Deutsche gesetzliche Rentenversicherung und private ausländische Rentenversicherung für Selbständige

– Warum es für Versicherungsvermittler kaum empfehlenswerte inländische Produkte mehr gibt –

 

Die Gruppe der Selbständigen besteht aus rund 1,2 Mio. Freiberuflern sowie etwa 3,0 Mio. Gewerbetreiben. Die Freiberufler sind überwiegend
Zwangsmitglieder in einer der mehr als 90 Versorgungswerke bzw. Versorgungskammern. Dort allerdings erweist sich das kapitalgedeckte Ansparen
der Altersversorgung in den letzten Jahren als immer weniger lohnend mit bis zu mehr als 52% Einbußen gegenüber früher in Aussicht gestellten Renten.
Grund dafür sind weniger die vielfach fehlerhaften Beratungen durch Finanzintermediäre und Haftungsprozesse oder eine krasse Überforderung der
Kompetenzträger beim Risikomanagement als vielmehr der Druck der Kapitalmarktentwicklung mit Niedrigzinsen und der Entwicklung der Lebenserwartung auf
Erträge und zu erbringende Leistungen.

 

Hinzu kommt der unerschütterliche Glaube, man könne bei einem seit über einem Jahrzehnt realen Niedrigzins von derzeit rund 1% durch Finanzwetten risikolos
ein Vielfaches an Wertsteigerung des Vermögens zur Altersversorgung nachhaltig erwirtschaften: Sobald diese Träume von der Realität eingeholt werden,
stehen weitere Leistungskürzungen zu erwarten.

 

Die Masse der Selbständigen wird sich mit drohender Altersarmut beschäftigen müssen, wenn nicht dem Leben von Containern oder Besuchen bei der Tafel,
so doch erhebliche Abstriche am gewohnten Lebensstandard. Die Mitteilungen der Versorgungswerke über die angeblich erreichten Anwartschaften dürften
vielfach auf dem Prinzip Hoffnung basieren, frei nach Karl Valentin: „Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist“.

 

Fehlvorstellung über Kapitaldeckung

Man hört dann „aber die Renten im Versorgungswerk sind doch kapitalgedeckt!“ – auf Nachfrage besteht dann die Vorstellung, dass sämtliches Geld für die
auszuzahlenden Renten bereits auf dem Konto des Versorgungswerkes liegt. Kaum jemand hat sich klar gemacht, dass nur ein Bruchteil der Finanzmittel
für die auszuzahlenden Renten bereits vorhanden ist. Vielmehr rechnet man mit jahrzehntelangen Zinsen von 4 % und mehr auf diese Mittel sowie die
noch einzuzahlenden Beiträge, damit sie dann mit den erst noch zu verdienenden Erträgen in der kalkulierten Höhe für die bereits zugesagten Rentenzahlungen
ausreichen. Kapitalgedeckt in diesem Sinn ist auch die Verpflichtung, am nächsten Tag 108.000 EUR zahlen zu müssen, wenn man 3.000 EUR besitzt und aufgrund
Befragung der Glaskugel davon ausgeht, dass am Abend die richtige Zahl kommt, wenn man das Geld in Baden Baden auf die 13 setzt. Kurz: Jede Kapitaldeckung
reicht nicht aus, wenn die zu ihrer Kalkulation auf Jahrzehnte in die Zukunft getroffenen Annahmen zur künftigen Entwicklung nicht eintreffen.

 

Freiwillige Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Die DRV weist darauf hin, dass es für Selbständige die Möglichkeit der fast jederzeitigen freiwilligen Versicherung gibt. Die Beiträge führen derzeit zu
Jahresrentensteigerungen in Höhe von 5,2 % des eingezahlten Beitrags, die Dynamik der nächsten Jahrzehnte noch nicht mitgerechnet. Voraussetzung ist, dass
keine gesetzliche Versicherungspflicht bei der DRV besteht, etwa aufgrund einer versicherungspflichtigen Haupt- oder Nebenbeschäftigung bzw. einer
Versicherungspflicht auf Antrag. Eine formlose Mitteilung an die DRV genügt – bis zum 31.März des Jahres mit der Option auch für das komplette Vorjahr
nachträglich Beiträge zu entrichten. Die Höhe ist zwischen dem monatlichen Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählbar – für 2013 also zwischen
85,05 € p.M. und 1096,20 €. Zum großen Teil sind die Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, nämlich als sogenannte Basisrente – im Jahr 2013 bereits zu 76 %.

 

Wer neben der Selbständigkeit nur einen 450-Euro-Job hat, braucht lediglich (auf Antrag) sich von der Versicherungspflicht mit pauschaliert abgeführter Rentenversicherung
befreien zu lassen, um den Weg für die freiwillige Versicherung bei der DRV zu ermöglichen. Je nach der Höhe der (weiteren) Einkünfte als Selbständiger
(sogenannte Hinzuverdienstgrenzen) kann eine vorgezogene Teilrente (1/3, 1/2 oder 2/3) beantragt werden. Solange keine Vollrente bezogen wird, bleibt die freiwillige
Versicherung möglich. Die DRV gestattet auch die freiwillige Vorauszahlung für das komplette laufende Jahr.

 

Vorteile der gesetzlichen freiwilligen Versicherung

Für diese Versorgung spricht, dass Selbständige nicht durch Kalkulationsfehler in Musterberechnungen über die Höhe der zu erwartenden Überschüsse privater
Rentenversicherungen getäuscht werden können. Die aus Beiträgen erworbenen Renten der DRV sind niemals gesunken, sondern durch Dynamik – Anpassung des Rentenwertes –
gestiegen. In den letzten Jahren wurden Vermittler privater Rentenversicherungen häufig mit falsch rechnender Software ausgerüstet, etwa durch Zugrundelegung
überhöhter Kapitalmarktzinsen. Auch bei Versorgungswerken kam es vor, dass beispielsweise mit veralteten Sterbetafeln und unrealistisch hohen Zinsen gerechnet wurde.

 

Private Rentenversicherung aus der Schweiz für männliche Selbständige

Seit dem 21.12.2012 dürfen in Deutschland über Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nur noch sogenannte Uni-Sex-Tarife angeboten werden. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf für Frauen und Männer nur noch mit gleicher Lebenserwartung kalkuliert werden. Diese Versicherungstarife
sind wesentlich teurer bzw. die Renten sind gerade für Männer deutlich niedriger geworden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) wies
bereits darauf hin, dass das Deutsche Versicherungsvertragsgesetz, die Kalkulationsverordnung und das Versicherungsaufsichts-Gesetz auch bei Angeboten
ausländischer Versicherer für Deutschland beachtet werden müssen.

 

Ein Ausweg sind jedoch die für männliche versicherte Personen bis zu mehr als 10 % günstigeren Bi-Sex-Versicherungsangebote insbesondere aus der Schweiz.
Diese dürfen jedoch weder von in- und ausländischen Versicherungsagenten noch von in- und ausländischen Versicherungsmaklern bzw. Brokern deutschen Kunden
angeboten werden – der Kunde muss sich vielmehr selbst an den Schweizer Versicherer wenden, um dort eine sogenannte Korrespondenzversicherung abzuschließen.
Wird die Police eines ausländischen Versicherers durch eine Mittelsperson angebahnt, so gilt regelmäßig deutsches Recht – und damit Uni-Sex. Für Vermittler
bedeutet dies dann, wie bei manchem Ladengeschäft angeschrieben: „Wir müssen leider draußen bleiben“.

 

Vorteile der Rentenversicherung aus der Schweiz

Finanzhäuser, also auch Versicherungen, können mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu mehr als 1% p.a. insolvent werden. Aus der EU kommt der Vorschlag die
Eigenkapitalausstattung der Versicherungsunternehmen zu erhöhen (Solvency II). In der Schweiz ist dies bereits seit Jahren umgesetzt – in Europa auf Jahre ausgesetzt.
Die in der Schweiz nun noch vorsichtigere Unternehmenspolitik gewährleistet erwartbar eine höhere Sicherheit dauerhafter Erfüllbarkeit von Leistungsversprechen der
Versicherer als in Deutschland.

 

Allerdings müssten sich deutsche Selbständige mit den Versicherungsangeboten aus dem Ausland im Detail beschäftigen, denn dort gelten teils abweichende zumal
technische Vorschriften und Usancen, so dass  die Prüfung und Erläuterung durch einen mit Schweizer Lebensversicherungen befassten versicherungsmathematischen
Sachverständigen meist unumgänglich ist. Der Einkauf einer Rentenversicherung in der Schweiz wird selten über eine Brieffreundschaft gelingen können.
Vielmehr werden solche Versicherungen meist problemlos über Versicherungsberater bzw. Anwälte und mithilfe von Steuerberatern als Team beiderseits der Grenzen beraten.
Typischerweise handelt es sich um Einmalanlagen aus Anlass einer Abfindung betrieblicher Altersversorgung, oder bei Beendigung einer Beschäftigung, aber auch nach
einer Erbschaft oder Ablauf einer Lebensversicherung sowie zur häufig in beliebiger Höhe konkursfesten Altersversorgung.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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