Billig-Falle “Englische Limited”?


Die Limited als GmbH-Alternative?

 

Auf den ersten Blick richtig, denn sie kann als Betriebs- oder Auffanggesellschaft gestaltet werden. Als Eigenkapital genügen zwei Englische Pfund Sterling  “wenn es sich um eine englische Limited handelt” , denn es gibt auch in anderen Ländern attraktive Alternativen, wenn man an die Unternehmensbesteuerung denkt. Vor allem erkennen die Engländer im Fall einer drohenden Insolvenz in der Regel keine “Durchgriffshaftung” an (“dazu müsste die Absicht, also das persönliche Wollen, die Gläubiger zu benachteiligen, nachgewiesen sein”) – bei der deutschen GmbH geht es vor Gericht eher zu, wie im Mittelalter: Nicht die Absicht ist nachzuweisen, sondern es genügen “Indizien” zum Nachweis einer Absicht – mancher verurteilte Unternehmer schweigt dann lieber, anstatt diese Rechtspraxis anzugreifen.
Praktisch besteht das Risiko, dass die deutschen Zivilgerichte und vor allem das Finanzamt die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft anerkennen. Die Folgen sind brutal, wenn sie sich einstellen ? der pädagogische Effekt kommt zu spät. Nach der Gründung möchte der “Billig- Gründer” seine Firma ins Handelsregister eintragen: Doch mancher Rechtspfleger bei Gericht kennt das Spiel und behauptet, dass die Limited eine “Briefkasten- Firma” sei. Wenn der Gegenbeweis nicht gelingt, kommt es niemals zum Eintrag einer Zweigniederlassung in Deutschland.


Kurzum:

Wer mit solch einer Limited operiert, wird von Zivilgerichten und auch vom Finanzamt wie ein Einzelunternehmer behandelt ? Voll-Haftung, keine Beschränkung der Haftung. Das Geld für die Gründung hätte man genauso gut zum Fenster hinaus werfen können.

 

Thema Verwaltungsaufwand:

Eine Limited benötigt einen “Director” und einen “Secretary”, eine Büroadresse in England (“Registered Office”):

Nur das “Memorandum” (Satzung) und die “Articles of Association” (Gesellschaftsvertrag der Firma) reichen nicht aus. Jährlich muss eine Meldung beim Finanzamt (auch in England) sowie dem Handelsregister ein “Annual Return” und je nach Umsatz eine mehr oder weniger ausführliche Bilanz zugesandt werden. Der Verwaltungsaufwand ist nicht geringer als bei einer GmbH: Ist die Limited keine Briefkastenfirma, fallen auch die bei GmbHs üblichen Kosten für die steuerliche Beratung an. Auch steuerlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Briefkastenfirma in England mit Geschäftsleitung in Deutschland bei uns voll steuerpflichtig ist wie eine GmbH. Nicht selten ist hier der ungebetene Besuch der Steuerfahndung vorprogrammiert, die einem Unternehmer erst mal alle Papiere seiner schicken Auslandsfirma als Beweismittel wegnimmt: ähnlich ergeht es vielen Inhabern amerikanischer “Incorporated” (Inc.), zum Beispiel aus Texas. Wenn der Steuerprüfer erscheint, wird es ungemütlich ? auch wegen der oft heftigen Steuernachforderungen, die zumeist zehn Jahre und mehr zurück reichen können.


Ein besonders teurer Spaß, denn zu den Steuern kommt ein Strafzins in Höhe von einem Prozent pro Monat und eine Strafe. Wer es verabsäumt, wirksam eine Zweigniederlassung für seine limited in Deutschland einzurichten, riskiert sein gesamtes Privatvermögen, und kann sich den gesamten Aufwand von Anfang an sparen. Die steuerlichen Vorteile nach britischem Steuerrecht kommen erst dann zum Zuge, wenn ein entsprechender Teil der Geschäfte tatsächlich nicht “von Deutschland aus” abgewickelt wird. Berührungen mit Geschäften in Deutschland sind unschädlich, bis hin zur Möglichkeit einer Gewinnverlagerung nach England: Voraussetzung ist die steuerliche korrekte Dokumentation von sogenannten “Verrechnungspreisen”.


Damit eröffnen sich Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung, wie sie bis vor wenigen Jahren nur größere Konzerne genutzt hatten. Manches Gewerbeamt verlangt zur Eintragung ins Gewerberegister zum Beispiel eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Limited zur Körperschafts- beziehungsweise Einkommensteuer und Mehrwertsteuer angemeldet ist. Es kann auch vorkommen, dass die Behörde sogar wissen will, ob die Limited einen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz in England habe.

 

Fazit:

Vor einer Gründung kann nur geraten werden, sich qualifiziert beraten und vertreten zu lassen. Eine missglückte Gründung zu reparieren, kann schnell mehrere tausend Euro kosten ? ein unnötiger Aufwand. Die laufenden Verwaltungskosten einer Ltd. sind erfahrungsgemäß auch nicht geringer, als bei einer deutschen GmbH. Ob der Aufwand lohnt, bedarf einer Prüfung im Einzelfall, beispielsweise der Frage, welche Risiken genauso gut durch einen Versicherungsschutz abgesichert werden könnten.

 

von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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