Beratungs fehler des Monats – Beratungsmängel bei Rentenbeginn-Terminen

Der fünfte Teil der Serie beschäftigt sich ebenfalls mit leicht erkennbaren Softwarefehlern. Diesmal sind es die oft fehlenden Eingabemöglichkeiten für unterschiedliche Rentenbeginn-Termine. Dies führt zu erheblichen Verzerrungen bei Versorgungsanalysen.
Selbst bei Ledigen kann es vorkommen, dass die einzelnen Versorgungsrenten in unterschiedlichen Jahren beginnen – etwa die bAV-Rente mit 60, die Riester-Rente mit 65 und die gesetzliche Rente mit dem 67. Lebensjahr. Bei Verheirateten sind unterschiedliche Beginnjahre wegen der Altersunterschiede sogar der Regelfall. Bei den meisten Renten ist das Beginnjahr entscheidend für den steuerpflichtigen Anteil der Rente. Bei den gesetzlichen Renten oder bei den Rürup-Renten gilt das Kohorten- Prinzip, das vom Kalenderjahr abhängt. Bei ertragsanteilbesteuerten Renten hängt der steuerpflichtige Anteil vom vollendeten Lebensjahr ab. In allen Fällen reduziert eine Verkürzung der Beitragszeit die Rentenhöhe – auch wenn sie aus „programmtechnischen“ Gründen erfolgt. In manchen Fällen der „Vorverlegung“ der Rente besteht sogar ein Auszahlungsverbot der Rente oder es besteht noch kein Rentenanspruch. Dies hindert einige Software-Anbieter aber nicht, aus Programmiervereinfachungsgründen alle Beginntermine zusammenzulegen (siehe Maske). Im abgebildeten Beispiel wird der Berater wenigstens auf die Problematik hingewiesen. Viele Softwarelösungen machen die Zwangszusammenführung tückischerweise gar nicht erst transparent. Das Grundübel an derartigen „Lösungen“ ist die fast immer falsche Unterstellung, dass es ein repräsentatives Rentenjahr für die gesamte Rentenphase gibt. Die korrekte Unterstützung wäre vielmehr die Berechnung aller Rentenjahre und der Ausweis eines beliebig wählbaren Betrachtungsjahres oder gar eine Zeitreihe für die Jahre ab erster Versorgungsrente. Fehlen die Eingabemöglichkeiten für die Beginntermine für Altersvorsorgen, so muss sich jeder Vermittler klar sein, dass eine korrekte Versorgungsanalyse meist von vornherein unmöglich ist – schon aus steuerlichen Gründen. Dies kann ihm zur Last gelegt werden. Vermittler dürfen auch steuerlich beraten, denn es handelt sich in der Regel um eine untergeordnete „einfache“ Nebenleistung. Jedoch muss auch dieser Rat korrekt sein – der Versicherungsvermittler haftet dafür wie jeder Anwalt oder Steuerberater, mit dem kleinen Unterschied, dass die Vermittler-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung diesen Bereich keinesfalls abdeckt. Offenbar besitzen nur ganz wenige Softwarehersteller und Versicherer eine ausreichende (steuer-)fachliche Qualitätskontrolle. Die anderen Anbieter liefern den Vermittler beim Kunden mutmaßlich direkt ans Messer – denn die Ausdrucke über die unrichtigen steuerlichen Beratungsergebnisse kann der Kunde später als Grundlage beim Haftungsprozess problemlos heranziehen. Ein „Richter Gnadenlos“ wird dies zu würdigen wissen. Steuerliche Falschberatung bedeutet eine völlig unnötige Gefahr, dass sich der Kunde später von seinem Vorsorgeprodukt einfach lösen könnte. Der Kunde wird nicht nur alle bezahlten Beiträge zurückfordern, sondern auch eine übliche Kapitalmarktverzinsung.
Dr. Wolfgang Drols und Dr. Johannes Fiala
(Versicherungsmagazin 1/2009, 52)
Mit freundlicher Genehmigung vonwww.all4finance.de>www.all4finance.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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