Chaosfalle Selbstanzeige

Wie Irrtümer und Tricks zum Genickbruch werden

 

Es gibt durchaus Steuerpflichtige, die auch noch im Rahmen einer Selbstanzeige darauf spekulieren, dass das Finanzamt eine zu niedrige Schätzung oder andere Unvollständigkeiten nicht entdeckt. Nach einer vorsorglich zu hohen Schätzung der Steuerschulden sind aufgrund der Unterlagen genaue Berechnungen anzustellen, also für jedes Kalenderjahr gleichsam wie eine neue Steuererklärung abzugeben. Dies kann auch noch im Einspruchsverfahren erfolgen, um sodann die Steuer auf die tatsächlich geschuldete konkret berechnete Höhe zu mindern.

 

Vollständige Offenlegung

Die Übersendung von Massen an Belegen ohne systematische Zusammenstellung und Auswertung der Fakten ist keine ordnungsgemäße vollständige Offenlegung, wie sie verlangt wird, und nicht mehr wert als eine Selbstanzeige, die in Form einer Tüte aus ausgestanzten Einzelbuchstaben eingereicht wird, zum geflissentlichen Selbstzusammenfügen. Straffrei sind solche steuerlichen Berater, die subjektiv lediglich glauben bzw. vermuten, dass ihre berufliche Tätigkeit für deliktische Zwecke missbraucht wird, denn dies ist noch sozialadäquat, berufstypisch, alltäglich und damit „neutral“.

 

Straftat Unvollständigkeit

Anders liegt der Fall, wenn die Missbrauchsabsicht des Mandanten positiv bekannt ist. Steuerliche Berater, die den Finanzbehörden beispielsweise Belege vorenthalten, um auf staatlicher Seite eine rechtsirrige steuerliche Berechnung des Beraters nicht erkennbar zu machen, riskieren zumindest eine eigene Bestrafung auch deshalb, weil der Sachverhalt nicht vollständig offengelegt wurde. Die Maxime lautet: Lege den Sachverhalt komplett offen, und diskutiere die Rechtsfolgen später im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren „mit offenem Visier“. Alles andere wäre eine Täuschung der Behörden, und eine lediglich teilweise und daher unwirksame Selbstanzeige (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, Az.1StR 577/09). Spätestens seit dem 03.05.2011 sind unvollständige Selbstanzeigen insgesamt unwirksam. Besonders aktiv, die Rechtsprechung des BGH voranzutreiben, war bisher die StA beim LG München II, u.a. zuständig für Steuerhinter-zieher „im Tal“ (wie Einheimische die Gegend um den Tegernsee bezeichnen), § 371Abgabenordnung (AO).

 

Thema Sperrwirkung

Der BGH (a.a.O.) stellte klar: „Der Senat ist im Übrigen der Ansicht, dass mit einer ,gestuften Selbstanzeige’ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an – also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige – alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen.“ Und: „Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort ,insoweit’ in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei anderen Senaten bedarf es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl. § 132 GVG Rdn.6 m.w.N.).“

 

Bandenmäßiger Steuerbetrug

Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern (BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00, BGHSt 46, 321 ff.), welche die Rechtsprechung für abstrakt und konkret gefährlicher, folglich höher strafwürdig hält. Um eine Bande handelt es sich bereits dann, wenn ein Mediator oder Streit schlichter sich mit den in Schei dung lebenden Ehegatten über eine mit Schwarzgeld in Italien erworbene Immobilie etwa dergestalt einigt, dass dieses Vermögen künftig in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird, natürlich ganz ohne vorherige steuerliche Legalisierung. Ähnlich liegt der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger mit zwei Beratern oder Mitgesellschaftern oder Familienmitgliedern verabredet, dem Finanzamt nur einen Teil des steuerlichen Sachverhaltes zu offenbaren. Dann kann jeder Beteiligte allein zur Selbstanzeige schreiten – würde jedoch damit Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder auslösen. In der Praxis müssen derartige Selbstanzeigen, auch wenn mehrere Finanzämter an unterschiedlichen Orten zuständig sind, zeitgleich eingereicht werden, wenn die Straffreiheit für alle Beteiligten erreicht werden soll.

 

Selbstanzeige bei unvollständigen Unterlagen

Wer auf der Basis unvollständiger Unterlagen (oder z. B. deren unvollständiger Auswertung bei Spekulationsgeschäften) eine Selbst-anzeige  abgibt, muss vorsichtshalber die Steuern hoch genug schätzen und dann im Einspruchsverfahren nachbessern. Steuerpflichtige neigen natürlich dazu, entgegen diesem guten Rat einer „nur vorläufig billigen Ersparnis wegen“ zu niedrig zu schätzen, so dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist (BGH, Beschluss 20.05.2010, Az. 1 StR 577/09).

Der StB darf niemals selbst etwas schätzen. Schreitet das Finanzamt oder die Steuerfahndung zu einer Steuerschätzung nach einer Selbstanzeige, so trifft dies bei einer Selbstanzeige ebenfalls den Berater als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung (OLG Celle, Urteil vom 11.02.2009, Az. 3 U 226/08). Der StB müsste dann zu seiner Entlastung beweisen, dass der Mandant sich sowieso nicht beratungskonform verhalten hätte und eine vollständige Selbstanzeige vereitelt hatte.

Letzteres kommt natürlich auch vor, wenn beispielsweise nur Einkommensteuer auf Kapitalerträge offenbart wird – jedoch die ursprüngliche Vermögensquelle, etwa nützliche Zuwendungen oder sogenannte Beraterhonorare, unversteuert außen vor bleibt. Ähnlich auch der Fall, dass es sich um eine unversteuerte Schenkung oder Erbschaft handelt und nicht lediglich  „steuerneutrale“ Kapitalerträge.

Gerade Banken in der Schweiz – anders in Österreich – besitzen keine EDV mit steuerlicher Auswertung für deutsche  Steuererklärungen. Denn in der Regel sind dortige Kunden vielfach nur Hinterzieher – es fehlt an der Nachfrage nach steuerlich unmittelbar verwertbaren Auswertungen zur Deklaration steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, bis heute. Wenn man dort Zweitbelege anfordert, dauert es oft Monate – manchmal länger. Gebühren für den Zweitausdruck eines Kontoauszuges zum Jahresende können sich bei bis zu mehr als 500 CHF bewegen. Nicht selten liefert die EDV des Kreditinstitutes keine zutreffenden Auswertungen. Die Finanzaufsicht moniert dies im Inland seit Jahren. Ein Praktiker meint dann gegenüber Kollegen in Ausbildung, alles sei nur halb so schlimm: „Merken Sie sich eines: Einsitzen geht immer nur der Mandant.“

 

von Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.network-karriere.com (Ausgabe August 2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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