Bundesagentur unterlässt gesetzliche Vermögensanrechnung bei Rürup-Sparern – Arbeitsagentur ignoriert Willen des Gesetzgebers

– Wie Versichererlügen geglaubt werden und millionenfach dem Mittelstand schaden –

 

Keine Sicherheit bei Anrechnung wegen Hartz IV und anderen Sozialleistungen

In einem bewundernswerten Akt der Lobbyarbeit ist es den Lebensversicherern gelungen, Vermittlern, Kunden und selbst der Bundesagentur für Arbeit einzureden, dass das für Rürup Renten angesparte Kapital sicher vor Verwertung bei Hilfsbedürftigkeit – so bei Hartz IV-Antrag – wäre. Tatsächlich jedoch dient der Verwertungsausschluss in engen Grenzen der Sicherstellung, dass der Vorsorgesparer sein Kapital wirklich nur als lebenslange Rente bekommt und nicht vorher bereits jederzeit zum eigenen Konsum verbrauchen kann. Doch wenn der Staat Hartz IV oder andere Sozialleistungen – oder auch Prozesskostenhilfe – zahlen müsste, kann er den vorherigen Verbrauch des Rürup Kapitals verlangen, wie in der Gesetzesbegründung zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge ausdrücklich festgestellt ist und wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wie dort ausgeführt, darf ein außerordentliches Kündigungsrecht unter besonderen Umständen wie insbesondere – als Beispiel dort genannt – der Verweigerung von Hartz IV-Leistungen wegen der Vermögensanrechnung des angesparten Rürup Kapitals auch bei einem – doch nur vertraglichen – ordentlichen Kündigungsverbot keinesfalls ausgeschlossen werden. Der Staat hat kein Interesse daran, dem Rürup Sparer sofort Sozialleistungen zu gewähren, damit sein Vermögen im Rürup Vertrag für eine üppigere spätere Zusatzrente geschont wird.

 

Unwirksame Klauseln erlauben ordentliche Kündigung durch Versicherungsnehmer

Mehr noch: In Frage zu stellen sind sogar die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die das Kündigungsrecht ohne Einschränkung ausschließen, und außerdem bei Kündigung lediglich den Rürup Vertrag beitragsfrei stellen wollen: Sie könnten nämlich als im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stehend schlicht unwirksam sind. Denn nirgends hat der Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften gestattet mit den Kunden jedwede Art einer Kündigung mit der Folge völliger Vertragsbeendigung auszuschließen, so etwa auch die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grunde“. Dem Kunden das durch seine Prämienzahlungen beim Versicherer gebildete Vermögen trotz außerordentlicher Kündigung weiterhin „durch bloße Beitragsfreistellung“ vorzuenthalten, dürfte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen (§ 307 BGB) und mehr als überraschend sein (§ 305c BGB).

In mancher Rechtsabteilung von Versicherern herrscht offenbar der Irrglaube, man könne versuchen, gesetzliche Grenzen zu überschreiten – doch die Gerichte betrachten in solchen Fällen die gesamte Klausel (etwa zum Ausschluss von Kündigung, oder etwa zur Beitragsfreistellung statt Kapitalrückzahlung) als nichtig. Damit besitzen solche Verträge gar keinen wirksamen Kündigungsausschluss mehr, und sind entgegen dem Wortlaut der AVB jederzeit kündbar – und zwar selbst vertraglich und ordentlich.

 

Zahlreiche Gründe für fristlose außerordentliche Kündigung von Rürup Verträgen

Wer einen Rürup Vertrag besitzt, dessen angespartes Vermögen bei Hartz-IV angerechnet wird, befindet sich wegen der verweigerten Hartz-IV –Leistung in einer Notlage, und kann somit den Rürup Vertrag – worauf nicht nur der Gesetzgeber in Gesetzesbegründungen eindeutig genug verwiesen hat – außerordentlich kündigen und muss sich dann nicht mit einer Beitragsfreistellung zufrieden geben. Nur die Auszahlung des Rürup Kapitals nach Kündigung entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dieses bei Hartz IV anrechnen zu können.

 

Seit der ersten Finanzmarktkrise häufen sich außerordentliche Kündigungen von Lebensversicherungen, weil der eine oder andere Versicherer zu unsolide geworden ist. Das niemals durch AVB abdingbare Recht zur fristlosen Kündigung „wenn die Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer unsicher geworden ist“ hat der BGH bereits durch Urteil vom 04.04.1951 (Az. II ZR 32/50) entschieden. Auch in dieser Konstellation ist offensichtlich die Beitragsfreistellung keine geeignete Lösung bei außerordentlicher Kündigung, weil der Vertrag nicht komplett aufgelöst wird und das Kapital beim unsoliden Versicherer weiter gefährdet ist. Zudem hätte ein Kunde, der z. B. einen Einmalbeitrag eingezahlt hat oder nachträglich bereits beitragsfrei gestellt hat, in diesem Fall gar keine Möglichkeit mehr, durch Kündigung beim unsolide gewordenen Versicherer sein Kapital zu BGH-konform retten. Klauseln, die dann nur die Beitragsfreistellung vorsehen und die Auszahlung des Kapitals verweigern, dürften also auch deshalb schlicht nichtig sein.

 

Anfechtung des Rürup Vertrages möglich?

Wenn aber diese Regelungen unwirksam sind, dann ist nicht einmal das ordentliche Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen bzw. die bei ordentlicher Kündigung ausschließlich vorgesehene Umwandlung in eine beitragsfreie Leistung nicht wirksam vereinbart. Mithin erfüllen derartige unwirksame Regelungen aber auch leider weder die steuerlichen Voraussetzungen einer Basisrente noch die Voraussetzung der Zivilprozessordnung an den sehr begrenzten Pfändungsschutz für eine Altersrente auf dem Niveau der Sozialhilfe. Nicht nur wegen der damit einhergehenden Gefährdung, dass man durch seinen Rürup Vertrag am Ende auch noch als Steuersünder verfolgt werden könnte, käme neben der Kündigung auch eine Anfechtung des Gesamtvertrags in Frage.

Zudem wurde der Rürup Vertrag mit der Steuerbegünstigung, dem Pfändungsschutz und der Hartz-IV-Sicherheit angepriesen und beworben. Wenn davon nur eine maßgebliche Abschlussvoraussetzung wegfällt, wäre dies schon Grund genug, den Vertrag wegen Täuschung anfechten zu dürfen. Sonst bleibt noch die etwas ungünstigere Kündigung mit Auszahlung des Deckungskapitals oder die bewusste Inkaufnahme der drohenden Gefahr künftiger Verluste durch Pfändung, Anrechnung bei Sozialleistungen oder Steuerrückforderungen.

 

Gesetzgeber macht Kündigungsrecht mit Kapitalrückzahlung deutlich 

Dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nach BGB nicht bestehen würde, ist also falsch, denn dieses gesetzliche Kündigungsrecht kann vertraglich gar nicht ausgeschlossen werden. Gerade in Bezug auf die Vermögensanrechnung bei Hartz IV/ALG II hat darauf der Gesetzgeber schon in der Bundestagsdrucksache 16/886 ausdrücklich hingewiesen:

“Unberührt von diesem Ausschluss  der  ordentlichen Kündigung bleibt die in engen Grenzen auch für die Lebensversicherung bestehende Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß §313 Abs. 3, § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ausnahmsweise infolge sonstiger  Unzumutbarkeit. Eine Fortsetzung des Versicherungsvertrags könnte etwa für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein. wenn eine Kündigung  erforderlich ist, weil dem Versicherungsnehmer wegen der bestehenden geldwerten Ansprüche aus dem Vertrag Leistungen nach dem SGB II  versagt werden.“

 

Vor dieser eindeutigen Aussage liegt es auf der Hand, die gegenteiligen Äußerungen von Versicherern als bewusste Irreführung zu beurteilen. Das trifft auch auf die Behauptung zu, bei Rürup Verträgen sei bereits ein gesetzlicher Verwertungsausschluss genau wie beim steuerlich geförderten Riestervertrag gegeben. An einen puren Irrtum oder ein Versehen bei den Versicherern kann man hier nicht mehr glauben.

 

Der Gesamtverband erkannte das rechtliche Risiko in seiner Stellungnahme vom August 2006:

Die Arbeitsagenturen müssen grundsätzlich bei Bedürftigkeit Leistungen gemäß § 19 SGB II an arbeitsfähige Hilfesuchende leisten. Würde einem Hilfesuchenden – aus welchen Gründen auch immer – die Leistung versagt, so hätte dies auch Konsequenzen für seine Fähigkeit, einen wirksamen Verfügungsverzicht zu vereinbaren. Denn das Versagen der Leistungen begründet – so zumindest die vorliegende Gesetzesbegründung – ja immer ein Sonderkündigungsrecht (gemäß § 313 Abs. 3, § 314 BGB) für den Betroffenen, das § 165 Abs. 3 VVG aushebelt. In diesen Fall wäre es dem Hilfesuchenden auch nicht mehr möglich, den Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Anspruch zu nehmen; dieser setzt die Vereinbarung eines wirksamen Verfügungsverzichts voraus.

Letztlich wäre es damit weder für den Versicherungsnehmer noch für den Versicherer möglich, ex ante einzuschätzen, ob ein zwischen ihnen gemäß § 165 Abs. 3 VVG getroffener Verfügungsverzicht rechtswirksam ist oder nicht.

 

Genauso ist die Rechtslage.

 

Arbeitsagenturen schonen das Rürup Kapital unrechtmäßig

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Staat nicht zumutbar, dass ihm Selbstständige als Sozialfälle auf der Tasche liegen, die mit einer privaten Lebensversicherung für das Alter vorgesorgt haben: Daher können Selbständige (nur auf Antrag bei Gericht nach § 765a ZPO) insoweit die Pfändung laufender Renten verhindern. Dies wird in der Rentenphase oft mehr sein, als „pfändungsgeschützt“ gemäß § 851c ZPO angespart werden kann.

Das Kapital vor Rentenbeginn kann jedoch so nicht geschützt werden. Zulasten des Steuerzahlers sowie der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu entrichtenden Arbeitslosenbeiträge wendet die Arbeitsagentur diese Anrechnungsmöglichkeit jedoch bisher regelmäßig nicht an und ignoriert damit den Willen des Gesetzgebers. Hier führt die Lobbyarbeit der Versicherer, die selbst die Arbeitsagentur von einer unzutreffenden Rechtslage überzeugt hat, zu einer Schädigung des Mittelstandes und des Steuerzahlers infolge unnötig hoher Arbeitslosenbeiträge, um damit die durch fehlende gesetzeskonforme Anrechnung und Verwertung des Rürup Kapitals entgangenen Mittel auszugleichen. Offenbar ist der Bundesrechnungshof auf diesen Misstand noch nicht aufmerksam geworden.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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