Erben wird teurer: Treuhandstiftung als fortschrittliche und flexible Lösung für ärzte

Johannes Fiala, Frank M. Strobelt
Die mittelständischen Unternehmer – darunter viele ärzte, Zahnärzte und Apotheker – sehen sich derzeit einer Vielzahl von Problemen ausgesetzt für die sie dringend effiziente Lösungen benötigen: Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den nächsten Jahren über 300 000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise bei rund 40 Prozent aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis oder keine Nachkommen. Weiterhin ist aufgrund der verschärften Bankenauflagen (Basel II) und damit verbundener Einschränkungen bei der Kreditvergabe die Liquiditätssituation bei vielen Mittelständlern auf das äußerste angespannt. Zudem haben Inhaber von Praxen und Apotheken mit Einnahmenausfällen zu kämpfen oder sie denken aus gesundheitlichen Gründen an eine frühzeitige Praxisaufgabe. Für viele Betroffene war bis vor einigen Jahren das Thema „Stiftung“ tabu und wurde mit dem Engagement von Großunternehmen, wie Otto-Bayer-Stiftung (Bayer AG), Schering-Stiftung, Robert-Koch-Stiftung, Albert- Schweizer-Stiftung oder Geschwister- Boehringer-Ingelheim-Stiftung für Geisteswissenschaften, in Verbindung gebracht. Das hat sich seit der Stiftungsreform im Jahr 2000 mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ geändert. Zusätzliche positive Impulse für das Stiftungswesen sind durch das kürzlich verabschiedete Zehn-Punkte-Programm der Bundesregierung zu sehen. Mit dem 400 Millionen Euro Förderpaket beabsichtigt der Bundesfinanzminister auch gemeinnützige Stiftungen unterstützen. Die Abzugfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vom zu versteuerndem Einkommen ist nun gerade für Mittelständler noch attraktiver: Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichtshofs vom August 2005 sowie dem Erlaß des Bayerischen Landesamtes für Steuern im vergangenen Jahr – der bundesweite Gültigkeit hat – können Ehegatten, die gemeinsam veranlagt sind, den doppelten Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen. Der Gründungshöchstbetrag steigt bei Verheirateten somit von 307 000 Euro au 614 000 Euro. Der Gründungshöchstbetrag kann einmal in zehn Jahren als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine solche Stiftung innerhalb von 12 Monaten mit entsprechenden Vermögenswerten ausstattet wird. Weiterhin kann der Stiftungshöchstbetrag, der auf Grundlage des Erlasses unter Umständen von 20 450 Euro auf 40 900 Euro steigt (siehe Berechnung) in Anspruch genommen werden. Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Bargeld können der gemeinnützigen Treuhandstiftung zugewendet werden. Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als zeitgemäßer, intelligenter Baustein zur Lösung für das Nachfolge- sowie Altersversorgungsproblem zu sehen. So kann zum Beispiel ein Apotheker, einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke oder Bargeld steuerneutral in eine gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH. Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsfüh- rer übertragen. Die gemeinnützige Treuhandstiftung ist – nach Ansicht von Experten – in der Ruhestandsphase eines Menschen als ideales Betätigungsfeld zu sehen. Dieser kann sich weltweit gemeinnützigen Aktivitäten, wie Förderung des Sports, der Bildung, der Kultur widmen. Die oftmals damit verbundenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen stärken zusätzlich das Ansehen und Kerngeschäft des eigenen Unternehmens. Für Inhaber mittelständischer Betriebe ist es möglich – unabhängig von der beschriebenen Doppelstiftung – ab einem gewissen Zeitpunkt im festen Angestelltenverhältnis für die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung tätig zu sein, um aktiv den Stiftungszweck im In- und Ausland zu erfüllen. Beschäftigungslose Zeiten im eigenen Unternehmen können so geschickt überbrückt werden. Diese Variante ist auch für Personenkreise interessant, die ab einem bestimmten Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel im Handwerk, nicht mehr ausführen können. Gesetzlich geregelte und in den Stiftungsstatuten festgelegte Unterhaltszahlungen für den Stifter oder seiner An – gehörigen sind eine Alternative zum aufgezeigten Beschäftigungsmodell im Gemeinnützigkeitssektor. Die rechtsfähige Stiftung ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Zur Gründung der Stiftung als juristische Person sind zwei Vorgänge notwendig: Das Stiftungsgeschäft und die staatliche Genehmigung. Mit der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erlangt die Stiftung die Rechtsfähigkeit. Danach wird rechtsfähige Stiftung von dieser Behörde beaufsichtigt. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung benötigt die Treuhandstiftung keine eigene Organisation. Die treuhänderische Verwaltung wird durch eine juristische Person wahrgenommen, die normalerweise aufgrund eines geschlossenen Treuhandvertrages und der Satzung nach außen vertritt. Die gemeinnützige Treuhandstiftung bedarf im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung nur der Prüfung bezüglich der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. So wird die rechtsfähige Stiftung in Deutschland gleich von zwei Be – hörden überwacht: dem Finanzamt und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die treuhänderische, auch unselbständige Stiftung genannt, ist gerade für den Mittelständler die flexiblere und gleichzeitig die ältere Grundform der Stiftung. Treuhandstiftungen haben eine mehr als tausend Jahre umfassende Geschichte in Deutschland. Treuhandstiftungen können recht schnell errichtet werden. Innerhalb von einem Monat kann die Gründung erfolgen, in Ausnahmefällen in wenigen Tagen. Die damit verbundene Zuerkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit hängt vom Arbeitsaufkommen des zuständigen Finanzamtes ab. Zieht man einen Vergleich zwischen rechtsfähiger und treuhänderischer Stiftung, so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung aufgrund folgender Vorteile vorgezogen: _ langwierige behördliche Ge – neh migungsverfahren entfallen, _ eine staatliche Aufsicht über die laufende Stiftungstätigkeit ist nicht gegeben; dafür bestehen Kontrollmechanismen durch die Finanzbehörde und durch Stiftungsgremien, die der Stifter selbst bestimmen kann, _ der Kapitalzu- und -abfluß kann vom Stifter flexibler geregelt werden, je nach Einnahmesituation des Stifters, _ es ergeben sich Kostenvorteile sowohl bei der Gründung als auch beim laufenden Betrieb der Stiftung, _ die Satzung einer treuhänderischen Stiftung kann, im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung, ohne Schwierigkeiten den aktuellen Gegebenheiten angepaßt werden, _ die gesamte Administration der Stiftung kann der Stifter auf den Stiftungsträger übertragen und sich auf die Erfüllung des Stiftungszwecks konzentrieren. Trotz der zahlreichen Vorteile, die die Treuhandstiftung gegenüber der rechtsfähigen Stiftung hat, gibt es wenige Berater, die Stiftern die Vorteile dieser Rechtsform in kompetenter Weise unterbreiten können und die regelmäßige Errichtung von Treuhandstiftungen im In- und im Ausland begleiten. Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen lassen sich nur mit Expertenteams verwirklichen, die auch Erfahrung in der praktischen Umsetzung haben. Zu einer qualifizierten Beratung gehört unter anderem interdisziplinäres Denken, da neben dem Zivilrecht, das Steuerrechtbesonders berücksichtigt werden muß. Nur wer sich mit beiden Rechtsformen aktiv auseinandergesetzt hat, kann beurteilen, in welchen Fällen die Treuhandstiftung für den Stifter tatsächlich Vorteile bietet.
Dr. jur. Johannes Fiala De-La-Paz-Straße 37 80639 München eMail: weiler@fiala.de Frank M. Strobelt Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS), Berlin
(CHAZ 3/2007, 124)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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