Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens: Stille Reserven bei Verlagerung ins Ausland

Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens: Stille Reserven bei Verlagerung ins Ausland

Stille Reserven bei Betriebsverlagerung

Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag „Firmensitz ins Ausland verlegen: Diese Steuerfolgen sollten Unternehmen kennen” behandelt die Entstrickungsbesteuerung bereits als einen von vier steuerlichen Kernpunkten – dort jedoch nur im Überblick und rechtsformübergreifend zusammengefasst. Der Beitrag „Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern und Einzelunternehmern” vertieft die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG bereits ausführlich für Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften, einschließlich der Abgrenzung zur fiktiven Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3a EStG. Der vorliegende Beitrag setzt bewusst einen anderen Schwerpunkt: Er behandelt die Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens in technischer Tiefe dort, wo die bisherigen Beiträge nicht ansetzen – bei der Entstrickung von Kapitalgesellschaften nach § 12 KStG, bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen und Verrechnungspreisen nach § 1 AStG sowie bei der Betriebsstättenzuordnung nach dem Authorised OECD Approach (AOA). Für die einkommensteuerlichen Detailfragen bei Einzelunternehmern und Freiberuflern sowie für die gesellschaftsrechtlichen Aspekte einer GmbH-Sitzverlegung wird ergänzend auf die genannten Beiträge verwiesen.

Verlagert ein Unternehmen Wirtschaftsgüter, Funktionen oder ganze Betriebsteile ins Ausland, verliert Deutschland damit häufig – ganz oder teilweise – sein Besteuerungsrecht an stillen Reserven, die über Jahre hinweg unversteuert gewachsen sind. Der Gesetzgeber begegnet diesem Risiko mit der Entstrickungsbesteuerung: Er fingiert eine Veräußerung zum gemeinen Wert, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet und dem Unternehmen kein Geld zufließt. Wer diesen Mechanismus unterschätzt, riskiert eine erhebliche, sofort fällige Steuerlast ausgerechnet in einer Phase, in der liquide Mittel für die Expansion oder den Umzug ins Ausland benötigt werden. Dieser Beitrag ordnet die Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens systematisch ein – von der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts über die komplexere Funktionsverlagerung zwischen verbundenen Unternehmen bis zur Betriebsstättenzuordnung nach international abgestimmten Grundsätzen.

Was ist die Entstrickungsbesteuerung? Grundprinzip und Rechtsgedanke

Der Begriff „Entstrickung” beschreibt den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut oder einer betrieblichen Tätigkeit. Rechtstechnisch wird dieser Vorgang so behandelt, als hätte der Steuerpflichtige das betroffene Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert veräußert oder – bei Personenunternehmen – aus dem Betriebsvermögen entnommen. Die im Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven, also die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Marktwert, werden dadurch aufgedeckt und sofort der Besteuerung unterworfen – unabhängig davon, ob überhaupt ein Geldfluss stattfindet. In der steuerlichen Praxis wird dieses Phänomen oft als „Dry-Income-Problem” bezeichnet: Es entsteht eine Steuerschuld, ohne dass liquide Mittel zufließen, aus denen sie beglichen werden könnte.

Der dahinterstehende Rechtsgedanke ist im internationalen Steuerrecht als Aufteilungsprinzip anerkannt: Stille Reserven, die während der Zeit entstanden sind, in der ein Wirtschaftsgut der deutschen Steuerhoheit unterlag, sollen grundsätzlich auch von Deutschland besteuert werden können – unabhängig davon, ob die Realisierung erst nach einer Verlagerung ins Ausland erfolgt. Spiegelbildlich zur Entstrickung steht die „Verstrickung”: Erlangt Deutschland durch den Zuzug eines Wirtschaftsguts ein neues oder erweitertes Besteuerungsrecht, wird der Wert zum Zeitpunkt des Zuzugs als neuer Ausgangswert (Anschaffungskosten) festgeschrieben.

Rechtsgrundlagen im Überblick: Wer unterliegt welcher Vorschrift?

Die Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens ist nicht in einer einzigen Norm geregelt, sondern verteilt sich je nach Rechtsform und Konstellation auf mehrere Vorschriften:

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Konstellation Rechtsgrundlage Gegenstand
Einzelunternehmen, Personengesellschaft – einzelne Wirtschaftsgüter § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG Fiktive Entnahme zum gemeinen Wert
Einzelunternehmen, Personengesellschaft – gesamter Betrieb/Teilbetrieb § 16 Abs. 3a EStG Fiktive Betriebsaufgabe
Kapitalgesellschaft – Wirtschaftsgüter oder gesamtes Vermögen § 12 Abs. 1 KStG Fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert
Funktionsübertragung zwischen nahestehenden Personen (alle Rechtsformen, inklusive eigener ausländischer Betriebsstätte) § 1 AStG, insbesondere Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 5 Bewertung als Transferpaket, Betriebsstättengewinnaufteilung
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Privatvermögen, ab 1 % Beteiligung) § 6 AStG Fiktive Veräußerung der Anteile

Von der Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu unterscheiden, die ausschließlich Anteile im Privatvermögen natürlicher Personen an Kapitalgesellschaften betrifft. Zieht ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland, ohne dass sich an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft selbst etwas ändert, greift auf seiner Ebene § 6 AStG – während die Gesellschaft, sofern sie ihrerseits Wirtschaftsgüter oder ihren Sitz verlagert, unabhängig davon der Entstrickung nach § 12 KStG unterliegen kann. Beide Ebenen sind rechtlich getrennt zu prüfen und können gleichzeitig zum Tragen kommen.

Die Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ordnet § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG an, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleichsteht. Satz 4 konkretisiert den praktisch wichtigsten Fall: Wird ein bislang einer inländischen Betriebsstätte zugeordnetes Wirtschaftsgut künftig einer ausländischen Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen zugeordnet, liegt ein solcher Ausschluss oder eine solche Beschränkung insbesondere vor. Bewertet wird diese fiktive Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht wie sonst bei Entnahmen üblich mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert – dem gesetzlich vorgesehenen höheren Maßstab.

Diese Grundsätze und ihre Abgrenzung zur fiktiven Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3a EStG, die einschlägigen Streckungsmöglichkeiten für Einzelunternehmer sowie praktische Gestaltungsfragen behandelt der Beitrag „Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern und Einzelunternehmern” ausführlich. Im Zentrum des vorliegenden Beitrags steht demgegenüber die – bislang auf der Kanzlei-Website nicht vertiefte – Entstrickung auf Ebene der Kapitalgesellschaft sowie die technisch anspruchsvollere Bewertung im Konzern- und Betriebsstättenkontext.

Entstrickung auf Ebene der Kapitalgesellschaft: § 12 KStG im Detail

Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthält § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG eine der EStG-Regelung nachgebildete, aber eigenständig formulierte Vorschrift: Wird bei der Körperschaft das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung liegt nach der Konkretisierung des Gesetzes insbesondere dann vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte der Körperschaft zuzuordnendes Wirtschaftsgut künftig einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Anders als bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften bedarf es bei der Kapitalgesellschaft keiner Entnahmefiktion, denn eine Körperschaft kennt begrifflich kein außerbetriebliches Privatvermögen – jedes Wirtschaftsgut ist stets Betriebsvermögen. § 12 Abs. 1 KStG knüpft deshalb unmittelbar an den Verlust oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts an, ohne den Umweg über eine Entnahme zu gehen. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift im Zuge der Steuerrechtsreformen von 2021 – mit Wirkung zum 1. Januar 2022 – neu gefasst und die amtliche Überschrift in „Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung” geändert; § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG ordnet seitdem ausdrücklich an, dass § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Absatz 1a EStG entsprechend gelten. Ergänzt wird die Vorschrift um Absatz 1a, der den spiegelbildlichen Fall der Verstrickung regelt, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht neu erlangt oder zurückerlangt.

Bemerkenswert für die praktische Beratung: Die früher in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 KStG a. F. enthaltene Sonderregelung, wonach die Verlegung von Geschäftsleitung oder Sitz einer Kapitalgesellschaft in einen Staat außerhalb der EU oder des EWR als Auflösung galt und eine vollständige Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG auslöste, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersatzlos weggefallen. Seither richtet sich auch die vollständige Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft in einen Drittstaat einheitlich nach der allgemeinen Entstrickungsregel des § 12 Abs. 1 KStG – also nach der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert, nicht mehr nach der strengeren Liquidationsfiktion. Wer sich – etwa anhand älterer Fachbeiträge – noch an der überholten Systematik orientiert, unterschätzt tendenziell die heute geltende Rechtslage, sollte aber ebenso wenig übersehen, dass die materielle Steuerbelastung durch die umfassende Einzelbewertung sämtlicher Wirtschaftsgüter im Ergebnis oft kaum geringer ausfällt als früher unter der Liquidationsfiktion.

Praktisch löst § 12 Abs. 1 KStG die Entstrickung insbesondere in folgenden Konstellationen aus: bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Satzungssitzes ins Ausland, bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf eine neu gegründete oder bestehende ausländische Betriebsstätte sowie bei einem Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit durch eine sogenannte Tie-Breaker-Entscheidung nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die gesellschaftsrechtliche Seite einer GmbH-Sitzverlegung – insbesondere die Unterscheidung zwischen Verwaltungssitz- und Satzungssitzverlegung, die einschlägige EuGH-Rechtsprechung (Daily Mail, Cartesio, Polbud) und der grenzüberschreitende Formwechsel nach der EU-Mobilitätsrichtlinie – ist gesondert im Beitrag „GmbH Sitzverlegung ins Ausland: Rechtliche und steuerliche Grundlagen” dargestellt.

Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG – Streckung auch für Kapitalgesellschaften

Eine sofort fällige Steuer auf nicht realisierte stille Reserven kann Unternehmen erheblich unter Liquiditätsdruck setzen. Für Verlagerungen innerhalb der EU oder des EWR sieht der Gesetzgeber deshalb eine Erleichterung vor: Nach § 4g EStG kann der Steuerpflichtige für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das im Rahmen einer Entstrickung einer Betriebsstätte in einem anderen EU- oder EWR-Staat zugeordnet wird, auf unwiderruflichen Antrag einen Ausgleichsposten bilden. Dieser wird nicht sofort, sondern im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufgelöst – die Steuerlast verteilt sich damit über insgesamt fünf Jahre, statt im Verlagerungsjahr in voller Höhe anzufallen.

In der öffentlich zugänglichen Fachliteratur wird § 4g EStG überwiegend im Kontext von Einzelunternehmern und Personengesellschaften dargestellt. Weniger geläufig, aber für die Praxis von Kapitalgesellschaften ebenso bedeutsam: Über die ausdrückliche Verweisung in § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG gilt § 4g EStG entsprechend auch für Körperschaften. Eine GmbH, die im Rahmen einer Entstrickung einzelne Wirtschaftsgüter einer neuen Betriebsstätte in einem anderen EU- oder EWR-Staat zuordnet, kann die daraus resultierende Steuerlast also ebenfalls über den Ausgleichsposten auf fünf Jahre strecken – vorausgesetzt, die Wirtschaftsgüter verbleiben tatsächlich in der ausländischen Betriebsstätte und werden nicht zwischenzeitlich veräußert oder anderweitig übertragen. Für Verlagerungen in einen Drittstaat außerhalb von EU und EWR steht diese Streckungsmöglichkeit dagegen nicht zur Verfügung; die Steuer wird dort im Jahr der Verlagerung in voller Höhe fällig.

Bewertung: Der gemeine Wert der stillen Reserven

Maßstab der Entstrickungsbesteuerung ist in allen Konstellationen der gemeine Wert. Nach der bewertungsrechtlichen Legaldefinition in § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

Für die praktische Ermittlung dieses Werts – insbesondere bei nicht börsennotierten Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die kein Marktpreis vorliegt – kommt häufig das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG zur Anwendung. Dabei wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag um einen angemessenen kalkulatorischen Unternehmerlohn gemindert und anschließend mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor multipliziert, der nach § 203 Abs. 1 BewG seit Juli 2016 unverändert bei 13,75 liegt. Bei größeren oder wirtschaftlich komplexeren Betrieben stößt dieses vereinfachte Verfahren jedoch an seine Grenzen; hier kommen regelmäßig das Substanzwertverfahren als Mindestwertgrenze oder ein individuelles Bewertungsgutachten nach dem Standard IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer zum Einsatz, insbesondere wenn erhebliche immaterielle Werte wie ein Kundenstamm, eine Marke oder ein Patentportfolio zu bewerten sind.

In der Beratungspraxis ist besondere Sorgfalt bei der Wahl des angesetzten Unternehmerlohns geboten: Ein überzogen hoher, nicht marktüblicher Unternehmerlohn oder ein lediglich symbolischer Restwert für werthaltige immaterielle Wirtschaftsgüter wird von der Finanzverwaltung regelmäßig beanstandet und im Zweifel durch eine eigene Schätzung ersetzt. Umgekehrt darf der ermittelte Wert nicht unterhalb der nachweisbaren Substanz – etwa vorhandener Maschinen, Warenbestände oder Kontoguthaben – liegen. Eine belastbare, nachvollziehbar dokumentierte Bewertung ist daher nicht nur aus Compliance-Gründen, sondern auch zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt unerlässlich.

Was konkret der Entstrickung unterliegt

Der Entstrickung können sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unterliegen:

  • Materielle Wirtschaftsgüter: Maschinen und Betriebsausstattung, Warenlager, Fuhrpark, Kontoguthaben und sonstige liquide Mittel, Grundstücke und Gebäude.
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: Kunden- oder Mandantenstamm, langfristige Liefer-, Provisions- oder Kooperationsverträge, Marken- und Patentrechte, selbst entwickelte Software, Domains und digitale Geschäftsmodelle, sowie ein etwaiger originärer Geschäfts- oder Firmenwert, soweit dieser einer bestimmten Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Einen praktisch bedeutsamen Sonderfall stellen Kryptowährungen im Betriebsvermögen dar: Anders als klassische Wirtschaftsgüter lassen sie sich mangels physischer Präsenz häufig nicht eindeutig einer bestimmten Betriebsstätte zuordnen, sodass in der Praxis regelmäßig auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abgestellt wird. Werden Kryptowerte im Zuge einer Verlagerung faktisch dem Zugriff einer ausländischen Struktur unterstellt, kann dies ebenso eine Entstrickung auslösen wie bei jedem anderen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens – ein Umstand, der bei der Planung digitaler Geschäftsmodelle regelmäßig unterschätzt wird.

Aktive und passive Entstrickung

In der dogmatischen Einordnung wird zwischen aktiver und passiver Entstrickung unterschieden. Von aktiver Entstrickung spricht man, wenn der Steuerpflichtige selbst tätig wird – etwa indem er ein Wirtschaftsgut physisch ins Ausland verbringt oder eine ausländische Betriebsstätte gründet. Passive Entstrickung liegt dagegen vor, wenn sich das deutsche Besteuerungsrecht allein durch eine Rechtsänderung verschiebt, ohne dass der Steuerpflichtige selbst irgendetwas veranlasst hat – etwa weil Deutschland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen abschließt oder ein bestehendes DBA ändert und dadurch dem anderen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist, das zuvor bei Deutschland lag.

Diese Konstellation war lange umstritten und ist erst kürzlich höchstrichterlich geklärt worden: Nachdem das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10. August 2022 (13 K 559/19 G,F) im Zusammenhang mit der DBA-Änderung Spanien zum 1. Januar 2013 noch zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und eine passive Entstrickung mangels zurechenbaren Verhaltens verneint hatte, hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 19. November 2025 (I R 41/22 und I R 6/23) die gegenteilige Position bestätigt: Eine Entstrickungsbesteuerung kann danach grundsätzlich auch allein durch eine gesetzliche beziehungsweise abkommensrechtliche Änderung ausgelöst werden, ohne dass es auf ein Zutun des Steuerpflichtigen ankommt; der Besteuerungszeitpunkt liegt dabei im letzten steuerlich maßgeblichen Moment vor Anwendbarkeit der Änderung. Für Unternehmen mit Auslandsstrukturen bedeutet dies in der Praxis, dass nicht nur die eigene Verlagerungsentscheidung, sondern auch die Entwicklung einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen der jeweiligen Zielstaaten fortlaufend beobachtet werden sollte, da sich das Besteuerungsrecht auch ohne eigenes Zutun verschieben kann.

Funktionsverlagerung und Verrechnungspreise nach § 1 AStG

Wird nicht nur ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern eine ganze betriebliche Funktion – etwa eine Produktions-, Vertriebs- oder Entwicklungseinheit – zusammen mit den dazugehörigen Chancen und Risiken sowie den mitübertragenen Wirtschaftsgütern auf ein nahestehendes ausländisches Unternehmen übertragen, greift zusätzlich zur allgemeinen Entstrickungsregel die speziellere Vorschrift des § 1 AStG über die Funktionsverlagerung. Die Legaldefinition findet sich in § 1 Abs. 3b AStG: Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert wird, sodass der übertragende Unternehmensteil die betreffende Funktion nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausübt.

Der zentrale Unterschied zur einfachen Entstrickung eines einzelnen Wirtschaftsguts liegt im Bewertungsmaßstab: Statt jedes betroffene Wirtschaftsgut isoliert zu bewerten, verlangt § 1 AStG grundsätzlich eine Gesamtbewertung als sogenanntes Transferpaket, das sämtliche übertragenen materiellen und immateriellen Werte sowie den mit der Funktion verbundenen Gewinnpotenzialtransfer umfasst. Fehlen tatsächliche Marktpreise – was im Konzern regelmäßig der Fall ist –, ist ein hypothetischer Fremdvergleich durchzuführen: Die Finanzverwaltung ermittelt dabei einen Einigungsbereich zwischen dem Mindestpreis, den der übertragende Unternehmensteil vernünftigerweise akzeptieren würde, und dem Höchstpreis, den der übernehmende Unternehmensteil zu zahlen bereit wäre; lässt sich kein wahrscheinlicherer Wert begründen, wird im Zweifel der Mittelwert angesetzt. Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) wurde im Zuge des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes neu gefasst und gilt in ihrer aktuellen Form seit dem Veranlagungszeitraum 2022; sie konkretisiert unter anderem, wann immaterielle Wirtschaftsgüter als „wesentlich” für die Gesamtbewertung gelten – nämlich dann, wenn ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der Summe aller Einzelpreise des Transferpakets ausmacht.

Von der Gesamtbewertung als Transferpaket kann der Steuerpflichtige absehen, wenn er glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Verlagerung waren – diese sogenannte Escape-Klausel erfordert allerdings eine belastbare Dokumentation und wurde im Zuge der jüngeren Reformen gegenüber der früheren Rechtslage verschärft, da zwei von ursprünglich drei Ausnahmetatbeständen ersatzlos entfallen sind. Praktisch bedeutet dies: Wer eine Funktionsverlagerung plant, sollte frühzeitig prüfen, ob überhaupt eine Gesamtbewertung droht oder ob sich die übertragenen Werte im Wege der Einzelbewertung nach den allgemeinen Entstrickungsregeln der § 4 EStG beziehungsweise § 12 KStG erfassen lassen – der Unterschied kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich beeinflussen.

Betriebsstättenzuordnung nach dem Authorised OECD Approach (AOA)

Ob ein Wirtschaftsgut oder eine Funktion im Sinne der Entstrickungsvorschriften tatsächlich „einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen” ist, entscheidet sich nicht nach freiem Ermessen, sondern nach international abgestimmten Zuordnungsgrundsätzen: dem Authorised OECD Approach. Dieser wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG in deutsches Recht überführt und durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) vom 18. Oktober 2014 weiter konkretisiert, die für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2014 anzuwenden ist.

Kern des AOA ist der sogenannte Functionally Separate Entity Approach: Eine Betriebsstätte wird steuerlich so behandelt, als handele es sich um ein eigenständiges, unabhängiges Unternehmen. Die Zuordnung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden der Betriebsstätte auf Grundlage der dort tatsächlich ausgeübten „wesentlichen Personalfunktionen” (significant people functions) die zugehörigen Vermögenswerte, Chancen und Risiken sowie ein angemessenes Dotationskapital zugewiesen – die tatsächliche Ausübung unternehmerischer Entscheidungsfunktionen vor Ort ist damit der zentrale Anknüpfungspunkt der Zuordnung, nicht etwa die formale Rechtsträgerschaft. Im zweiten Schritt werden die dadurch entstehenden internen Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte – als wären sie zwischen fremden Dritten vereinbart – nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bepreist.

Für die Entstrickungsbesteuerung hat dies eine doppelte Bedeutung. Zum einen bestimmen gerade diese Zuordnungsgrundsätze, ob und wann ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG als „der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen” gilt – der AOA bildet insofern das dogmatische Scharnier, das über das Ob und den Umfang der Entstrickung mitentscheidet. Zum anderen fingiert § 1 Abs. 4 AStG die eigene ausländische Betriebsstätte für Zwecke des Fremdvergleichs als nahestehende Person im Sinne des § 1 AStG. Das hat eine praktisch bedeutsame Konsequenz: Auch die bloße Verlagerung wesentlicher Personalfunktionen vom inländischen Stammhaus in eine eigene ausländische Betriebsstätte – also ohne dass überhaupt ein fremder Rechtsträger beteiligt ist – kann den Regeln über Funktionsverlagerung und Transferpaket-Bewertung nach § 1 AStG unterliegen, sofern der Vorgang die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3b AStG erfüllt. Die Verlagerung von Know-how oder Entwicklungskapazitäten in die eigene ausländische Zweigniederlassung ist damit steuerlich keineswegs „unternehmensintern” und folglich neutral, sondern kann dieselbe Bewertungs- und Dokumentationstiefe erfordern wie eine Übertragung auf ein fremdes, verbundenes Unternehmen.

Streckung und Zahlungserleichterungen im Überblick

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Konstellation Verlagerung innerhalb EU/EWR Verlagerung in einen Drittstaat
Einzelne Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG) Ausgleichsposten nach § 4g EStG, Auflösung über 5 Jahre Sofort in voller Höhe fällig
Einzelne Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft (§ 12 Abs. 1 KStG) Ausgleichsposten entsprechend § 4g EStG (über § 12 Abs. 1 S. 2 KStG) Sofort in voller Höhe fällig
Vollständige Betriebsaufgabe von Einzelunternehmen/Personengesellschaften (§ 16 Abs. 3a EStG) Ratenzahlung über 5 Jahre nach § 36 Abs. 5 EStG Sofort in voller Höhe fällig
Funktionsverlagerung/Transferpaket (§ 1 AStG) Keine gesonderte Streckung; allgemeine Streckungsregeln der jeweiligen Einzelvorschrift gelten für die im Transferpaket erfassten Wirtschaftsgüter entsprechend Sofort in voller Höhe fällig

Weitere steuerliche Nebenfolgen im Überblick

Neben der Entstrickungsbesteuerung selbst sind bei einer Verlagerung des Betriebsvermögens ins Ausland regelmäßig weitere steuerliche Fragen zu klären: der mögliche Wegfall der deutschen Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG bei vollständigem Wegfall der inländischen Betriebsstätte, eine Gewerbesteuerzerlegung nach §§ 28 ff. GewStG bei nur teilweiser Verlagerung sowie umsatzsteuerliche Registrierungspflichten im Zielland, insbesondere bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen von Waren nach § 3 Abs. 1a UStG. Eine vollständige, rechtsformübergreifende Darstellung dieser Nebenfolgen einschließlich einer praktischen Checkliste enthält der Beitrag „Firmensitz ins Ausland verlegen: Diese Steuerfolgen sollten Unternehmen kennen”.

Vermeidungs- und Gestaltungsstrategien

Auch wenn die Entstrickungsbesteuerung nicht vollständig umgangen werden kann, lässt sich die tatsächliche Belastung mit sorgfältiger Planung häufig erheblich reduzieren:

  • Realistische, dokumentierte Bewertung: Eine belastbar begründete Bewertung – mit marktüblichem Unternehmerlohn und nachvollziehbarer Methodenwahl – verhindert überzogene Wertansätze durch das Finanzamt und schafft Rechtssicherheit.
  • Prüfung der Escape-Klausel bei Funktionsverlagerungen: Wo tatsächlich keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen werden, kann die aufwendigere Gesamtbewertung als Transferpaket vermieden und stattdessen auf die Einzelbewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zurückgegriffen werden.
  • Bewusste Zuordnung wesentlicher Personalfunktionen: Wer entscheidende Personalfunktionen und die zugehörigen Wirtschaftsgüter gezielt einer im Inland verbleibenden Betriebsstätte zuordnet und dies nach den AOA-Grundsätzen dokumentiert, kann den Umfang der Entstrickung auf die tatsächlich verlagerten Werte begrenzen.
  • Frühzeitige Anträge auf Streckung: Die Anträge auf den Ausgleichsposten nach § 4g EStG beziehungsweise die Ratenzahlung nach § 36 Abs. 5 EStG sind unwiderruflich und an Fristen gebunden – sie sollten daher bereits in der Planungsphase der Verlagerung vorbereitet werden.
  • Verrechnungspreisdokumentation vor Vollzug: Eine Dokumentation der angewandten Verrechnungspreise entsprechend § 90 Abs. 3 AO sollte nicht erst auf Anforderung der Betriebsprüfung, sondern bereits vor der Verlagerung erstellt werden.
  • Monitoring von Abkommensänderungen: Angesichts der höchstrichterlich bestätigten passiven Entstrickung sollten auch nach Abschluss einer Verlagerung Änderungen einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen der Zielstaaten weiterbeobachtet werden.

Hypothetisches Beispiel

Rein zur Veranschaulichung, ohne Bezug zu einem realen Mandat: Eine deutsche GmbH mit eigener Entwicklungsabteilung hält ein Patentportfolio für ein selbst entwickeltes Verfahren. Sie gründet eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat und verlagert dorthin sowohl die Patente als auch einen Teil des Entwicklerteams, das die Patente künftig fortentwickeln soll. Da mit den Patenten wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter übertragen werden, scheidet die Escape-Klausel des § 1 AStG aus; die Verlagerung ist als Funktionsverlagerung zu behandeln und das gesamte Transferpaket im Wege des hypothetischen Fremdvergleichs zu bewerten. Auf Ebene der GmbH löst dies zugleich eine Entstrickung nach § 12 Abs. 1 KStG aus, da die betroffenen Wirtschaftsgüter fortan der neuen ausländischen Struktur zuzuordnen sind; da die Verlagerung innerhalb der EU erfolgt, kann die GmbH für die einzelnen Wirtschaftsgüter einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG beantragen und die anfallende Steuer so über fünf Jahre strecken. Verbleiben dagegen einzelne Entwickler mit wesentlichen Personalfunktionen im Inland, sind die ihnen zuzuordnenden Wirtschaftsgüter nach den AOA-Grundsätzen weiterhin der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen und insoweit von der Entstrickung ausgenommen – ein Umstand, der bereits bei der Planung der Teamverlagerung berücksichtigt werden sollte.

Fazit

Die Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens ist kein isoliertes Einzelproblem, sondern das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer Regelungsebenen: der allgemeinen Entstrickungsregeln in § 4 EStG und § 12 KStG, der spezielleren Bewertungsvorgaben für Funktionsverlagerungen und Verrechnungspreise nach § 1 AStG sowie der international abgestimmten Betriebsstättenzuordnung nach dem Authorised OECD Approach. Wer diese Ebenen bei einer geplanten Verlagerung ins Ausland nicht gemeinsam betrachtet, unterschätzt regelmäßig sowohl die Höhe der drohenden Steuerlast als auch den Umfang der erforderlichen Dokumentation. Eine frühzeitige, koordinierte Prüfung – von der Bewertung der betroffenen Wirtschaftsgüter über die Wahl der Streckungsmöglichkeiten bis zur sauberen Zuordnung von Personalfunktionen und Vermögenswerten – schafft demgegenüber Planungssicherheit und vermeidet böse Überraschungen im Nachgang einer Betriebsprüfung.

Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht in München begleiten Unternehmen bei der steuerlichen Planung einer Verlagerung von Betriebsvermögen ins Ausland – von der Bewertung stiller Reserven über die Prüfung von Funktionsverlagerungen bis zur Abstimmung mit ausländischer Steuerberatung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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