Der Tarifwechsel nach § 204 VVG – (k)eine typische Makleraufgabe !?

Wie sich Versicherungsmakler durch falsch gestaltete Vertragsmuster um ihre Vergütung bringen
“It’s not the fall that kills you – it’s the sudden stop at the end.” (Douglas Adams)
Durch Urteil vom 01.06.2012 hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall einen Versicherungsmakler zur Rückzahlung der Vergütung für die Vermittlung eines Tarifwechsels verurteilt. Dieser Versicherungsmakler hat durch fehlerhaft gestaltetes Formular sich selbst um seine Vergütung gebracht, und mußte zudem noch die Prozeßkosten bezahlen. Ein Teil der Versicherungsmakler ist irritiert und hilft Kunden seither nicht mehr bei der Umdeckung nach § 204 VVG gegen separate Erfolgsvergütung. Indes ist das Umdecken beim gleichen Versicherer regelmäßig eine Makleraufgabe.

Die falsche Darstellung der Vermittlung als sogenannte Umgestaltung

Kein normaler Immobilienmakler käme auf die Idee, einem Hausbewohner im dritten Stock eine kleinere Wohnung im Erdgeschoß zu vermitteln, und dies dann als „Führung von Verhandlungen mit dem Vermieter mit dem Ziel der Umgestaltung des Wohnungsmietvertragsverhältnisses“ zu beschreiben. Damit würde er sich geradewegs auf das Glatteis verbotener Rechtsberatung begeben.
Genauso „tödlich“ ist es als Versicherungsmakler derart, also „als Umgestaltung von Verträgen“ die Vermittlung eines Tarifwechsels beim gleichen Versicherer anzubieten. Dies führt direkt zum Vorwurf unerlaubter Rechts- oder Versicherungsberatung, und zum vollständigen Verlust der beabsichtigten Erfolgsvergütung. Solche schlechten Vertragsmuster mit gleichsam hochstaplerischem Inhalt, weil darin der Schwerpunkt der eigenen Dienstleistung falsch beschrieben wurde, führt unausweichlich zum Verlust der nötigen Einnahmen.

Zur Illustration das Beispiel eines Spediteurs, der ebenfalls keine Vergütung bekam

Der Spediteur transportiert eine Ware, aber er schließt auch die erforderlichen Versicherungen ab und füllt die Zollformulare aus. Wenn so ein unglücklicher Spediteur nun auf die Idee käme, in seinem Vertrag das Formularausfüllen und die Versicherungen übertrieben hervorzuheben, z. B. indem er die Prüfung der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Transport in hochstaplerischer Art und Weise derart in den Vordergrund stellt, den eigentlichen Transport aber etwa nur noch die Bedeutung zukommen läßt, wie beim Rechtsanwalt der Transport der Klageschrift zum Nachtbriefkasten des Gerichts, dann hat er verloren. Noch schlimmer, wenn er auch dazu noch etwa sagt "Führung der Verhandlungen und Vergabe des Auftrags an ein Frachtunternehmen oder einen Kurierdienst“. Wenn er hingegen sich eines solchen als Subunternehmer bedient, dann ist es eine reine erforderliche Nebenleistung dazu, daß er sich mit diesem vorher vertraglich einig geworden sein muß und ihm den Auftrag erteilt hat.
Man kann sich ja mal den Spaß machen, und aus der Tätigkeit eines Spediteurs (mit Subunternehmern für die eigentliche Warenbewegung) die einzelnen Schritte mit rechtlichem Gehalt herauszufiltern und als solche schriftlich aneinanderreihend darzustellen, und schon hat man jemanden, dessen Tätigkeit ganz erheblich von Rechtsberatung und Rechtsgestaltung geprägt ist. Und um das zu bestärken, sagt er am besten noch, daß er mit dem eigentlichen Transport von Waren selbst rein gar nichts zu tun hat, sondern nur die Nebenleistungen erbringt, und daher auch kein Geld für den Transport möchte, sondern für die Nebenleistungen ein Beratungshonorar. 

Sollte ein Versicherungsmakler Tarifwechsel nach § 204 VVG vermitteln? 

Auch wenn der Makler Tarifwechsel nach § 204 VVG vermitteln darf, bleibt fraglich, ob er es wirklich sollte. Denn solche Tarifwechsel funktionieren anders und sind komplexer als Neuvermittlungen. Alleine schon die Anrechnung oder teilweise Nichtanrechnung oder Umverteilung der unterschiedlichen Teile der Alterungsrückstellungen führt zu erst später sichtbaren Effekten, die eher nur einem mit der Kalkulation und Versicherungstechnik von PKV-Tarifen und den Gepflogenheiten und technischen Dispositionsspielräumen der Versicherer vertrauten Versicherungsmathematiker sich vollständig erschließen dürften. Dennoch wird ein Makler gegenüber einem solchen externen Sachverständigen von Gerichten leicht noch strenger am vollen Maßstab seiner Maklerpflichten gemessen. Was er zwar grundsätzlich darf, letztlich aber – mangels zwar durchaus erlernbarer einschlägiger Kenntnisse und Erfahrung – vielleicht gar nicht in vollem Umfang kann, sollte womöglich doch besser Spezialisten überlassen werden. 

Fazit für Versicherungsmakler

Es ist besonders heikel, wenn man aus Fachbüchern sogenannter Experten irgendwelche Vertragsmuster abschreibt. Ebenso prekär sind die Maklerverträge, welche man über renommierte Strukturvertriebe bekommen kann. Die Enttäuschung ist groß, wenn diese „Muster ohne Wert“ vor Gericht nicht halten. Dann wird es ganz still – man weiß ja „dem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“, aber wenn man dann vor Gericht noch große Vermögensverluste erleidet, werden solche Vertragsmuster zum von Anfang an vermeidbaren Ärgernis.
Dr. Johannes Fiala, Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm

Mit freundlicher Genehmigung von
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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