Fachleute schätzen, dass es jährlich bis zu mehr 170 000 Behandlungsfehler durch Ärzte gibt. Bis zum Inkrafttreten des PatRG existierte zur Arzthaftung lediglich Rechtsprechung. Nunmehr werden als Haftungsfälle unterschieden:
1. Fehlverhalten durch Behandlungsfehler,
2. Aufklärungspflichtverletzungen nach § 630e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
3. Verletzung wirtschaftlicher Aufklärungspflichten nach § 630c III BGB sowie
4. Dokumentationspflichtverletzungen nach §§ 630f, 630h III BGB.
Typisch wäre etwa das gemeinsame Überkronen von Backenzähnen durch Verblockung, mit der Folge, dass keine Zahnseide mehr angewendet werden kann. Fehlt die dokumentierte Aufklärung und Einwilligung, liegt unter anderem bereits eine Körperverletzung nahe (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az. 26 U 54/13). Dabei müssen sich Ärzte allenfalls nach einer Berufsordnung bzw. landesrechtlichen Vorschriften versichern, so wie etwa Geburtshelfer bzw. Hebammen.
Gesetzliche und private Pflegeversicherungen sowie gesetzliche Krankenversicherungen sollen gemäß einer Anpassung des § 66 SGB V bei der Durchsetzung von Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern den Patienten unterstützen. Diese Unterstützung ist damit seither gesetzliche Regel im Normalfall – bei der sich einige Krankenversicherer mit der Umsetzung bis heute schwertun.
(Der Inhalt dieser Pressemeldung ist keine steuerliche, rechtliche oder sachverständige Beratung. Im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an irgendeinen Berater Ihres Vertrauens.)
von Dr. Johannes Fiala
mit freundlicher Genehmigung von
www.dgch.de (Chirurgie Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, Ausgabe 4/2014)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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