Berater haftet: Bonität nicht geprüft und darüber nicht

Der Fall:

Die BFI-Bank ist pleite. Das war aber bereits vorher in der Branche als Gerücht absehbar. “Die von der Bank gebotene Verzinsung lag dermaßen über dem Kapitalmarkt, dass Insider bereits lange vorher sagten”. Die brauchen so dringend Geld, dass sie fast jeden Zins bieten.

 

Das Urteil:

Das Thüringische OLG, Az. 8 U 436/04 verurteilte einen Vermittler durch Urteil vom 11.01.2005 zum Schadenersatz. Der Vermittler hatte es unterlassen, den Anleger darüber aufzuklären, dass bei diesem Kreditinstitut nur eine zweitklassige Einlagensicherung (90% der ersten 20.000 Euro werden vom EdW ersetzt) besteht (Zum Urteil: hier klicken). Entweder Bonität prüfen – oder Nichtprüfung offen legen:

Das Gericht machte dem Vermittler zum Vorwurf, dass er die Bonität vor der Entscheidung des Anlegers zur Geld- und Kapitalanlage nicht geprüft hatte. Zumindest hätte der Vermittler die nicht durchgeführte Prüfung der “totsicheren” Anlage offen legen müssen. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte inzwischen wissen, wie oft auch Banken pleite gehen. Vorwurf unterlassener Bonitätsprüfung: Bei der Vermittlung von Kapitalanlagen kann generell gesagt werden, dass ein Prospektgutachten nach IDW-S4 eine gewisse Absicherung bietet: Denn der Gutachter muss auch die Bonität der wichtigsten Vertragspartner prüfen (vgl. www.Anlegerschutzauskunft.de ).

Sofern kein WP-Gutachten vorliegt ist besondere Vorsicht geboten; der Vermittler sollte die Transparenz des Unternehmens im Auge haben (vgl. den Experten-Check !), und vor allem die nach der KapCoRili offen gelegten Jahresabschlüsse bankmäßig auf Bonität prüfen, vgl. § 18 KWG.

 

Vorwurf halbseidener Rechtsgestaltung:

Besondere Vorsicht ist bei Initiatoren geboten, welche sich auf (angebliche) Rechts- und Steuergutachten beziehen. Seriöse Anbieter legen diese im Volltext offen, damit der Vermittler eine Chance bekommt, seiner Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nachzukommen ? und vor allem damit der Investor diese auch seinen persönlichen Hausberatern zeigen kann. Zudem empfiehlt sich die Bonität und den Versicherungsschutz von Initiatoren und deren Lieferanten rechtlicher und steuerlicher Gutachten abzuklopfen.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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