Bereits gefördertes Riestervermögen ist für Prozeßkostenhilfe nicht zu verwerten – andere Lebensversicherungen schon

– Weshalb Lebensversicherungen nur für ein Existenzminimum im Alter geschützt sind? –

 

Es ist absolut kein Grund ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Einkommensschutz im Alter oberhalb der Grundsicherung als politisches Ziel verfolgt. Staatliches Ziel ist allein, dass nicht infolge Pfändung und Verwertung von angespartem Vermögen am Ende die Sozialhilfe gleicht oder im Alter ergänzend einspringen müsste (Subsidiaritätsprinzip). Ein Gläubiger soll aber vollständig auf jenes Vermögen des Schuldners zugreifen können, welches später nicht einer notwendigen Altersversorgung auf Grundsicherungsniveau dient – verbleiben muss dem Schuldner hingegen das, womit der Bezug von Sozialhilfe bzw. Grundsicherung vermieden wird. Die Wahrung des bisherigen Lebensstandards im Alter ist kein anerkennenswertes staatliches Ziel.

 

Bereits gefördertes Riestervermögen ist nicht bei Prozesskostenhilfe (PKH) zu verwerten

Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom: 19.02.2013, Az. 5 Ta 368/12) stellt beiläufig fest, dass die sogenannte Riester-Rente für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten sei. Allerdings kann das in einem Riestervertrag gebildete Vermögen durchaus pfändbar sein (Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2011, Az. 273 C 8790/11). Die folgt aus dem klaren Wortlaut des § 97 EStG, wo eindeutig nicht von förderfähigen, sondern nur von geförderten Beiträgen gesprochen wird. Dies betrifft beispielsweise die von Anfang an nicht förderfähigen Überzahlungen sowie sämtliche Beiträge, für die eine Förderung zum Pfändungszeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Insoweit können Insolvenzverwalter und Gläubiger auf dieses Vermögen zugreifen. Letztlich wird dies aber ebenso für die Prozesskostenhilfe gelten – einen solchen Fall hat das LAG Köln nicht konkret entschieden, bezieht sich aber zur Begründung auch nur auf die gleichen gesetzlichen Regelungen wie das AG München.

 

Andere Lebensversicherungen sind bei Prozesskostenhilfe regelmäßig einzusetzen

Sind andere Lebensversicherungen nicht besonders geschützt, sind sie für die Prozesskosten zu verwerten – soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt. Auf sonstige Lebensversicherungen haben auch Insolvenzverwalter und Gläubiger einen Zugriff, es sei denn es handelt sich um den Fall eines Selbständigen, der seine private Lebensversicherung nach § 851c Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend den gesetzlichen Regeln bis zur Höhe für eine pfändungsgeschützte Kleinrente gestaltet hat. Dabei ist bei Personen, die noch weiter vom Renteneintritt entfernt sind, zu berücksichtigen, dass sie sich noch eine angemessene Altersversorgung – auf Grundsicherungsniveau – aufbauen können.

 

Nur ausnahmsweise keine Verwertung sonstiger Lebensversicherungen

Der Einsatz einer sonstigen Lebensversicherung bei PKH kann eine sogenannte Härte bedeuten, wenn es für die Grundversorgung im Alter oder für Unterhaltsverpflichtungen benötigt wird. Im Einzelfall wird es dafür nicht nur eines Antrages bei Gericht bedürfen, sondern auch einer versicherungsmathematischen Begutachtung. Auch bei Insolvenz sowie bei Pfändung durch Gläubiger kann eine „Härte“ den Zugriff auf dieses Vermögen verhindern. Allerdings bedarf es bei der PKH einer vertraglichen Gestaltung damit die Lebensversicherung für die Alterssicherung anerkannt wird. Die absehbare späterer Notwendigkeit von Sozialleistungen verhindert mithin einerseits die Verwertung für eine Prozessführung und kann auf Antrag auch den Zugriff von Insolvenzverwalter und Gläubigern unmöglich machen. Anders beim heutigen Anspruch auf Sozialhilfe oder Hartz IV/ALG II – hier kann der Staat aus nachvollziehbaren Gründen erst einmal die Verwertung von Vermögen verlangen, um heute nicht leisten zu müssen, selbst wenn dies die Gefahr beinhaltet, dass er dadurch (erst) später im Alter leisten muss.

 

Keine Entschuldung durch Sozialhilfe oder Grundsicherungsrente

Jenes Vermögen, welches absehbar bestimmt und notwendig ist, dem Staat nicht zur Last zu fallen, wird in der Regel nicht verwertet werden müssen, denn dies bedeutet eine „Härte“. Wesentlich günstiger kann es sein, die Altersversorgung besser vor Vollstreckung geschützt anzulegen oder abzusichern, etwa durch (auch freiwillige) Einzahlung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Hierfür bieten sich beispielsweise ausländische Lebensversicherungen an, allerdings nicht solche die ein in- oder ausländischer Versicherungsmakler anbietet. Nebeneffekt ist eine bis zu ca.

20 % höhere Rente für Männer, weil ohne Vermittler bei Direktabschluss außerhalb des EWR – so in der Schweiz – keine ungünstigen Unisextarife vorgeschrieben sind. Auch Immobilien im In- und Ausland lassen sich vielfach ganz oder teilweise gegen Vollstreckung schützen – allerdings ist dies regelmäßig nur in guten Zeiten möglich, damit spätere Anfechtungen im In- und Ausland noch bestmöglich vermieden werden können.

 

Hilft eine Nebenbeschäftigung als V-Mann?

Der Bundestagsdrucksache (Nr. 17/12470 vom 26.02.2013) kann entnommen werden, dass ein Nebeneinkommen nur dann beim Bezug von Grundsicherung bzw. Sozialleistungen sicherlich unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Verschwiegenheitspflicht gegenüber sonstigen staatlichen Stellen sowie jedem Gläubiger höherrangig eingestuft wird, als jede gesetzliche Offenbarungspflicht. Ein Gericht ist allerdings an solche Verlautbarungen nicht gebunden, zumal Einkünfte auch ohne Angabe der Quelle offenbart werden können.

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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