Betriebliche Altersversorgung: Risikoerhöhung durch maximale Werbeversprechen der Anbieter

– Arbeitgeberhaftung für Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung –

 

Durch Beispielsrechnungen zur Illustration werden Arbeitgebern und Mitarbeitern meist übertriebene Versorgungen und Wertsteigerungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Aussicht gestellt. Die externen Träger der bAV (Versicherer, Pensionskassen, Pensionsfonds) werden am stärksten überwacht und reguliert, denn sie zählen zu den gefährlichsten Einrichtungen. “Wenn etwas schief geht, dann waren wir nicht daran schuld, sondern die Aufsicht hat versagt.”, kommentiert ein Lobbyverband, ohne zu verraten dass der Arbeitgeber für die bAV-Versprechen geradestehen darf.

 

Dem Inhalt der bAV-Zusagen folgt der Umfang der Arbeitgeberhaftung

Niemand, der in einem Bereich nicht reguliert und überwacht ist, muss dies tatsächlich ausnutzen. Und derjenige, der überwacht wird, kann Wege entsinnen, sich dem legal zu entziehen. Kalkulieren Versicherer mit einem weit geringeren als dem erlaubten Rechnungszins i.H.v. 1,75% auf den Sparanteil, sind die Versorgungsaussichten vorsichtiger bemessen, so dass die Arbeitgeberhaftung geringer ist. Derartige Vorsicht legen insbesondere Schweizer Versicherer seit Jahrzehnten an den Tag. Sie gelten auch deshalb als sicherere Träger der bAV, weil ihre finanzielle Stabilität (Solvency) durch bessere Eigenkapitalausstattung bis zu mehr als doppelt so hoch ist.

 

Wenn der bAV-Träger sich verkalkuliert oder verspekuliert hat

Die Nutzung eines solchen externen Trägers zur Auslagerung aller bAV-Risiken kann je nach Geschäftspolitik des Trägers gefährlicher sein, als die Risiken selbst zu tragen und zu managen.

Der Arbeitgeber kann seine bAV-Zusagen in doppelter Hinsicht überprüfen. In welchem Umfang hat sich der Arbeitgeber nach dem gewählten Wortlaut seiner bAV-Zusage einerseits zu Leistungen verpflichtet? Welche Gegenfinanzierung mit welchem bereits eingetretenen und künftig möglichen Risiko einer Lücke mit Einstandspflicht besteht für den Arbeitgeber?

Es gibt keine Verpflichtung für Arbeitgeber, für den gleichen Beitrag die höchstmögliche bAV-Leistung auszusuchen, für die dann die eigene Haftung bei Nichterreichen auch am wahrscheinlichsten ist.

 

Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteile Arbeitgeber zur Haftung für Ausfallrisiken

Bei der Vermittlung von bAV-Lösungen werden Arbeitgeber nicht darüber aufgeklärt, dass es mehr als ein halbes Dutzend rechtlich zulässige Möglichkeiten für externen Träger der bAV gibt, faktisch rückwirkend die beworbenen Aussichten auf Leistungen und Vermögenswachstum zu korrigieren.

Das BAG (Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 408/10) verurteilt Arbeitgeber für ihre bAV-Zusage auch dann einzustehen, wenn der externe bAV-Träger seine Leistungen herabsetzt. Die Herabsetzung von Leistungen erscheint angesichts des als dauerhaft angekündigten Niedrigzinsniveaus auf den Kapitalmärkten als immer wahrscheinlicher.

Wird die bAV-Rendite nach Abzug von Verwaltungskosten und Abgaben nicht real dauerhaft negativ sein? Gerade hohe Garantien zwingen die externen Anbieter dazu, ihr Kapital möglichst ganz sicher und damit wenig ertragsreich anzulegen.

 

Wo am meisten garantiert wird, ist das Risiko am höchsten, dass der Arbeitgeber dafür haftet

Jede bAV-Zusageart und jede Auslagerung auf externe bAV-Träger kann höhere oder niedrigere Garantien bieten, vorsichtiger oder weniger vorsichtig kalkuliert sein.

Wo am meisten garantiert wird, ist auch das Risiko am höchsten, dass der Arbeitgeber dafür haftet. Wer als Arbeitgeber seine Haftung minimieren will, muss vor allem darauf achten, dass dem Arbeitnehmer möglichst nur das verbindlich versprochen wird, was mit der größtmöglichen Sicherheit über Jahrzehnte auch eingehalten wird.

Die derzeitigen Solvenzanforderungen an Versicherer in Deutschland stellen aber noch nicht einmal sicher, dass ab Beginn der Beitragszahlung bis zum Tod über 50 Jahre laufende Versorgungen wenigstens bei 4 von 5 Versicherern auch erfüllt werden können. Dazu ist auch zu fordern, dass er (im Systemvergleich) nicht Prämien nachzahlen muss, denn eine solche Pflicht (bei Pensionskassen oder Pensionsfonds) könnte die betreffende Einrichtung veranlassen, riskanter zu arbeiten. Die Idee, mit möglichst wenig Aufwand möglichst hohe Versorgungen zuzusagen, ist aus Haftungsgesichtspunkten kontraproduktiv.

 

Bei Versicherern und versicherungsähnlichen Trägern der bAV sind solche aus Haftungsgründen vorzuziehen, die ihre Überschüsse nicht großenteils laufend und ab dann verbindlich garantiert zuschreiben, sondern erst einmal möglichst wenig davon garantieren und möglichst viel in die bis zum Schluss widerruflichen Schlussüberschüsse stecken.

Die gesamte auf maximale Leistungszusagen und hohe laufende Zinsüberschüsse abstellende Werbestrategie der Vermittler wird damit ad absurdum geführt. Selbst wenn ein Versicherer durch die Sicherungseinrichtung „Protektor“ aufgefangen wird, können auch bereits „garantierte“ Leistungen gekürzt werden.

 

Entscheidung des Gesetzgebers für die Arbeitgeberhaftung

Das Deutsche Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber, wenn er sich auf die gesetzlich nicht zwingenden typisierten Zusagearten einlässt, für Differenzen zwischen dem Inhalt seiner Zusage und dem Kapitalanlageerfolg beim Träger des bAV einzustehen.

Der Arbeitgeber sagt die vom Versicherer garantierte Leistung stets selbst verbindlich zu, obwohl der Versicherer sie spätestens bei Eingreifen der BaFin kürzen kann. Im Ausland, etwa in der Schweiz, kennt man eine derartige Haftung beispielsweise bei der Altersversorgung über Pensionskassen nicht.

 

Vervielfachung der Insolvenzrisiken durch bAV-Lösungen von der Stange

Ein Insolvenz- oder Totalausfallrisiko besteht zunächst einmal beim gewählten Anlageprodukt, beispielsweise beim Kapitalschnitt von Staatsanleihen bzw. einer Bankenrettung, aber auch bei der Rückdeckung in geschlossenen Beteiligungen, also Investmentfonds mit Unternehmerrisiko.

Hinzu kommt das Insolvenzrisiko des externen bAV-Trägers, also wenn Lebensversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen zum Sanierungsfall werden – selbstverständlich dann meist verbunden mit einer Sanierung zu Lasten von Sparern bzw. Anlegern.

 

Weiterhin „addiert sich“ das Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers – auf jeder dieser drei Ebenen kann man von bis zu mehr als 1% Risiko jährlich ausgehen, über 40 Jahre Versorgungsdauer also insgesamt bis zu mehr als 30 %.

Die landläufige Beruhigung der Arbeitnehmer endet spätestens, wenn bemerkt wird, dass der Pensionssicherungsverein nach einer Arbeitgeberinsolvenz bis zu weniger als 50% dessen leisten wird, was die Beispielsrechnungen aus dem bAV-Vertrieb prognostizierten. Rückblickend wäre es dann vielleicht besser gewesen, einen ausbezahlten Nettolohn als Festgeld anzulegen?

 

Exit-Strategien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

André Kostolany sagte: „Das Sicherste an der gesetzlichen Rente ist die Versorgungslücke.“ Ausgangspunkt für den Ausstieg aus der bAV-Versorgung ist die Frage nach den Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – etwa die Aussicht auf Auseinandersetzungen.

Zunehmend überprüfen Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber ob das Vermögen zur Altersversorgung „wertgleich“ angelegt ist und stellen nach Begutachtung fest, dass sie das Geld mindestens genauso gut selbst hätten anlegen können. Gemeinsam können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verluste zumindest für die Zukunft beschränken und Alternativen suchen.

Wege außerhalb der Versicherungsanlage und stark reglementierten bAV – etwa die seit 2010 auch mit steuerfreier Entgeltumwandlung bis 360 EUR im Jahr möglichen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen oder Stiftungen – können flexiblere Vorsorgelösungen mit stärkerer Bindungswirkung  des Arbeitnehmers darstellen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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