BGH: Auch bei Fondspolicen Rückkaufswerte

    Bei intransparenten Klauseln im Vertrag
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil vom 26. 9. 2007 (Az. IV ZR 321/05) (VersR 2007, 1547) entschieden, dass Versicherungsnehmern nach Kündigung – auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung – ein Mindestrückkaufswert zustehen kann. Der BGH weist darauf hin, dass die Vertragsklauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten wegen Intransparenz auch bei fondsgebundenen Verträgen unwirksam sein können. Dem Versicherungskunden stehe bei vorzeitiger Kündigung gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zu. Rechtsgrund seien intransparente bzw. unwirksame Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in dem betreffenden Vertrag in §§ 12 III und 24 I AVB. Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits „bei Vertragsschluss“ über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen, so der BGH. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten (eingeschlossen die Provision für die Vermittlung) im Wege der Zillmerung sei intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden „das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird“. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer ggf. „vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln“ ebenfalls unwirksam ist. Der Versicherer hatte im streitgegenständlichen Fall offenbar selbst angenommen, dass seine alten Klauseln unwirksam seien – die ersetzten neuen Klauseln waren jedoch nach dem Urteil des BGH gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren zustande gekommen.
    Deckungskapital und Fondsguthaben gleichgesetzt
    Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile vom 12. 10. 2004 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der Fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied nun aber klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das „ungezillmerte Fondsguthaben“ die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt. Von Stornoabzügen ist in dem Urteil nicht die Rede – diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den „Zeitwert“ bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hielt. Auch einen intransparenten Zeitwert gibt es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben tritt. Falls also überhaupt Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen sind, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.
    Dr. Johannes Fiala/Peter A. Schramm
    (Versicherungswirtschaft 23/2007, 1952)
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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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