Bundesgerichtshof: Riesterverträge sind unpfändbar – oder teilweise bis ganz pfändbar.

Wann der Insolvenzverwalter manches Riestervermögen bekommt – 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az. IX ZR 21/17) entschied, dass § 851 I Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 97 I Einkommensteuergesetz (EStG) die Unübertragbarkeit des zulagengeförderten Riester-Vertragsvermögens anordnen. Wenn Rechtsansprüche gesetzlich – also nicht nur vertraglich – nicht übertragbar sind – auch bei bestimmten Dienstbarkeiten im Immobilienrecht – so sind sie auch unpfändbar. Dies gilt etwa für das Wohnrecht, jedoch nur bei passender Gestaltung. Ein Altenteil ist hingegen nicht unpfändbar (BGH Beschluss vom 04.07.2007, Az. VII ZB 86/06) sondern bedingt pfändbar, genauso wie etwa Unterhaltsrenten oder Stiftungszuwendungen.

 

Wann sind Rüruprente oder Basisrente pfändbar?

Anders sieht es mit der Basisrente bzw. Rüruprente aus, denn diese ist regelmäßig nur vertraglich nicht kündbar, abtretbar und beleihbar. Bei dieser kommt regelmäßig eine Pfändung in Frage, es sei denn man hat sich vergewissert, daß die Voraussetzungen des § 851c ZPO eingehalten wurden – weil es diesbezüglich keine Automatik in der Gestaltung gibt. Häufiger ist dann bereits in der Ansparphase alles pfändbar, anstatt (nach Lebensalter gestaffelt) bis zu 256.000 € der Einzahlungen vor Pfändung geschützt zu haben. Wird dieser Betrag nach der ZPO um bis zu dem Doppelten überschritten, sind 70% – darüber hinaus dann alles komplett – pfändbar.

 

Kündbarkeit des Riestervertrag ist unschädlich

Auf die Möglichkeit einer Vertragskündigung kommt es nicht an. Vielmehr muss für die Pfändungsfreiheit, und zur Verhinderung des Zugriffs von Insolvenzverwaltern, die eigene Sparleistung förderfähig sein – was sich von Jahr zu Jahr der Höhe nach ändern kann. Weiterhin muß ein Zulagenantrag bereits gestellt sein, was nur für zwei Vorjahre rückwirkend möglich ist.

 

Wann Riestervermögen zumindest teilweise pfändbar ist?

 Häufiger fehlen Zulagenanträge oder Einzahlungen sind nur teilweise förderfähig, so daß insoweit sowohl die Pfändung als auch der Zugriff des Insolvenzverwalters in der Einzahlungsphase, also vor Rentenbeginn möglich bleiben. In der Auszahlungsphase werden alle Einkunftsquellen zusammengerechnet – wird der pfändungsfreie Betrag (beim Ledigen derzeit 1.139,99 € p.M.) überschritten, können Riesterauszahlungen – auch im Voraus – gepfändet werden. Erfolgt die Pfändung bis zu einen Monat vor der Insolvenzeröffnung, gerät sie in Wegfall – anderenfalls überdauert diese auch das Insolvenzverfahren, und erledigt sich durch die Restschuldbefreiung gerade nicht.

 

Millionenfache Pfändbarkeit von Riesterrenten

 Seit Jahren beklagten Inkassobüros, nicht zu wissen, was bei Riesterverträgen pfändbar ist – man wartete dort lieber ab, bis Insolvenzverwalter solche Fragen durchgestritten haben. Bei gegenwärtig mehr als 16 Mio. Riesterverträgen haben wohl bis zu mehr als 11 Mio. eine staatliche Zulage beantragt oder erhalten. Zudem kommen noch jene Verträge für den Zugriff durch Insolvenzverwalter, Gläubiger und Inkassobüros in Frage, bei denen die Einzahlung teilweise gar nicht förderfähig sind, und daher pfändbar. Denn die Förderung hängt u.a. vom Vorjahreseinkommen ab, während die Verträge üblicherweise feste oder dynamisierte Beitragshöhen aufweisen, also ab dem zweiten Vertragsjahr immer wahrscheinlicher nicht an die aktuellen Verhältnisse angepaßt wurden. Wer geht schon jährlich zum Berater, um die Beitragshöhe als Maßanzug passgenau zu bestimmen?

 

Riester für künftige Bezieher der Grundsicherungsrente?

Mindestens 100 € p.M., vom übersteigenden Betrag (betreffend Betriebs-, Basis- und Riesterrenten) zudem 30%, maximal zusammen gute 200 € (die Hälfte des Hartz-IV-Regelsatzes) sollen auf die Grundsicherung ab 2018 nicht mehr angerechnet werden (geplant als § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII n.F.). Die (Riester-)Rente aus allen Beiträgen, Zulagen und den Erträgen darauf ist komplett – zu 100 % – steuerpflichtig, womit sich der Fiskus die Zulagen mindestens teilweise wieder zurückholen kann. Spätrückkehrer aus der Privaten Krankenversicherung zahlen daraus dann noch als freiwillig versicherte Rentner den vollen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag. 

 

Effizienz vor Effektivität?

Bei der Altersvorsorge stellt sich allerdings erst dann die Frage, ob sie sich lohnt, wenn man das individuell erforderliche Minimum an Alterseinkünften schon sicher hat. Man sitzt ja auch im Winter nicht im Kalten, weil 40 % der in die Ölheizung gesteckten Energie als Abluft verloren gehen und die Heizung bei 12 Grad Raumlufttemperatur effizienter betrieben werden kann. Wenn man im Alter schon darben muss, weil die Vorsorge nicht effektiv war, dann könnte man aber wenigstens stolz darauf sein, dass man dies mit minimalem Einsatz bei maximalem Verhältnis zwischen Ergebnis und Aufwand erreicht hat, und damit sehr effizient.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von 

www. handwerkernachrichten.com 

Link: http://www.handwerkernachrichten.com/inhalt/nachrichten/finanzen-steuern-recht/3120-bundesgerichtshof-riestervertraege-sind-unpfaendbar-oder-teilweise-bis-ganz-pfaendbar

und

mit freundlicher Genehmigung von

www.network-karriere.com (veröffentlicht in Ausgabe 01/2018, Seite 30)

und

mit freundlicher Genehmigung von

www.innovationundtechnik.de (veröffentlicht in Ausgabe 01/2018, Seite 38-39)

und

www.experten.de (veröffentlicht am 08.02.2018)

Link: https://www.experten.de/2018/02/08/riestervertraege-sind-unpfaendbar-oder-teilweise-bis-ganz-pfaendbar/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=180208-28+experten+News%C2%B2

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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