besonders wichtig im Erbfall. In den Nachlaß fällt üblicherweise auch das Pfandrecht des GGF an der Rückdeckung. Wenn aber das Pfandrecht (über den Nachlaß) nicht der Witwe bzw. dem Waisen zufällt, stirbt es. Ein Pfandrecht kann nämlich rechtlich niemals ohne die eigentliche Forderung (aus der Zusage) existieren. Reicht der GGF die Scheidung ein, ist es vorbei mit dem Ehegattenerbrecht ohne Testament. Setzt der Erblasser jemand anderen als Erben ein, so erhält dieser ein rechtlich wirkungsloses Pfandrecht ? Witwe und Waisen stehen jedoch dafür ungesichert da, denn das Pfandrecht fehlt ihnen als Sicherheit.
bAV-Zusage ohne ausreichende Rückdeckung: Zu den Aufgaben einer Prüfung der Pensionszusage gehört die Ermittlung eventueller Versorgungslücken. Es ist überraschend, wie oft die Zusage insbesondere Invalidität und Witwenversorgung enthält ? eine passende Rückdeckung jedoch fehlt. Damit wird dann die zusagende GmbH einem unnötigen Insolvenzrisiko ausgesetzt. Der bAV-Unternehmensberater Bosl (Pöcking, Starnberger See) beschreibt dies mit den Worten ?Wenn der BU-Fall eintritt, die Rückdeckung jedoch nur in einer Unfallversicherung besteht, ist das Unternehmen im Ernstfall leider pleite.?
bAV-Rückdeckung nötig: Um die wirtschaftliche Dimension mit dem GGF zu besprechen, hier ein paar grundsätzliche überlegungen zu den Auswirkungen für Witwen und Waisen in der Zusage für den GGF.
Aufgrund des Inhaltes der Versorgungszusage mit der Verpflichtung zur Zahlung von Witwenrenten und evt. Waisenrenten verschärft sich die Bilanzsituation besonders drastisch, wenn der Tod des eigentlichen Versorgungsempfängers unerwartet eintritt. Die Firma muss die Witwenrente zahlen und hierfür gleichzeitig einen nicht unbeträchtlichen Kapitalbetrag zur Begleichung der Witwenrentenzahlungen zur Verfügung haben. Natürlich könnte man u.U. die in aller Regel um die 60% liegende Witwenrente aus den laufenden Erträgen der weiterbestehenden Firma begleichen, wenn da nicht das zwingende Bilanzierungserfordernis wäre, die das Bild der Firmenbilanz gänzlich verändert: Aufgrund des eingetretenen Versorgungsfalles ist die Rückstellung von jetzt auf gleich auf den Witwenrentenbarwert zu erhöhen. Infolgedessen steigen die Verpflichtungen auf der Passivseite der Firmenbilanz plötzlich stark über das Firmenvermögen der GmbH hinaus und führen u.U. zu einer überschuldung mit den einhergehenden rechtlichen Konsequenzen. Das berüchtigte ?Bilanzsprungrisiko? trifft die GmbH gerade in der Situation, in der sie dies am wenigsten gebrauchen kann.
Ein Beispiel mag das Bilanzsprungrisiko verdeutlichen : Ein 45jähriger GF hat nach langjähriger Tätigkeit seit kurzer Zeit eine Versorgungszusage in Höhe von monatlich 5.000 ? zum 1.11.2005 erhalten. Seine um ca. 3 Jahre jüngere Ehefrau soll als Witwenrente 60 % davon, also 3.000 ? monatlich erhalten. Der sich für die Alters-rentenverpflichtung langsam aufbauende Altersrentenbarwert wird im 65. Lebensjahr des GF einen Wert von ca. 798.000 ? nach den Heubeck-Tafeln ausweisen. Die mögliche vorzeitige Witwenrente löst im Todesfall des GF im selben Jahr eine sofortige Aufstockung der bisherigen Rückstellungen auf den Witwenrentenbarwert von 542.633 ? aus, das die Firmenbilanz gehörig durcheinander rüttelt, wenn nicht gleichzeitig auf der Aktivseite der Firmenbilanz der Zufluss des Todesfallkapitals aus einer evtl. Risiko-Todesfallversicherung dies ausbalanciert.
Hohe Todesfall-Risikolebensversicherungen verhindern ?Bilanzsprungrisiko? und sichern die Mittel für die Witwenrentenzahlungen Aber nicht nur aus bilanziellen Gründen ist der Abschluss einer Risikoversicherung äußerst sinnvoll, sondern aus Liquiditätsgründen, um aus dem der GmbH zufließenden Kapitalstock die monatlichen Witwenrentenzahlungen für lange Zeit (lebenslange Renten für die Witwe ?) begleichen zu können. Damit stellt sich sofort die Frage, welcher Kapitalstock hierfür ausreicht ?
Witwenrentenbarwert nach Heubeck-Tafeln reicht in aller Regel nicht aus Zum Zeitpunkt der Zusage für den GF sehen die Heubeck-Tafeln für diesen Fall einen Kapitalbetrag von 542.633 ?, wenn der GF noch in 2005 verstirbt. Aus dem der GmbH aus der Risikoversicherung zufließenden Kapitalbetrag soll die Witwenrente von 3000 ? monatlich gespeist werden und der Restkapitalbetrag immer zu 6 % p.a. verzinst werden können, um ein noch schnelleres Abschmelzen des Restkapitals durch weitere (fallende) Zinszuflüsse abzumildern, bis dieses Kapital im Alter 74 der Witwe aufgebraucht sein würde. Länger reicht das Kapital unter Beibehaltung der jährlichen Entnahme von 36.000 ? Witwenrente bei 6 % p.a. Verzinsung nicht aus. Nicht nur dass das Witwenrentenvolumen aus heutiger Sicht bereits für fast acht Jahre zu wenig ausgelegt ist. Eine Verschärfung des Witwenrentenproblems gipfelt in der ständig steigenden Lebenserwartung und den in gleicher Richtung zielenden künftig niedrigeren Zinssätzen als die in den Heubeck-Tafeln kalkulierten 6 % p.a..
Lebenserwartung steigt beständig, bei Männern und besonders bei Frauen Die Lebenserwartung einer 42jährigen Frau liegt nach den neuesten Auswertungen des Statistischen Bundesamtes bei 82,54 Jahren und damit mehr als 8 Jahre höher als in den Heubeck-Tafeln kalkuliert wurde. Eher ist eine weitere Ausdehnung der Lebenserwartung zu erwarten als eine rückläufige Entwicklung. Somit reicht der avisierte Witwenrentenbarwert nach Heubeck weder bei 6 % p.a. Zinsen aus und erst recht nicht bei Verzinsung des Restkapitals z.B. mit 4 % p.a.. Rechnet man mit 4 % p.a. Zinsen und Kapitalverzehr bis zum 82,54 Lebensjahr, dann müssten bereits heute ca. 699.000 ? als Kapitalstock im Beispielsfall bereitgestellt werden. Sinkt der langfristige Zinssatz gar auf 3 % p.a. müssten ca. 800.000 ? allein für die Witwenrentenzahlung zur Verfügung stehen. Hier sollte also bei den preisgünstigen Risikoversicherungen im Firmenbereich (Beiträge als Betriebsausgaben) nicht gekleckert, sondern geklotzt werden.
Aber damit wird nur auf die heutige Lebenserwartung abgestellt. Eine lebenslange Witwenrentenzahlung kann damit durch die Firma (noch) nicht sichergestellt werden.
Auf die Verzinsung des Kapitals in der Firma mit 6 % p.a. interne Verzinsung nach Steuern kann selten gebaut werden, wenn die treibende Kraft der Firma diese gerade verlassen hat. Vielfach wird das Todesfallkapital in der Firma für die Witwenrentenzahlungen nicht separiert und verzinst, sondern geht in der Regel im Geschäftsbetrieb allmählich unter. Hier ist rechtzeitig durch richtige Verpfändung an die Hinterbliebenen Vorsorge zu treffen.
Waisenrentenzahlungen Für einen besser kalkulierbaren Zeitraum steht die meist bis maximal zur Beendigung der Ausbildung zu zahlende Halbwaisen- oder Voll-Waisenrenten mit einem weiteren Kapitalbetrag, um den die Todesfallleistung erhöht werden sollte, zur Verfügung, damit das für die GmbH fatale Bilanzsprungrisiko nicht eintritt und die finanzielle Zukunft der Firma und besonders der Familie umfassend gesichert wird.
Rechtliche und wirtschaftliche Lösungsansätze Die rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten über privilegierte Absicherungen in Resteuropa sind zwar noch nicht so bekannt, aber feinsinnig und rentabel ausgelotet. Hier bietet sich alternativ zur simplen Verpfändung beispielsweise eine Treuhandlösung über das Ausland an. Auch die Streuung der Rückdeckung auf verschiedene europäische Produktgeber kann ein Mehr an Renditechance und ein Weniger an Risiko bedeuten.
Mancher Steuerberater empfiehlt das Witwen- und Waisenrisiko außerhalb des Unternehmens anzusiedeln ? die nachträgliche teilweise Auslagerung bis zum Soll-Teilwert ist ein gangbarer Weg, jedoch nur bis zur Grenze des steuerschädlichen Verzichts auf die Zusage.
Wichtig für den Vermittler Gerade für den (echten) Versicherungsmakler, mit seiner ständigen Risikobeobachtungspflicht bieten sich somit zahlreiche Aufhänger für ein Gespräch mit dem Kunden, nicht zuletzt um auf die vermeidbaren Risiken durch die Verwendung von Einheitsformularen aus der Druckerei manches Produktgebers hinzuweisen (und dies zu dokumentieren !).

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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