Doktorarbeit bestätigt die unendlich hohe Unpfändbarkeit von Rüruprente bzw. Basisrente

– Wie Juristen und Versicherungsvermittler für den Schutz bei Insolvenz haften –

 

Rüruprenten bzw. Basisrenten sind grundsätzlich vertraglich nicht vererbbar, wie mit dem Versicherer vereinbart auch nicht ordentlich kündbar, beleihbar oder verkäuflich, sowie auch nicht verpfändbar. Dieses Erfordernis ergibt sich zur steuerlichen Absetzung aus § 10 I Nr. 2b EStG. Experten der Firma „Wikipedia“ meinen, dass die Rüruprente gemäß § 851c II ZPO pfändungsgeschütztes Vermögen darstellen – ein Vorteil der Basisrente laut Wikipedia auch in der Insolvenz. Im gleichen Artikel wird die steuerliche geförderte Prämienleistung in der Ansparphase gemäß § 97 EStG, § 851 ZPO als pfändungsgeschützt dargestellt. In einer rechtswissenschaftlichen Doktorarbeit heißt es demgegenüber zutreffender „§ 97 EStG ist nur auf das “nach § 10a oder Abschnitt XI (EStG) geförderte Altersvorsorgevermögen” (Riesterverträge) anwendbar.“.

 

Doktorarbeit führt bis hin zur kompletten Unpfändbarkeit

In einem neuen Fachbuch, ursprünglich eine juristische Promotion, aus einem Verlag für Versicherungsfachleute, wird dargestellt, daß Basisrentenverträge im Gegensatz zur begrenzt pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach § 851c ZPO weder kapitalbildend seien, noch hätten sie einen Rückkaufswert, weshalb alleine sie in der Ansparphase gar nicht pfändbar seien. Das Kapital der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge sei nach § 851c ZPO hingegen – im Gegensatz zum Basisrentenvertrag – aber oberhalb der gesetzten Grenzen bei Pfändung zu überweisen, beispielsweise an Gläubiger und Insolvenzverwalter.

Konsequent zu Ende gedacht könnte man damit behaupten, daß man ohne Rückkaufswert in einer Lebensversicherung – wie angeblich bei Basisrentenverträgen gegeben – sogar beliebig hohe Beträge – geschützt vor Gläubigern und Insolvenzverwalter – als Vermögen schützen könne. Die Doktorarbeit begründet dies: „Eine Pfändung scheidet aber, wie nachfolgend ausgeführt wird, schon deswegen aus, weil es sich bei der Rüruprente nicht um ein kapitalbildendes Vorsorgeinstrument handelt mit der Folge, dass dem Vertragspartner weder in der Anspar- noch in der Auszahlungsphase ein Anspruch auf einen “Rückkaufswert” zusteht, den der Gläubiger pfänden könnte.“

Zur Untermauerung wird auf einen „Münchner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz“ (VVG) bezug genommen. Der Versicherungsvertrieb hätte es wohl kaum besser zur Verkaufsförderung in seine Prospekte zur Kundenwerbung schreiben können.

Letztlich folgt dies auch der Argumentation des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft zum unbegrenzten Pfändungsschutz der Basisrente in de Ansparzeit, der etwa aktuell auf seiner Website geschrieben hat:

„Der GDV weist zudem daraufhin, dass das Vorsorgekapital der Basisrente während der Ansparzeit vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Das heißt: Weder die Agenturen für Arbeit noch das Sozialamt oder eventuelle Gläubiger haben Zugriff auf die Basisrente. Nur die spätere Rente ist oberhalb der Freigrenzen pfändbar.“

 

Rückkaufswerte gibt es auch ohne ordentliche Kündigung

Selbst wenn vertraglich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde, liegt versicherungstechnisch an sich genau die gleichen Verhältnisse vor, wie bei jeder anderen kapitalbildenden Lebensversicherung, und die Nichtauszahlung eines Rückkaufwertes bei beiden Vertragsformen bei Kündigung bedeutet nicht, das er nicht vorhanden ist und nicht bei Pfändung zu überweisen ist. Die ordentliche, also vertraglich ausgeschlossene, Kündigung wird der Versicherer als Vertragsstillegung behandeln – also erst mal keine weiteren Einzahlungen erwarten. Kündigen hingegen kann der Gläubiger nach einer Pfändung, der Insolvenzverwalter, so ist wie bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung zu verfahren – mit Rückkaufswert, allenfalls mit dem begrenzten Schutz der pfändungsgeschützten Altersvorsorge gem. § 851c ZPO unter Überweisung des überschießenden Betrages.

 

Zum Vergleich kann man eine beliebige Rentenversicherung jedoch ohne Todesfalleistung, nach Art der Basisrente heranziehen, in beliebiger Höhe, und mithin ohne auszahlbaren Rückkaufswert (RKW). Den angeblich nicht vorhandenen RKW gibt es indes, denn nach dem VVG ist er für die beitragsfreie Leistung maßgeblich, etwa wenn der Vertrag stillgelegt wird, und dieser wird auch ausgewiesen. Vermutlich haben Doktoranden im Versicherungswesen und Autoren von Wikipedia noch nie einen solchen Versicherungsschein in Händen gehalten und mussten „Nichtwissen durch über alles schreiben können“ ersetzen?

 

Rüruprente bzw. Basisrente weist Rückkaufswert aus

Hier aus einem Versicherungsschein zur Illustration des Rückkaufswert für eine Basisrente:

“Aktuelle Rückkaufswerte:         garantierte Leistung *)   5729 EUR

                                                         garanierte Überschussanteile *)                           152 EUR

                                                        Gesamtbetrag inkl. Überschussbeteiligung *)   5881 EUR

 

*) Aufgrund der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Basisrente besteht kein verfügbares Guthaben für Ihren Vertrag. Eine Auszahlung ist nur in Form einer lebenslangen Rente gemäß den Versicherungsbedingungen möglich.”

Eingezahlt waren so um die 6.200 EUR in drei Jahren.

 

Der Punkt ist, dass man durch vertragliche Regelungen, dass jemandem nichts zurückgezahlt wird, sondern nur als Rente, nicht auch gleich noch die Pfändbarkeit verhindern kann. Es ist im gesamten Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht möglich durch eine privat-vertragliche Regelung über das Verbot einer Verpfändung oder Beleihung die hoheitliche Vollstreckung durch gerichtliche Pfändung auszuschließen.

 

Vertraglicher Kündigungsausschluß verhindert keine Kündigung durch Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.12.2012, Az. IX ZR 79/11) entschied bereits, dass ein vertraglicher Kündigungsausschluß die Verwertung der Lebensversicherung über eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht verhindert. Im Zweifel ist das komplette durch Prämienzahlung beim Versicherer gebildete Vermögen weg – Gläubiger können den Rückkaufswert hoheitlich über das Vollstreckungsgericht pfänden und überweisen lassen, Insolvenzverwalter können den (nur vertraglich unkündbaren und nur vertraglich nicht abtretbaren) Versicherungsvertrag kündigen und das Vermögen einziehen. Dazu der BGH: „Doch können nach § 851 Abs. 2 ZPO vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.“

 

Basisrente (Rüruprente) ist auch vor Rentenbeginn pfändbar

Für eine (ggf. teilweise) Unpfändbarkeit bedarf es zusätzlicher Regelungen, beispielsweise dass die Voraussetzung für einen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO vorliegen. Dies ist jedoch weder bei Versicherungsverträgen die als Basisrente vermittelt werden nicht automatisch der Fall. Dies gilt es stets fachkundig prüfen zu lassen, denn Basis-/Rüruprenten sind von Hause aus zunächst einmal so gestrickt, dass das Finanzamt sie steuerlich anerkennt, und nicht immer auch nach § 851 c ZPO ausgerichtet.

 

Ein vertraglich mit dem Versicherer festgelegtes Verwertungsverbot würde gegen den begrenzten Pfändungsschutz für Altersvorsorge in der Zivilprozessordnung sprechen und diesen somit umgehen. Daher entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11), dass der vertraglich festgelegte Verwertungsausschluss nicht die Pfändung verhindern kann. Bei den allermeisten Versicherungsvermittlern im Inland sind allenfalls teilweise pfändungsgeschützte Rentenversicherungen zu erhalten, derzeit höchstens mit Aussicht auf eine Rente von bis zu weniger als 600 Euro im Monat.

 

Guter Rat vom Versicherungsvermittler, Steuerberater oder Doktor?

Als Anleger kann man die feste und mit erheblicher Lobbyarbeit von Versicherern und deren Verbänden gestärkte Überzeugung der meisten Vermittler und Versicherer, die Basisrente sei in der Ansparphase in beliebiger Höhe unpfändbar, dennoch für sich nutzen, um einen völligen Pfändungsschutz zu erreichen.

 

Dazu ist es lediglich erforderlich, sich von einem der vielen Experten beraten lassen, sein Geld pfändungssicher in einem Basisrentenvertrag zu verstecken. Ggf. muss man den Vermittler wechseln, weil manche Vermittler hier bereits vorsichtig geworden sind. Wichtig ist, auf einer Beratung und auch einer Dokumentation zu bestehen, den Punkt der 100%igen Pfändungssicherheit in der Ansparphase anzusprechen und darauf zu achten, dass dieser in der schriftlichen Dokumentation ohne Wenn und Aber festgehalten wird. Eine zusätzliche Bestätigung durch den Versicherer kann nichts schaden, damit dieser auch haftet. Dafür wird es sich empfehlen, auf solche Zweifler wie die Autoren dieses Beitrags hinzuweisen, weshalb man eine ganz deutliche Bestätigung benötigt.

 

Dies ermöglicht dann, sich später an der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters oder Vermittlers schadlos zu halten, oder auch beim Versicherer, die gerne dazu beraten haben.

 

Weitere Option ist dann, das Geld später vielfach wieder zurückzuholen, auch sofern sich der Rürupvertrag nachträglich als unwirtschaftlich herausgestellt hatte, wenn man mit einer falschen Zusicherung der Pfändungssicherheit zum Vertragsabschluss geworben wurde, beispielsweise durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder als Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des eigenen Vermögens zur Altersversorgung.

Wegen der Verjährungsfristen beim Beratungsverschulden empfiehlt sich ggf. eine rechtzeitige Feststellungsklage, dass Vermittler oder Versicherer für den Schaden durch Verlust der durch Beiträge erworbenen Basisrentenansprüche infolge Pfändung von Kapital in der Ansparphase haften.

 

Die Bemühungen zum Vermögensschutz über eine Basisrente erweisen sich sonst später weitgehend als vergebens, aber bestimmt nicht umsonst. Es gibt aber noch genug Vermittler und Versicherer, die den Braten nicht riechen und gerne in die Haftungsfalle gehen, indem sie mit fester Überzeugung die völlige Unpfändbarkeit der Basisrente ausdrücklich dem Versicherungsnehmer bzw. Antragsteller bestätigen. Damit ist dann der Anleger auch soweit die Basisrente sich später vor Rentenbeginn nicht als pfändungssicher erweist, jedenfalls durch die Haftung des Anbieters der Basisrente und des Vermittlers bzw. dessen Haftpflichtversicherung – soweit diese reicht – geschützt.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www-pt-magazin.de (veröffentlicht im P.T. Magazin am 31.07.2015)

Link: http://www.pt-magazin.de/newsartikel/archive/2015/july/31/article/doktorarbeit-bestaetigt-die-unendlich-hohe-unpfaendbarkeit-von-rueruprente-bzw-basisrente.html

und

www.experten.de (veröffentlicht in Experten-Report 06/2016)

und

veröffentlich in www.Finanzwelt.de am 22.07.2015 unter der Überschrift: Haftungsfalle Basisrente wegen der Pfändbarkeit

 

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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