Bundesgerichtshof: Millionen Bundesbürgern steht Schadensersatz zu…

Banken „kassieren hinten herum“ durch Kick-Backs in Milliardenhöhe: Jahrelanger Verstoß gegen objektives Strafrecht zum Schutz des Vermögens von Bankkunden? 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seinen Beschluss (Az. XI ZR 308/09) vom 29.06.2010 einen Schlussstrich unter die Diskussion sogenannter Experten für Kapitalanlagerecht gesetzt. Seit zwei Urteilen aus den Jahren 1989 und 1990 ist es den Banken verboten, hinter dem Rücken der Kunden versteckte zusätzliche Provisionen abzukassieren.

 

Kriminelle Bank(st)er: Betrug oder Untreue durch verheimlichte Provisionen

Der BGH weist ist seiner aktuellen Entscheidung darauf hin, dass er bereits vor rund 10 Jahren ausgeurteilt hat, dass bei versteckten Provisionen durchaus „Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen“ sind. Zu Deutsch: Banken müssen seit Jahren wissen, dass sie mit versteckten Provisionen ihre Kunden betrügen. Derartige „Kickbacks bzw. Retrozessionen“ haben sowohl den deutschen BGH (Senat für Strafsachen) als auch das Schweizer Bundesgericht (Entscheid BGE 132 III 460) beschäftigt – demnach kann neben dem Vorwurf des Betruges insbesondere beim Vermögensverwalter auch der Vorwurf der Untreue in Frage kommen.

 

Herr Kunde, wir wollen Ihr Bestes – Ihr Geld !

In der Praxis erhalten Banken von den Fondsgesellschaften regelmäßig nicht nur den kompletten Ausgabeaufschlag bei der Vermittlung von Investmentfonds. Vielmehr kommt regelmäßig rund die Hälfte jener Verwaltungskosten hinzu, die der Investmentfonds dem Kunden beim angesparten Geld im Fondsvermögen belastet. Der Bankkunde bemerkt nicht, dass die Bank seines Vertrauens „hinterrücks und verheimlicht“ im Interessenkonflikt stehend zusätzliche Provisionen bekommt. Und selbst Banken, die behaupten, alle derartigen objektiv betrügerischen oder veruntreuenden Zahlungen an den Kunden weiterzuleiten, bleiben im Zweifel jeden Beweis dafür durch ein zweifelsfreies Wirtschaftsprüfertestat schuldig.

 

Großbank betrügt Rentnerin in München?

Rosa von Grundbauer (Name geändert), geboren 1918, pensionierte Beamtin, setzt jahrelang auf Pfandbriefe und Bundesanleihen. Als Witwe verfügt sie über rund 4.500 Euro Einnahmen aus Pension, Witwenrente und Vermietung. Der Banker ihres Vertrauens vermittelt ihr im zarten Alter von 86 Jahren einen geschlossenen Immobilienfonds: Laufzeit rund 20 Jahre – die Erben werden dies doch noch abwarten können?

Im Vermittlungsprotokoll heißt es dann, dass die Anlage „zur Altersvorsorge“ dient – dass in derartigen Fällen landläufig doppelte Provisionen kassiert werden, ist nicht erkennbar. Ein paar Jahre später wird ein proaktiver Sizilianer der neue Kundenbetreuer: Flugs verwandelt dieser weniger als 0,5 Mio. Depotwert fast restlos in Zertifikate und Derivate – rund 8% Provisionen einschließlich Kickbacks sind die Regel, aber für den Kunden nicht erkennbar. Wenn Rosa von Grundbauer es noch erlebt, und die Emittenten bis dahin nicht pleite sind, bekommt sie vielleicht mit 95 oder 96 Jahren ihr Geld zurück – dann natürlich effektiv unverzinst, denn schließlich handelt es sich ja auch um „Garantie-Papiere“.

 

Jährlicher Schaden durch Kick-Backs in Milliardenhöhe

Allein in der Schweiz werden die illegalen Zusatzeinnahmen der Banken auf rund zwei Milliarden Franken jährlich geschätzt. Die Verteidigungslinie reicht dann von der schlichten Leugnung „Kickbacks gab es nicht“, über das Bestreiten einer Pflicht zur „Abrechnung und Ablieferung beim Kunden“ bis hin zur Aufforderung „Sie können uns ja verklagen – aber wenn wir auf Ihr Alter schauen meinen wir, dass Sie das Ende dieses Prozesses keinesfalls erleben werden“.

Aus Erfahrung – setzt dann ein „Raubeisenbänker“ nach – wisse man, dass man sich mit den Erben gewiss „ angenehme r einigen werde“ – aber soweit sei s ja noch nicht. Dem Kunden bei einer „Spaßkasse“ ging es nicht viel besser – wenn er jetzt keine Ruhe gebe, würde man seinen Kredit erst mal an „Moskau-Inkasso oder eine Heuschrecke“ verkaufen – dann hätte er sowieso keine Kriegskasse mehr zur Verfügung, und ganz andere Probleme in seinem Leben.

Derlei Beispiele sind natürlich, wie nicht nur alle erfahrenen Bankkunden wissen – völlig frei erfunden, also blanke Fiktion. Bankiers benötigen einen guten Leumund, heißt es im Gesetz – und daher spricht die ältere Generation in gewohnheitsmäßigem Vertrauen auch zu Sizilianern hinter dem Schalter gerne noch vom „Bank-Beamten“. Vertrauen statt Kontrolle ist gewiss ein lukratives Geschäftsmodell, denn eines ist sicher, wenn nicht dabei sogar garantiert: Die Bank verdient beim angeblich „guten Geschäft für den Kunden“ mit Sicherheit immer.

 

Machtwort des Bundesgerichtshofes

Der BGH hat klargestellt, dass sich Banken seit 1990 nicht mehr auf den Standpunkt stellen können, sie hätten von nichts gewusst und befänden sich in einem „unvermeidbaren Rechtsirrtum“. Es liegt also dann an der Bank zu beweisen, dass sie nicht in geringstem Maße fahrlässig gewesen ist – trotz er jederzeitigen Möglichkeit, sich einen objektiven Rechtsrat einzuholen.

Die Urteile des BGH nach 1990 sind mithin keine – wie manche Bank gerne ins Feld geführt hatte – „rückwirkende Änderung der Rechtsprechung “ , sondern seit vielen Jahren ein Beleg für die massenhafte „Täuschung des Kunden“ und das fortwährende Ignorieren obergerichtlicher Rechtsprechung des BGH.

 

Und was haben die Kunden davon?

Bankkunden werden lernen müssen, die Abrechnungen ihrer Banken zu kontrollieren oder prüfen zu lassen, denn die Beamten von Finanzaufsicht und Steuerprüfung greifen derlei Vermögensdelikte im Interesse der Bankkunden wohl kaum auf. Hat man je etwas davon gehört, dass ein Bankvorstand abgesetzt wurde, nur weil seine Bank den doppelten Zins abgerechnet hat – im Vergleich dazu, was auf dem Kontoauszug stand?

Kundenberater müssen neue Gelder akquirieren und bezahlen Tipp- und Empfehlungsgebern für die Zuführung von Kunden übliche 0,5% „Finders-Fee“. Doch wie will der Kunde erkennen, was sein Steuer- oder Vermögensberater hintenherum kassiert?

Ein Unterfall des Schadensersatzes ist die Rückabwicklung, und damit eine Sanierung der Depotverluste, insbesondere durch die Subprime-Krise. Eine Perspektive für fehlerhaft beratene Kunden – aber auch für Anleger, deren Vermögensverwalter daneben lag.

 

Vertrauen in redliches Verhalten von Banken und Versicherern unangebracht

In einer Vortragsveranstaltung vor Versicherungsjuristen monierte ein ehemaliger BGH-Richter, dass den Versicherern spätestens nach einer mündlichen Verhandlung, in der der BGH seine Auffassung in einer Sache darlegte, woraufhin der Versicherer den Anspruch anerkannte, seit Jahren bekannt sein dürfte, wie der BGH in vergleichbaren Fällen urteilen würde.

Nur sollte diese Information aus Gründen der Waffengleichheit auch den Kunden zu Ohren kommen, spätestens, wenn sie einen gut informierten Anwalt zu Rate ziehen. Der ist auch regelmäßig nötig, denn nicht nur Banken, sondern auch Versicherer leugnen die ihnen sehr wohl bekannte Auffassung des BGH und behaupten gegenüber ihren Kunden gerade das Gegenteil.

Wo es um viele Milliarden an Kundenforderungen geht, wird die Banken und Versicherern sogar aus eigens von ihnen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten bekannte Rechtslage gerne einfach ignoriert und noch ein Gutachten produziert, das ihre Meinung stützen soll?

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.handwerke.de (veröffentlicht in Computern im Handwerk, Ausgabe 09/2010, Seite 5-6)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)