Die Zulassung steht auf dem Spiel

Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet! Mit solchen oder ähnlichen Musterformularen soll es Vermittlern erleichtert werden, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. In der Praxis sind damit jedoch einige „Risiken und Nebenwirkungen” verbunden.

Ein Versicherer hat prinzipiell zwei Möglichkeiten, das Verhalten seines Versicherungsnehmers zu steuern: n Er kann in den Bedingungen einen Ausschlusstatbestand nennen, wonach kein Versicherungsschutz bestehen soll, wenn bestimmte objektive Voraussetzungen gegeben sind.  Er kann eine bestimmte Obliegenheit definieren. Darunter versteht man allgemein eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung rechtliche Nachteile nach sich zieht. Eine Obliegenheitsverletzung führt nach der Relevanztheorie des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn sie generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Der Versicherer muss also zum einen nachweisen, dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit objektiv verletzt hat, zum Zweiten, dass er dies aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und drittens, dass seine Interessen dadurch ursächlich verletzt sind. Das sieht in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) auf den ersten Blick ähnlich aus. In der Praxis sind die Auswirkungen jedoch nicht unerheblich. Gelegentlich gibt es Versuche der Versicherungswirtschaft, die strengeren Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung zu umgehen, indem ein subjektives Verhalten des Versicherungsnehmers als „objektiver“ Ausschlussgrund formuliert wird. In solchen Fällen spricht man von „verhüllten“ Obliegenheiten.

Dokumentation als Beweis für Fehler

Die Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers richtet sich nach Paragraf 42 c Absatz 1 und Paragraf 42 d VVG. Die Inhalte der Beratung, also die Erfüllung der Pflichten, sind danach in einer Dokumentation festzuhalten. Die Dokumentation ersetzt weder eine strukturierte Arbeitsweise noch die eigene Fachkundigkeit. Im Zweifel wird die Dokumentation dem Kunden den besten Beweis für Fehler liefern, beispielsweise wenn haftungsträchtige Punkte fehlen oder aufklärungspflichtige Risiken nicht dokumentiert wurden.

Praxis der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer

Eine Untersuchung verschiedener Bedingungswerke durch den VSH-Spezial-Versicherungsmaklers Ralf W. Barth (www. rwb-finanz.de) ergab insgesamt drei typische Gestaltungsformen: n Der Versicherungsschutz soll sich nicht auf Haftpflichtansprüche beziehen „wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz”. Der Versicherungsvermittler müsste also nachweisen, dass der Versicherungsnehmer während seiner Beratung ganz bewusst auf die Dokumentation verzichtet hat. Beispiele finden sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. n „Ausgeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche (…) in Fällen (…) – in denen die Dokumentation (…) nicht durch Vorlage der betreffenden Unterlagen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden kann.“ Beispiele: Besondere Bedingungen der Versicherer und Zusatzbedingungen. n Einen Sonderweg beschreitet ein Versicherer in seinen „Besonderen Bedingungen für Finanzdienstleister“: „(…) Der Versicherungsnehmer hat die Beratung, insbesondere über die mit der Anlage verbundenen Risiken (…) zu dokumentieren und im Versicherungsfall vorzulegen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit …“

Risiken des Verzichts auf Dokumentation

Das Risiko des Vermittlers liegt also erst einmal darin, dass sein Versicherer ihm im Schadensfall keine VSH-Deckung bietet, wenn er blind ein Musterformular für den Verzicht auf die Dokumentation der Beratung verwendet. Auch solche Formulare müssen stets an das eigene Deckungskonzept und die persönliche Arbeitsweise angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit kann auch zur Sprache kommen, wenn der Vermittler als Agent an seine Produktgeber (auch in den Bereichen betriebliche Altersversorgung/ Zeitwertkonto) angebunden ist, aber als Makler gegenüber den Kunden auftritt: Ob dann der eigene VSH-Versicherer überhaupt sicher leistet? Oder steht dann womöglich die Zulassung auf dem Spiel? Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass der Vermittler im Haftungsprozess beziehungsweise im angeblichen Schadensfall keinerlei Nachweis für Inhalt, Ablauf und Umfang seiner Tätigkeit bieten kann. Dies erschwert dem eigenen Anwalt beziehungsweise dem VSH-Versicherer die Abwehr unbegründeter Schäden. Damit kann es zu unnötigen Vergleichszahlungen kommen, und der Vermittler sammelt „negative Punkte durch regulierte Vorschäden“. In der Folge kann eine VSH-Vertragssanierung anstehen – konkret eine Kündigung des Versicherers erfolgen: Dem Vermittler wird dann angeboten, dass er für die zehn- oder zwanzigfache Prämienhöhe eine Vertragsverlängerung bekommen könnte.

Erfahrungen aus anderen Berufsgruppen liegen vor

Dies wird dann faktisch oft zu einem Berufsverbot und einem Entzug der Zulassung führen können. Derartige Erfahrungen liegen aus anderen Berufsgruppen mit gesetzlicher VSH-Versicherungspflicht seit Jahrzehnten bereits vor. Es ist eine Option der Vermittler, die eigene Haftungssituation durch ein Maßnahmenbündel zu optimieren. Die Abstimmung des eigenen Formularwesens (Maklervertrag, Beratungsverzicht, Dokumentation etc.) mit den persönlichen VSH-Bedingungen wird damit zur existenziellen Aufgabe der Gegenwart.

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt und geprüfter Finanz- und Anlageberater in München
(veröffentlicht im Versicherungsmagazin 6/2007, 58)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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