Betriebliche Altersversorgung (bAV): Meist keine erleichterte Rechnungslegung für Kleinstgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co. KG)

– Warum die Einrichtung einer bAV den Weg zur Bilanzvereinfachung versperrt –

 

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14. Dezember 2012 dem Gesetzentwurf zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
(MicroBilG) zugestimmt. Die versprochenen E
rleichterungen beim Aufwand für die Rechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & Co KG)
werden jedoch meist gar nicht erreicht werden können.

 

Ziel des MicroBilG

Das MicroBilG dient der Umsetzung der Vorgaben der Micro-Richtlinie (2012/6/EU) der EU in nationales Recht. Notwendig ist, dass an zwei aufeinander folgenden
Abschlussstichtagen zwei der nachfolgenden Grenzen nicht überschreiten werden:

 

  • Umsatzerlöse bis Euro 700.000,
  • Bilanzsumme bis Euro 350.000 sowie
  • Durchschnittliche Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer bis 10.

 

Dies reduziert den Aufwand für den Jahresabschluss erheblich, denn ein Anhang kann entfallen, es sind vermehrt Sammelposten möglich, und anstatt einer
Offenlegung genügt die einfache Hinterlegung.

 

Betriebliche Altersversorgung (bAV) versperrt Kostensenkung beim Jahresabschluss

Durch eine bAV steigt die Bilanzsumme wegen der Aktivwerte der Rückdeckungsversicherung und der Passivwerte der Pensionsrückstellung rasch über 350.000 EUR,
denn dies entspricht nur knapp dem Wert von künftigen oder laufenden Pensionen über monatlich etwa 2.000 EUR.

 

Dann müssen beide anderen Voraussetzungen erfüllt sein, um Offenlegungspflichten zu vermeiden, nämlich Jahresumsatz unter 700 TEUR und maximal 10 Mitarbeiter
im Durchschnitt.
Dies bedeutet für Unternehmen, welche die Bilanzvereinfachungen in Anspruch nehmen wollen,  dass sie  auf jeden Fall den Jahresumsatz unter 700 TEUR halten müssen,
was den Gewinn ggf. stark einschränkt. Eher wäre – ohne bAV – noch eine niedrige Bilanzsumme machbar.

 

Verzicht auf die Einrichtung einer bAV kann Kosten einsparen

Verzichtet das Unternehmen hingegen auf eine bAV und arbeitet mit wenig Kapital (Bilanzsumme unter 350 TEUR), so kann es unbegrenzte Jahresumsätze haben,
solange die Mitarbeiterzahl unter 10 liegt. Das kann oft erreicht werden, indem Arbeiten ausgelagert werden, statt sie mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen,
was mittelbar auch den Kapitalbedarf und damit die Bilanzsumme senkt (z. B. weniger aktiviertes Betriebsinventar für die Arbeitsplätze).

 

Verzicht auf die Einrichtung einer bAV kann Rendite steigern

Daher sollte vor der Einführung einer bAV und speziell einer Pensionszusage an den Geschäftsführer bedacht werden, ob damit erweiterte Offenlegungspflichten
verbunden sind. Es kann ohnehin unerwünscht sein, dass Mitbewerbern der eigene Geschäftsbericht offenzulegen ist, aber auch Bilanzerstellung und Veröffentlichung
verursachen sonst zusätzlichen Aufwand und Kosten. Oft gibt es bessere und flexiblere Alternativen als eine bAV.

 

Hauptgefahr: Unqualifizierter Rat von Verkäufern, die sich als bAV-Experten ausgeben

Makler und Versicherungsagenten können auch hier in die Haftung geraten, wenn sie über die reine Vermittlung eines Versicherungsprodukts zur Rückdeckung
einer bestehenden bAV-Zusage auch vorgelagert – oft illegal ohne Erlaubnis- umfangreiche Beratungsleistungen erbringen und dabei auf solche und andere Umstände
in aller Regel nicht hinweisen. Fachleute wissen zu berichten, dass über 90% der bAV-Zusagen fehlerhaft sind, und dann vielfach eine Insolvenzgefahr bedeuten –
verkauft wird diese jedoch als Steuersparmodell, ohne Blick auf Zusatzkosten und ggf. negative Rendite.

 

Prüfung durch unabhängige Sachverständige schützt vor Fehlern

Meist ergibt eine genauere versicherungsmathematische Prüfung der Versicherungsverträge und Beratungsunterlagen, dass der Unternehmer hinsichtlich der
Funktionsweise, Kosten, Wert und finanzierbaren Rentenhöhen der abgeschlossenen Verträge und Rückdeckungsversicherungen krassen Fehlvorstellungen unterlag.
Oft war die in Aussicht gestellte Ablaufleistung der Versicherung von Beginn an für den Fachmann erkennbar überhöht – aber selbst diese hätte sicher nur zur
Finanzierung etwa der halben zugesagten Pension ausgereicht. Wird dies aufgrund unabhängiger versicherungsmathematischer Begutachtung rechtzeitig festgestellt,
besteht eine gute Chance, mit Hilfe erfahrener Anwälte noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt eine Nachbesserung, Schadenersatz oder Rückabwicklung zu erreichen,
und so auch die zu hohe Bilanzsumme zu reduzieren.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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